Wie/wo setze ich eine Lohnnachzahlung des alten Arbeitgebers richtig an?

  • Hallo, ich habe das komplette Kalenderjahr 2016 bei meinem neuen Arbeitgeber verbracht und dort ca. 40.000 € brutto erhalten. Nach einem erfolgreichen Rechtstreit mit meinem ehem. AG musste dieser einen Bruttobetrag in Höhe von 28.000 € an mich auszahlen (Arbeitslohn aus 2015). Davon sind ca. 14.800 € netto bei mir angekommen.


    Mein ehem. AG hat mir dazu eine Abrechnung zukommen lassen, aus der die Steuerklasse (=6) sowie der Zeitraum hervorgeht. Und genau das ist mein Problem: Eintritt 01.11.2016, Austritt 30.11.2016
    Ist das korrekt? Schließlich habe ich in dem Zeitraum schon längst nicht mehr dort gearbeitet. Das bringt mich dann zur nächsten Frage: muss ich im Steuerprogramm unter 2 (Daten erfassen) neben meinem ganzjährigen Arbeitsverhältnis (beim neuen AG) ein zweites anlegen mit den o. g. Daten? Vielen Dank und ein guten Start ins neue Jahr!


    Gruß Doncaster

    • Offizieller Beitrag

    Du hast die dem FA elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigung 1:1 in Deine ESt-Erklärung zu übernehmen. Das Netto ist unmaßgeblich und taucht deshalb darin eigentlich auch nicht auf.

  • Danke für die schnelle Rückmeldung! Also ist der angesetzte Zeitraum richtig, obwohl ich da gar nicht mehr für den alten AG tätig war? Dann müsste ich in meiner ESt-Erklärung ein Arbeitsverhältnis vom 01.01.-31.12. und eines vom 01.11.-30.11. angeben, richtig?

    • Interessant. Mein Anwalt ist nämlich der Meinung, dass es sich eben nicht im eine Einmalzahlung handelt und hat unlängst eine Korrektur der Abrechnung gefordert.
    • Du hast jetzt offen gelassen, wie zu verfahren wäre, wenn es keine Einmalzahlung wäre... Idee?
    • Offizieller Beitrag

    Der Lohnsteuerabzug ist doch absolut irrelevant, da doch alles im Rahmen der ESt-Veranlagung eh an- bzw. abgerechnet wird. Worum geht es also in dieser Diskussion? Der Rechtsanwalt bekommt nach welchen Kriterien sein Honorar?

  • Mein ehem. AG meint, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, durch die er keine Sozialabgaben leisten muss. Mein Anwalt sieht dies anders. Er bekommt sein Honorar nach dem Streitwert. D. h. die gleiche Summe, egal, ob der Fall nach einem Schreiben oder 100 Schreiben erledigt ist.


    Wenn ich eure Beiträge richtig deute, ist es unerheblich, ob Einmalzahlung oder Entgeltnachzahlung, richtig? Ich setze die Werte aus der Abrechnung im Steuerprogramm an und habe dann ein Arbeitsverhältnis über das ganze Jahr mit Steuerklasse 1 und eins über den Monat November mit Steuerklasse 6.

  • Nach einem erfolgreichen Rechtstreit mit meinem ehem. AG musste dieser einen Bruttobetrag in Höhe von 28.000 € an mich auszahlen (Arbeitslohn aus 2015).

    Mein ehem. AG meint, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, durch die er keine Sozialabgaben leisten muss. Mein Anwalt sieht dies anders.

    Ich befürchte, daß Dein RA nicht recht hat, es sich also nicht um Nachzahlungen aus laufendem Arbeitslohn handelt:

    Einmalzahlungen sind beitragsfrei,

    • wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden oder
    • wenn sie bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in einem Kalenderjahr gezahlt werden, in dem bis zum Zeitpunkt der Zahlung kein laufendes Arbeitsentgelt angefallen ist. Dies kann zum Beispiel Mitarbeiter betreffen, die Jugend- bzw. Bundesfreiwilligendienst leisten oder Elternzeit genommen haben.

    Und daß nach dem 31. März 2016 gezahlt wurde, dürfte unstrittig sein:

    Eintritt 01.11.2016, Austritt 30.11.2016


    Vielen Dank und ein guten Start ins neue Jahr!

    Wünsche ich Dir auch. :thumbup:

  • Danke an euch zunächst noch einmal!
    entejens: genau diesen Ansatz bringt mein ehem. AG auch vor.


    Dem steht allerdings entgegen, dass es sich um die Summe mehrere Einzelanprüche aus der Arbeitsleistung handelt und im jur. Vergleich folgendes vereinbart wurde:
    "... an den Kläger eine offene Provision in Höhe von 28.000 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von ... zu zahlen..."

  • genau diesen Ansatz bringt mein ehem. AG auch vor.

    Ich denke, auch wenn es die Summe mehrerer Einzelansprüche ist, ändert das nichts, dann ist möglicherweise jeder Einzelanspruch eine Einmalzahlung für sich.
    Der Zeitpunkt der Zahlung (nach dem 31. März des Folgejahres) ist meiner Meinung nach hier voll wirksam. Am besten, Du besprichst das mit Deiner Krankenkasse. Wenn die der Meinung ist, daß Sozialabgaben fällig sind, dann fordern die die ein - mit mehr Nachdruck als Du und Dein RA ausüben können. Außerdem umgehst Du damit das mögliche Problem, daß die Krankenkasse die fehlenden Beiträge später bei Dir geltend macht.


    zzgl. Zinsen in Höhe von ...

    Ein Fall für Anlage KAP.

    • Offizieller Beitrag

    Mein ehem. AG meint, dass es sich um eine Einmalzahlung handelt, durch die er keine Sozialabgaben leisten muss. Mein Anwalt sieht dies anders.

    Schon einmal beim Sozialversicherungsträger diesbezüglich nachgefragt bzw. den Sachverhalt gemeldet? Zum einen haben die ein ureigenes Interesse an der Klärung solcher Sachverhalte, zum anderen wärest Du im Pflichtbeitragsfall zur Nachmeldung verpflichtet.


    Er bekommt sein Honorar nach dem Streitwert. D. h. die gleiche Summe, egal, ob der Fall nach einem Schreiben oder 100 Schreiben erledigt ist.

    Aber der Streitwert steigt dadurch doch, oder?

  • Aber der Streitwert steigt dadurch doch, oder?

    Hm, 28 k€ brutto bleiben 28 k€ brutto, ob mit oder ohne Abgaben zur Sozialversicherung. Der RA reklamiert ja nicht die Höhe, sondern die Abrechnung an sich (also mit Abgaben anstatt ohne). Also dürfte der Streitwert sich nicht erhöhen.

  • Schon einmal beim Sozialversicherungsträger diesbezüglich nachgefragt bzw. den Sachverhalt gemeldet?

    Ich kann miwe4 nur zustimmen - und zwar schnellstens, hier laufen Fristen ab. Und wenn sich der TE nicht meldet, kann er unter Umständen auch noch haftbar gemacht werden für die fehlenden Sozialabgaben. Also schnellstens zum Sozialversicherungsträger und fragen/melden.

  • Und wenn sich der TE nicht meldet, kann er unter Umständen auch noch haftbar gemacht werden für die fehlenden Sozialabgaben. Also schnellstens zum Sozialversicherungsträger und fragen/melden.

    Was ich ja auch in meiner ersten Antwort schon schrieb:

    Am besten, Du besprichst das mit Deiner Krankenkasse. Wenn die der Meinung ist, daß Sozialabgaben fällig sind, dann fordern die die ein - mit mehr Nachdruck als Du und Dein RA ausüben können. Außerdem umgehst Du damit das mögliche Problem, daß die Krankenkasse die fehlenden Beiträge später bei Dir geltend macht.

    ;)