Abfindung bei steuerfreiem Einkommen

  • Aus ihrer Sicht müsste da die Berechnung "Einkommenssteuer auf Bruttojahreslohn von knapp 8.700€"
    und "Abfindung" getrennt aufgeführt werden.

    Dann zweifle ich an den Kenntnissen der Steuerberaterin - Sie sollte dringend eine neuere Ausgabe des Einkommensteuergesetzes und der Richtlinien sowie die ergänzenden Hinweise der Steuerverwaltung lesen.
    Die Finanzämter rechnen wie WISO - kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen, da ich regelmäßig Boni erhalten habe, die für mehrere Jahre berechnet und ausgezahlt wurden (keine großen Summen, aber immer in Zeile 19 eingetragen) und berechnet wie in WISO steuer:sparbuch

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe der Steuerberaterin ja folgende Screens gestern als Ausdruck vorgelegt. Die hat sie sich angeschaut und direkt gesagt, dass sie nicht nachvollziehen kann, warum WISO bei Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Abfindung zum Bruttolohn addiert.
    Aus ihrer Sicht müsste da die Berechnung "Einkommenssteuer auf Bruttojahreslohn von knapp 8.700€" und "Abfindung" getrennt aufgeführt werden.

    Weil es sich auch bei der Abfindung um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt! Nur wird diese halt ermäßigt besteuert und deshalb der Hinweis "darin enthalten" und beim z.v.E. die besondere Berechnung. Eine Auswirkung hast Du bei dieser Art der Berechnung da nämlich ggf. bei der zumutbaren Eigenbelastung i.S. § 33 EStG. Und da die Abfindung eben nicht steuerfrei ist, hat sie zwingend im Arbeitslohn Berücksichtigung zu finden.

    Ich verstehe aber eure Rechnung. Ich nehme also die ganzen Dokumente morgen nochmal mit zu ihr und dann soll sie mir bitte zeigen, was sich bei ihrer Dateneingabe in DATEV dann ändert.
    Schade, dass ich es nicht gesehen und auch keinen Ausdruck davon habe. Sie war felsenfest davon überzeugt, dass ich die gezahlte Lohnsteuer von 1.700 € erstattet bekomme und das war's dann. Bin wirklich gespannt, was sie am Montag dazu sagt, wenn ich nochmal mit meiner und euren Berechnungen auf der Matte stehe.

    Sie berät Dich kostenpflichtig und gibt Dir dann keinen nachvollziehbaren Ausdruck von ihren Berechnungen?


    Meine weiteren Hinweise zu Werbungskosten, Studium und Sonderausgaben etc. hast du aber auch gelesen?



    Im übrigen steht in § 34 Absatz 1 Satz 1 EStG:

    Zitat

    (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.

    Und in den Sätzen 2 und 3 folgt dann die Berechnungsgrundlage, die das Programm auch genau so anwendet:

    Zitat

    2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.

  • Nein, ich habe keinen Ausdruck bekommen und auch noch nicht gezahlt (die Rechnung kommt per Post).
    Das habe ich versäumt, sie um einen schriftlichen Ausdruck zu bitten. Wie gesagt, das werde ich am Montag nachholen.


    Ja, deine Hinweise habe ich gelesen und das habe ich im Vorfeld auch schon alles angesetzt:
    Fahrtkosten zur Arbeit
    Fahrtkosten zu Uni
    Semesterbeiträge
    Beiträge für Fachliteratur
    Prüfungsgebühren
    Haftpflicht
    Laptop für die Uni
    Kosten für Binden von Seminararbeiten
    etc. pp


    Ich mache ja sonst auch immer die Steuererklärung von mir und meinem Partner (der auch nebenberuflich studiert hat und bei
    dem wir auch alles an anfallenden Kosten haben geltend gemacht) und wir haben immer eine ordentliche Rückerstattung bekommen.
    Wir hatten nur eben noch nie einen Fall, indem in einem Jahr eine Abfindung gezahlt wurde.


    Auch wenn du schreibst, dass ich die Steuerlast bis auf 0 € drücken könnte (wobei ich m.E. wirklich schon alles angegeben habe und ja
    auch immer den Optimierungsempfehlungen und Hilfen von WISO folge, aber ich lese mich dann nochmal im Forum schlau), verlange ich natürlich eine Erklärung von der Steuerberaterin.


    Ich glaube euch ja gut und gerne, dass die Dame ganz offensichtlich einen Fehler gemacht hat (von der Kompetenz möchte ich jetzt nicht anfangen), aber dann soll sie diesen Fehler doch bitte einräumen, denn so in der Welt stehen lassen, möchte ich das natürlich nicht einfach.
    Daher geht man ja eigentlich bei Unsicherheiten zu einer "professionellen" Beratung.

    • Offizieller Beitrag

    uch wenn du schreibst, dass ich die Steuerlast bis auf 0 € drücken könnte (wobei ich m.E. wirklich schon alles angegeben habe und ja
    auch immer den Optimierungsempfehlungen und Hilfen von WISO folge, aber ich lese mich dann nochmal im Forum schlau), ... .

    0€ war vielleicht übertrieben, aber in den Werbungskosten laut Steuerberechnungen Deiner Screens kann das doch alles noch nicht drin sein, oder?

  • Nein, sorry, dann haben wir uns missverstanden.


    Meine Screens zeigen ja nur die Eingabe der Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung, sonst nichts.
    Das ergibt dann diese hohe Nachzahlung. Das habe ich deshalb gepostet, weil ich (und WISO) ja meine, dass die Nachzahlung in dieser Konstellation über 3.000 Euro liegt, während die Steurberaterin behauptet, es gäbe bei dieser Konstellation eine Rückzahlung von über 1.700 €. Und das an sich ist ja schon ein starkes Stück....


    Ich habe keine Screens gepostet, in denen ich bereits Werbungskosten etc. abgesetzt habe (das habe ich allerdings schon parallel gemacht, da ich natürlich bei einer zu erwartenden Nachzahlung die Höhe der Kosten ordentlich drücken möchte). Bisher bin ich bei einer Rückzahlung von ca. 1.300 € angekommen (wie gesagt, Studiengebühren etc. s.o.), was natürlich immer noch eine erhebliche finanzielle Erleichterung im Vergleich zu über 3.000 € für mich wäre.

  • Hallo miwe,


    ich habe mir jetzt nochmal die Gesetzestexte intensiv zu Gemüte geführt und würde dich gerne nochmal um deine erneute Einschätzung bitten.

    Und in den Sätzen 2 und 3 folgt dann die Berechnungsgrundlage, die das Programm auch genau so anwendet:



    2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.


    Wichtig ist doch hier der genaue Wortlaut. Ich drösel das jetzt Schritt für Schritt auf:


    Schritt 1:
    Die Einkommenssteuer für mein verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ist = 0, da ich kein verbleibendes zu versteuerndes Einkommen habe (Bruttojahreslohn minus Pauschbetrag fällt unter den Grundfreibetrag, da 8.568,45 € minus 1.000 € = 7.568,45 €).


    Schritt 2:
    Das verbleibende zu versteuernde Einkommen (= 0, s. Schritt 1) zuzüglich ein Fünftels dieser (außerordentlichen) Einkünfte ist gleich
    0 € + 1/5 der Abfindung i.H.v. 37.380 € = 7.476 €.


    Schritt 3:
    Auf den Betrag von 7.476 € fällt wiederum keine Lohnsteuer an (da unter dem Grundfreibetrag).


    Schritt 4:
    Das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommenssteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (= 0€) und der Einkommenssteuer für das zu verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte (= 0 €) bleibt 0 €.


    Ich habe das anhand der folgenden Formel (Sekundärquelle: Wikipedia "Fünftelregelung", Primärquelle: Scheffler, Wolfram: Besteuerung von Unternehmen I. Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern. 12. Aufl. Heidelberg u.a.: Hüthig, Jehle, Rehm 2012. S. 158) auch nochmal geprüft. Die Primärquelle konnte ich jetzt natürlich noch nicht auf Richtigkeit prüfen, das scheint allerdings auch die Berechnungsgrundlage der Steuerberaterin gewesen zu sein.


    Anzusetzende Einkommenssteuer: 5 * (ESt (NE + AV/5) - ESt(NE))
    ESt = Tarifliche Einkommenssteuer gemäß §32a EStG auf die Einkünfte in Höhe von ... (in meinem Fall 8.568,45 €)
    NE = Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ohne Berücksichtigung außerordentlicher Einkünfte
    AE = Außerordentliche Einkünfte


    Mein Steuersatz bei 8.568,45 € ist = 0 %. Das habe ich auch nochmal in der Lohnsteuertabelle nachgeschaut, und so hat mir das mein AG bei seiner Steuerprognose auch mitgeteilt.


    Ich füge nun meine Werte ein:


    5 * (ESt(0 € + 7476 €) - ESt(0 €) = 0 EURO
    --> da auf 7.476 € die Lohnssteuer ja 0 € ist, und 0 € (Inhalt der 1. Klammer) und 0 € (Inhalt der 2. Klammer) = 0 €


    Wichtig ist mir der genaue Wortlaut "verbleibendes zu versteuerndes Einkommen", da hier m.E. genau der Knackpunkt dieser unterschiedlichen Auffassungen liegt.


    Was meinst du dazu? Habe ich einen Denk-/Rechenfehler oder stimmst du dieser Rechnung und meiner Auffassung über den Wortlaut des Gesetzestextes zu?


    Ich vermute, dass WISO in der Berechnung meine 7.568,45 € weiterhin wie ein zu versteuerndes Einkommen behandelt und da dann 1/5 der Abrechnung hinzuaddiert.

  • Schritt 2:
    Das verbleibende zu versteuernde Einkommen (= 0, s. Schritt 1) zuzüglich ein Fünftels dieser (außerordentlichen) Einkünfte ist gleich
    0 € + 1/5 der Abfindung i.H.v. 37.380 € = 7.476 €.

    Da liegt schon einmal ein Gedankenfehler: Das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist und bleibt 8.568,45 € minus 1.000 € = 7.568,45 €. Dazu werden dann 1/5 der Abfindung, also 7.476 € addiert, also 15.044,45 €. Die auf diese Summe fällige Steuer laut Einkommensteuertabelle für Ledige wird dann mit 5 multipliziert und die gezahlte Steuer abgezogen.
    Die Grundtabelle (http://www.einkommenssteuertab…kommensteuer-Grundtabelle) weist bei einem Einkommen von 15.044 € eine Steuer in Höhe von 1.331 € aus, das Ganze mit 5 multipliziert ergibt 6.655 €. Davon werden dann die gezahlte 1.791 € abgezogen, bleibt ein Rest von 4.864. Da jetzt noch Werbungskosten, Sonderausgaben etc. abgehen, ist die Berechnung m. E. nach realistisch.
    Dein zweiter Gedankenfehler liegt darin:


    Schritt 3:
    Auf den Betrag von 7.476 € fällt wiederum keine Lohnsteuer an (da unter dem Grundfreibetrag).

    Es wird nicht jeder Schritt getrennt betrachtet, sondern es wird das Gesamteinkommen angesehen und davon wird die Steuerbelastung ermittelt. Das Existenzminimum wird auch nur einmal gewährt.

  • Hallo babuschka,


    vielen Dank für die Erläuterung und eure Mühe!


    Ich werde das genau so, wie du es mir erklärt hast, zur Steuerberaterin mitnehmen und bin gespannt, was sie sagt. Vielleicht fällt es ihr dann selbst wie Schuppen von den Augen... ;)


    Ich bin jetzt jedenfalls deutlich schlauer als vorher :!: Danke!

    • Offizieller Beitrag

    Man kann doch alles ganz klar aus der Steuerberechnung des Programms und der entsprechenden Erläuterung ersehen. Und der von mir zitierte Gesetzestext ist insoweit auch eindeutig.


    Und jetzt noch ein Gedankengang, der mir gerade beim Kaffeetrinken gekommen ist. Haben diese Experten, also der Arbeitgeber und der Steuerberater, auch hinsichtlich der Abfindung beraten? Denn es könnte durchaus passieren, dass das FA die Voraussetzungen des § 34 EStG prüft und sich insbesondere die Zusammenballung erläutern lässt. Wenn ich mir deinen Verdienst von rund 8.700€ für Januar bis Februar anschaue und dann die Höhe der "Abfindung" ansehe, dann erweckt das irgendwie den Eindruck einer Entschädigung für früheres Ausscheiden als mit vertraglicher Kündigungsfrist. Wenn diese Zahlung also den Zeitraum März bis November/Dezember 2015 abdecken soll, dann würde insoweit überhaupt keine Zusammenballung i.S. § 34 EStG vorliegen und diese Vorschrift würde überhaupt nicht greifen. Die Zahlung wäre also mit vollem Steuersatz in die Einkommensbesteuerung einzubeziehen.

  • Ja, ich berichte definitiv!


    @mewe: Ich habe die Abfindung im Rahmen des Personalabbaus bekommen. Die Höhe der Abfindung ist in diesem Abbauprogramm geregelt gewesen. Meine ordentliche Kündigungfrist wäre nur 1 Monat später gewesen. Ich denke nicht, dass man für diesen einen Monat eine so hohe Abfindung bekommen würde. In meinem Auslösungsvertrag steht auch, dass ich im Rahmen des Personalabbauprogramms gegangen bin und dafür eine Abfindung bekommen habe. Dieses Angebot gab es, da man den Abbau sozialverträglich gestalten und betriebsbedingte Kündigungen vermeiden wollte.


    Mit der Abfindung plus dem Brutto von Januar und Februar habe ich insgesamt ein höheres Jahreseinkommen erzielt, als hätte ich ganz regulär von Januar bis Dezember Gehalt bezogen.

    • Offizieller Beitrag

    Meine ordentliche Kündigungfrist wäre nur 1 Monat später gewesen.

    Will heißen? Einmonatige Kündigungsfrist im Arbeitsrecht hätte ich so meine Bedenken. Bis wann hätte man Dir regulär zu welchem Termin kündigen dürfen?

    • Offizieller Beitrag

    Dann denke auch daran, genau das dem FA im Begleitschreiben zur Erklärung darzulegen und entsprechende Kopien des Arbeitsvertrags, des Kündigungsschreiben und sonstigen Schriftwechsel beizufügen. Ansonsten könnte es mit Bescheiderhalt doch eine "größere" Überraschung geben.

  • Dein Arbeitgeber hätte dies bei der Berechnung der Steuer berücksichtigen müssen (übrigens auch bei den Sozialabgaben nach m. M.) und entsprechend Steuern (und Sozialababen) einbehalten müssen.

    Nein, auf Abfindungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen keine Sozialabgaben an.

    Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 14 SGB IV). Deshalb muss der Arbeitnehmer keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

    In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden. Da diese Abfindungen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, unterliegen sie auch nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Ist auch meine persönliche Erfahrung vom letzten Jahr.

  • Nein, auf Abfindungen aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen keine Sozialabgaben an.

    Das ist ja erst jetzt ganz am Schluss heraus gekommen. Bislang war immer von einer Entschädigung die Rede, die für mehrere Jahre (Zeile 19 Lohnsteuerbescheinigung) gezahlt wurde.
    Da liegt nämlich jetzt noch ein anderes Problem: der Arbeitgeber hat eine falsche Lohnsteuerbescheinigung abgegeben. Die Entschädigung hatte nach den letzten Informationen von Antonila nicht in Zeile 19 bescheinigt werden dürfen und damit hätte der AG auch Lohnsteuer abziehen müssen.
    Dass die Steuerberaterin dies nicht auch gefunden hatte ....?
    Bei einer Entschädigung für mehrere Jahre sind durchaus Sozialabgaben zu zahlen.

  • Entschuldigung - falsche Zeile im Kopf. Aber Zeile 10 ist für Zahlungen für mehrere Jahre, Zeile 19 auch, diese ist aber dann zu wählen, wenn nicht ermäßigt besteuert wird.