Jahreswagen buchen SKR04

  • Hallo Forum,


    wir haben uns heute einen Kastenwagen Jahreswagen "gegönnt" weil unser PKW langsam unter die 50% Privatnutzung fallen würde und wir nun einen echten Firmenwagen möchten.


    KP ist 15000 brutto, MwSt. nicht ausweisbar.
    EZ ist 02/15 also 18 Monate alt.


    Nun habe ich mich belesen, das die Abschreibung bei GW auf das Alter berechnet wird.
    Bei 6 Jahre (= Neuwagen) wären es 17% pro Jahr, bei 5 Restjahren 20%, bei 4 Jahren 25% usw. Link


    Frage 1: Ich buche brutto weil der Wagen keine MwSt. ausweisbar hat, soweit OK, bzw. Zulassungsgebühren vom AH sind netto plus Steuer.



    Frage 2: Auto ist EZ Feb 15. Muss ich nun 20% buchen weil der Wagen 1 Jahr ist aber noch keine 2, oder 25% weil er schon im zweiten Jahr?



    Frage 3: Welches Konto ist bei MB die Jährliche lineare Anschreibung (2016: 5/12)? "Abschreibung aus KFZ" 6222?
    Sonderanschreibung 100% (gew. Nutzung 20%) Sonderabschreibung §7 KFZ 6242?


    Danke für Eure Antworten!


    Gruß
    Joe

  • Moin Joe,


    zu 1. Ja, Kfz an sich brutto, die Nebenkosten netto


    zu 2. Ich würde zu ersterem tendieren, da das Auto ja bei der Anschaffung erst seinen ersten Geburtstag hatte :D


    zu 3. das Abschreibungskonto ist i. O. - eine Sonderabschreibung ist aber m. W. nur bei *neuen* beweglichen Wirtschaftsgütern möglich.


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Zulassungsgebühren vom AH sind netto plus Steuer.

    :( mache ich was falsch, wenn ich die Zulassungs-"gebühren"- ohne Steuer buche, oder macht das AH (Autohaus?) da einen Fehler....?

  • Ich hätte einen "privaten" Verkäufer vermutet

    Kann ja sein.
    Der (Privatmann) gibt sein KFZ bei einem "Händler" in Zahlung. Der Händler schreibt Joe, eine RG über den Betrag zzgl. Zulassung. jedoch OHNE MwSt.

  • also wir haben eine Rechnung vom AH bekommen:


    1x GW 15000.--
    1x Zulassung 200.--
    ________________
    15200,00
    UST: 38,--


    Weil das Auto von Privat in Zahlung genommen wurde und auch so wieder verkauft wird.
    Die Zulassung ist eine Dienstleistung des AH und deshalb mit Ust.




    Zitat von Maulwurf

    zu 3. das Abschreibungskonto ist i. O. - eine Sonderabschreibung ist aber m. W. nur bei *neuen* beweglichen Wirtschaftsgütern möglich.


    laut hier - weiter unten würde es gehen.

  • 1x Zulassung 200.--Die Zulassung ist eine Dienstleistung des AH und deshalb mit Ust.

    sorry ....
    "1 x Zulassung 200,--" (anscheinend inkl. MwSt. 38,--) kann so nicht sein.
    Hier sollten die Kosten der Behörde (meist um die 40,--)MwSt/ USt.-frei ausgewiesen werden.
    Blieben folglich 160,-- für Kennzeichen und Wartezeit am "Amt" Brutto, da ja die 200,-- incl. USt. sind.

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • Hauptsache die Rechnung ist OK.

    wenn Du meinst...


    Für mich wäre sie das nicht, weil: Die Zulassungsstelle keine MwSt. auf die Zulassungs-gebühren erhebt.
    Was würdest Du sagen wenn....Du auf die betrieblichen Kfz-Rundfunkbeiträge (Gebühren) auch noch 19% abführen müsstest?

  • ich habe leider keine Kontrolle über die Rechnung des Zulassungsdienstes.
    Wir haben einen Komplettpreis für 200 Euro Schlüsselfertig und mir ist mir es egal ob ich dafür 10 Euro mehr oder weniger zahle.
    Die Hauptsache er ist wie versprochen am Dienstag abholbereit.



    Wer sich als Unternehmer über 10 Euro aufregt sollte den Job wechseln... oder H4 beantragen. Dann kann man sich über 10 Euro aufregen 8)

  • Moin,


    Sicher sind die reinen Zulassungsgebühren "durchlaufende Posten", aber könnte man nicht auch davon ausgehen, dass sie als "Nebenleistung" das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (Kunde-braucht-sich-um-nichts-kümmern-Servicepauschale) teilt, grade wenn die genaue Höhe nicht bekannt ist ?


    :popcorn: - auch wenn das Thema ja inhaltlich schon erledigt ist..


    Gruß
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben einen Komplettpreis für 200 Euro Schlüsselfertig ... .

    Sagt doch m.E. eigentlich alles. Der Händler verkauft ja anscheinend im Kundenauftrag und ohne Gewährleistung (steht ja wohl nichts von § 25a UStG, zumindest nicht vom TE erwähnt), führt aber selber insgesamt diverse Leistungen für die Übergabe des Fahrzeugs aus, die er pauschal berechnet. Da er nicht selber Verkäufer ist kann das auch keine Nebenleistung zur Hauptleistung sein, weil die Leistungen ja selber die Hauptleistung darstellen.

  • Da bin ich wieder...


    Der Wagen wird nicht in Kundenauftrag verkauft, sondern vom Autohaus selber.


    Wie wir alle wissen sollten, kann ein Autohaus die MwSt. nur ausweisen, wenn der vorherige Besitzer gewerblich war.
    In unserem Fall war der Vorbesitzer ein Privatmann der seiner Frau einen Kangoo in Super-Vollausstattung gekauft hat um mit den Kindern rumzufahren.
    Dummerweise falscher Motor, Benzin statt Diesel. Nach einem Umzug war ein Diesel nötig. Nun hat er Diesel und der Kangoo Benziner war in Vollausstattung unverkäuflich.
    Neupreis inkl. Standheizung 22T€, nach 14 Monden 16500, gehandelt auf 15 Barzahlung*. Und noch Serienmäßig 4 Jahre restliche Renault-Plus Neuwagen-Garantie.


    Plus Zulassungsservice über Kroschke, 1Jahres Wartung gemacht, Wunschkennzeichen. Schlüsselfertig für 200 brutto.


    Wie gesagt, bei dem Preisverhältnis streite ich mich nicht über die 30 Euro Ust. Dafür verfährt sich meine Frau mit dem Navinicht mehr auf dem Weg zur Post :D


    Und Zu.




    *Handeln dauerte 10 sek. Ich sagte 15 Cash und weg, Händler sagte OK.

    • Offizieller Beitrag

    Wie wir alle wissen sollten, kann ein Autohaus die MwSt. nur ausweisen, wenn der vorherige Besitzer gewerblich war.

    ?(

    Der Wagen wird nicht in Kundenauftrag verkauft, sondern vom Autohaus selber.

    (steht ja wohl nichts von § 25a UStG, zumindest nicht vom TE erwähnt)

    Und kein entsprechender Hinweis auf § 25a UStG auf der Rechnung? ?(


    Differenzbesteuerung - Quelle: steuerlinks.de