Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung für die Hauptwohnung

  • Hallo,


    ich weiß nicht genau ob ich hier richtig bin. Die Suche brachte auch keinen Erfolg :(


    Ich habe eine Frage bezüglich doppelter Haushaltsführung und die Beteiligung am Hausstand.



    Der Gesetzgeber schreibt wie folgt:



    Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung für die Hauptwohnung



    Als zweite Voraussetzung für den eigenen Hausstand kommt nun das Merkmal der Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung für die Hauptwohnung hinzu.
    Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Arbeitnehmern, die bei ihren Eltern wohnen, nicht generell unterstellt werden. Durch diese Neuregelung ab 2014 ist die bis dato anders lautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endgültig überholt. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Beträgt die Kostenbeteiligung des Arbeitsnehmers mehr als 10 Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.



    Jetzt meine Frage.
    Das zuständige Finanzamt verlangt das ich Nachweise für die Beteiligung schriftlich erbringe. D.h. sie wollen das ich Kontoauszüge einreiche aus denen die Beteiligung hervor geht.


    Die Verträge laufen zum einen seit Jahren auf meine Mutter und zum anderen werden einige Rechnungen per Überweisung von meiner Mutter beglichen. Ich gebe ihr das Geld monatlich bar.


    Aus dem Gesetz geht ja nicht hervor das man solche Nachweise erbringen muss. Weiß jemand ob das Finanzamt einem dazu verpflichten kann und wenn ja bzw. nein wo kann man dies nachlesen.



    MfG



    • Offizieller Beitrag

    Nachweise zwecks Glaubhaftmachung sind grundsätzlich immer zu erbringen. Wie soll es denn jemand bei Barzahlung objektiv nachprüfen?Man unterstellt nun einmal, dass jemand flügge wird, obwohl zuhause immer noch ein Bett für ihn bereit gehalten wird.

  • Weiß jemand ob das Finanzamt einem dazu verpflichten kann

    Ja, wie miwe4 schon schrieb, man muß alles, was man steuermindernd geltend machen will, plausibel nachweisen, nur in wenigen Fällen ist die Überweisung zwingend vorgeschrieben (wohl, weil man eine hohe Mißbrauchsgefahr sah).


    Wie soll es denn jemand bei Barzahlung objektiv nachprüfen?

    Richtig, das ist sehr schwer. Zeugen, sofern vorhanden, können da schon hilfreich sein, man kann da im FA mal nachfragen, was so alles akzeptiert wird. Eine generelle Unmöglichkeit der Glaubhaftmachung ist aber meiner Meinung nach mit der Barzahlung nicht verbunden.