Hallo, ich möchte euch um eure Meinung zur folgenden Passage im Arbeitsvertrag in Bezug auf die Festlegungen zur 1. Tätigkeitsstätte bitten:
Zitat von Arbeitsvertrag§ 3 Aufgabengebiet und Arbeitsort
I) Die Einstellung des Mitarbeiters erfolgt als (Beschreibung)
II) Die Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung vor Ort bei den Kunden der Arbeitgeberin im Einzugsgebiet des Postleitzahlengebietes: x*. Der Mitarbeiter kann an verschiedenen Orten bei Kunden der Arbeitgeberin eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit von seinem Einsatzort bei einem Entleiher abzuberufen und ihn anderweitig einzusetzen.
§ 5 Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am ... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es gibt im gesamten Arbeitsvertrag keinen Hinweis oder gar Nennung des ersten (und jetzigen) Entleihers. In der "Zusatzvereinbarung tätigkeitsbedingte Zulage zum Arbeitsvertrag vom ..." wird der Entleiher genannt, was auch logisch ist, da die Zulage sich auf diesen Einsatz bezieht, denn sie "endet mit dem Tag, an dem der Einsatz des Arbeitnehmers beim zuvor genannten Kundenbetrieb endet."
Wie seht ihr das? Wird damit der erste (und auch jetzige) Entleiher zur 1. Tätigkeitsstätte oder nicht?