Frage zur Auslegung des Arbeitsvertrages in Bezug auf "erste Tätigkeitsstätte"

  • Hallo, ich möchte euch um eure Meinung zur folgenden Passage im Arbeitsvertrag in Bezug auf die Festlegungen zur 1. Tätigkeitsstätte bitten:


    Zitat von Arbeitsvertrag

    § 3 Aufgabengebiet und Arbeitsort
    I) Die Einstellung des Mitarbeiters erfolgt als (Beschreibung)
    II) Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vor Ort bei den Kunden der Arbeitgeberin im Einzugsgebiet des Postleitzahlengebietes: x*. Der Mitarbeiter kann an verschiedenen Orten bei Kunden der Arbeitgeberin eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit von seinem Einsatzort bei einem Entleiher abzuberufen und ihn anderweitig einzusetzen.


    § 5 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
    Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am ... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

    Es gibt im gesamten Arbeitsvertrag keinen Hinweis oder gar Nennung des ersten (und jetzigen) Entleihers. In der "Zusatzvereinbarung tätigkeitsbedingte Zulage zum Arbeitsvertrag vom ..." wird der Entleiher genannt, was auch logisch ist, da die Zulage sich auf diesen Einsatz bezieht, denn sie "endet mit dem Tag, an dem der Einsatz des Arbeitnehmers beim zuvor genannten Kundenbetrieb endet."


    Wie seht ihr das? Wird damit der erste (und auch jetzige) Entleiher zur 1. Tätigkeitsstätte oder nicht?

  • Wie seht ihr das? Wird damit der erste (und auch jetzige) Entleiher zur 1. Tätigkeitsstätte oder nicht?

    Du schreibst doch selber häufig genug, dass hier Beratung nicht erlaubt ist und deine Frage läuft darauf hinaus - hat ixtrafloor schon richtig erkannt.
    Zur Not solltest du deinen Arbeitgeber fragen - er ist nämlich verpflichtet, dir die 1. Tätigkeitsstätte zu nennen!

  • sollte man die Auslegung solcher "Verklausulierungen" nicht besser Spezialisten überlassen, bevor hier ein Laienauslegungs-Spekulationsthread entsteht?

    Nun, hier gibts ja einige Spezialisten ^^
    Und vielleicht hatte auch jemand schon dieselbe Frage für sich und hat eine Antwort dazu (quasi aus eigener Erfahrung).
    Reine Spekulationen wollte ich auch gar nicht lesen.


    Du schreibst doch selber häufig genug, dass hier Beratung nicht erlaubt ist und deine Frage läuft darauf hinaus

    Ich sehe das nicht als Beratung - oft genug werden hier Fragen zu konkret geschilderten Zusammenhängen der jeweiligen TE dahingehend beantwortet, daß es z. B. Auswärtstätigkeit ist oder nicht. Wenn andere es auch als Beratung sehen, dann ist das so und ich muß das akzeptieren.


    Zur Not solltest du deinen Arbeitgeber fragen - er ist nämlich verpflichtet, dir die 1. Tätigkeitsstätte zu nennen!

    Das sehe ich nicht so, daß er dazu verpflichtet ist:

    Die "regelmäßige Arbeitsstätte" ist ab 2014 durch die sogenannte erste Tätigkeitsstätte abgelöst worden. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der Festlegung beziehungsweise Zuordnung durch den Arbeitgeber.Ist eine solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise zeitliche - quantitative - Kriterien herangezogen.

    Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden (nur) mit der Entfernungspauschale abgegolten. Und wenn es keine erste Tätigkeitsstätte gibt? Dann darf der Arbeitgeber eine bestimmen, sagt das FG Nürnberg

    "vorrangig" und "darf" - das sind beides keine Begriffe, die ein "müssen" implizieren.

  • Hallo entejens,


    dein Zitat von Haufe kann man auch anders lesen als du


    Die "regelmäßige Arbeitsstätte" ist ab 2014 durch die sogenannte erste Tätigkeitsstätte abgelöst worden. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der Festlegung beziehungsweise Zuordnung durch den Arbeitgeber. Ist eine solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise zeitliche - quantitative - Kriterien herangezogen.


    Danach hast du schon einen Anspruch an deinen Arbeitgeber. So wurde es bei uns auch in meiner "akriven" Zeit getätigt - alle Vorgesetzten in Deutschland wurden von der Personalabteilung aufgefordert, diese Festlegung für ihre Mitarbeiter zu machen und dies den Mitarbeitern und der Personalabteilung mittels eines Formblattes zu melden. Erst als ich nachfragte, ob dies auch für Mitarbeiter gelte, die nur einen festen, stationären Arbeitsplatz haben, wurde diese Regelung eingegrenzt auf diejenigen Mitarbeiter, die wechselnde Arbeitsplätze hatten.


    Ausserdem: Fragen kostet nichts

  • Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der Festlegung beziehungsweise Zuordnung durch den Arbeitgeber. Ist eine solche nicht vorhanden ...

    Letzteres kann ja gar nicht sein, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wäre, eine erste Tätigkeitsstätte zu nennen.
    Die Praxis in Deiner aktiven Zeit ist offensichtlich recht vorbildlich gewesen - nur sagt das noch nix über die Rechtslage aus. Es gibt ja auch Firmen, die nicht mal das gesetzlich Vorgeschriebene machen ... :(


    Ausserdem: Fragen kostet nichts

    RIchtig - aber eben nicht nur in Bezug auf den Arbeitgeber.

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt im gesamten Arbeitsvertrag keinen Hinweis oder gar Nennung des ersten (und jetzigen) Entleihers. In der "Zusatzvereinbarung tätigkeitsbedingte Zulage zum Arbeitsvertrag vom ..." wird der Entleiher genannt, was auch logisch ist, da die Zulage sich auf diesen Einsatz bezieht, denn sie "endet mit dem Tag, an dem der Einsatz des Arbeitnehmers beim zuvor genannten Kundenbetrieb endet."

    Ich sehe in dem Kurzzitat nichts, was eine belastbare Aussage zulässt.


    Ich würde unter Berücksichtigung des § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass sich dort beim Entleiher die erste Tätigkeitsstätte befindet.


    siehe auch Tz. 5 und insbesondere Tz. 13 2014-10-24-ergaenztes-bmf-schreiben-reform-steuerliches-reisekostenrecht.pdf

  • Danke miwe4,
    das wäre zwar für mich nicht die erwartete Antwort, aber ich hatte es schon befürchtet.
    Somit werde ich (wenn mir der Arbeitgeber nicht was anderes bestätigen sollte) keine Reisekosten ansetzen können. Schade, aber nicht zu ändern.