Steuerpflichtige Kinder

  • Ein anderen nimmt dir jetzt die Arbeit ab, weil er gegen diese Regelung klagt ...

    Von wann war doch gleich die Klage? Mein Fall ist nicht mal ein Vierteljahr her ... es ist also zeitlich betrachtet Unsinn, mir vorzuwerfen, daß mir ein anderer die Arbeit abnimmt - er hat sie offensichtlich schon begonnen, bevor es bei mir diesen Fall gab, also mir der Sachverhalt für 2014 bewußt wurde.


    Die Argumentation, daß der Bescheid meines Sohnes nicht aufgehoben werden kann, weil sich bei ihm nichts ändert, erschien mir äußerst plausibel, daran hat sich auch nichts geändert. Denn wenn er die gesamte im Jahr 2014 gezahlte Steuer mit seinem Steuerbescheid zurückerstattet bekam, kann sich absolut nichts zu seinen Gunsten ändern kann, was laut § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aber eineVoraussetzung (von mehreren alternativ notwendigen) für eine Aufhebung nach Ablauf der Einspruchsfrist ist (ich bin mir sicher, daß Dir bekannt ist, daß man von der Sachlage her im Recht sein kann, aufgrund abgelaufener Fristen aber keine Chance hat). Und ich bin mir sicher, daß der Fall, der beim BFH liegt, dahingehend auch gänzlich anders ist.


    Tja, warum habe ich gegen Deine Ausführungen argumentiert? Überleg mal, die Antwort ist ganz trivial - ich bin nicht Deiner Meinung. Überrascht? ;)
    Die Gründe habe ich dargelegt (fehlende Möglichkeit, mit Naturalunterhalt an das Kind die Beiträge der Krankenkasse zu begleichen; einzige gesetzliche Voraussetzung ist Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag).

    • Offizieller Beitrag

    Die Argumentation, daß der Bescheid meines Sohnes nicht aufgehoben werden kann, weil sich bei ihm nichts ändert, erschien mir äußerst plausibel, daran hat sich auch nichts geändert. Denn wenn er die gesamte im Jahr 2014 gezahlte Steuer mit seinem Steuerbescheid zurückerstattet bekam, kann sich absolut nichts zu seinen Gunsten ändern kann, was laut § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aber eine Voraussetzung (von mehreren alternativ notwendigen) für eine Aufhebung nach Ablauf der Einspruchsfrist ist (ich bin mir sicher, daß Dir bekannt ist, daß man von der Sachlage her im Recht sein kann, aufgrund abgelaufener Fristen aber keine Chance hat).

    Der § 173 AO kann auch auf keinen Fall greifen. Ich hatte Dir ja einen anderen Rat gegeben, dem Du leider nicht gefolgt bist. Ich denke nach wie vor, dass der von mir genannte Weg eine Lösung sein/werden könnte: Übernommene Krankenversicherungsbeiträge der Kinder in der Ausbildung . Und begründet hatte ich dies ja auch.

  • Nur welches Ereignis sollte das denn sein, das steuerliche Auswirkungen für die Vergangenheit hat? Es ist ja nichts passiert ...


    Mir ist schon klar, daß ich es eigentlich mit der zeitlich unterschiedlichen Abgabe beider Steuererklärungen "versaut" habe ...

    • Offizieller Beitrag

    Du stellst den Antrag auf Berücksichtigung und durch diese Berücksichtigung bei Dir sind die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 175 Absatz 1 Nr. 2 AO zur Änderung der ESt-Bescheide Deiner Kinder gegeben.