Sanierungs- Handwerkerkosten für geerbtes, unentgeldlich überlassenes Haus

  • Hallo,
    ich habe im Jahr 2015 von meinem Vater ein Haus geerbt. Dieses habe ich für rund 15.000 Euro saniert (Elektro, Sanitär, usw.).
    In dem Haus wohnt mein Sohn, der derzeit eine Ausbildung macht und keine Miete zahlt (zahlen kann ;-)).
    Die Lohn- Anfahrtskosten dieser Sanierung kann ich als Auftraggeber vermutlich als Handwerkerleistungen in meiner Einkommenssteuererklärung angeben.
    Besteht aber ggf. auch eine schlauere Möglichkeit, die Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen?
    Oder ist dieses ein klassisches Beispiel für den (meinen ersten) Gang zum Steuerberater?


    Danke im Voraus


    Clas

    • Offizieller Beitrag

    Die Lohn- Anfahrtskosten dieser Sanierung kann ich als Auftraggeber vermutlich als Handwerkerleistungen in meiner Einkommenssteuererklärung angeben.

    Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG wahrscheinlich schon. Und auch nur, wenn auch die Voraussetzungen des § 32 EStG in diesem Zeitraum gegeben sind.


    Besteht aber ggf. auch eine schlauere Möglichkeit, die Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen?

    nein


    Oder ist dieses ein klassisches Beispiel für den (meinen ersten) Gang zum Steuerberater?

    Wohl eher nicht. Ohne Vermietung gibt es eben nichts anderes als den § 35a EStG.


    2016-11-09-Paragraf-35a-EStG.pdf

  • Für mich wäre der Gang zum Steuerberater schon lange überfällig.
    Mietvertrag mit dem Sohn. Überweisung der Unterstützung an den Sohn (erhöht durch den Mietanteil). Rücküberweisung Miete durch Sohn an Vater.
    Aufwendungen für die Immobilie können dann (bei entsprechender Gestaltung) auch abgesetzt werden.
    Dies ist ein typisches Beispiel für die legale Nutzung eines bestehenden Gestaltungsspielraumes.
    Da die geschilderte Vorgehensweise viele Fallstricke birgt, sollte der unerfahrene Steuerzahler auf jeden Fall die Dienste eines Steuerberaters zu Hilfe nehmen.


    -Hi

    • Offizieller Beitrag

    Für mich wäre der Gang zum Steuerberater schon lange überfällig.

    Alles andere war aber nicht gefragt und geht dann schon wieder in den Bereich unerlaubte steuerliche Hilfeleistung (Steuergestaltung).