Umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit als Übersetzerin + Tätigkeit als Dozentin (VHS)

  • Hallo zusammen!
    Bis jetzt habe ich meine Steuern (Einkommen- und Umsatzsteuer) immer alleine gemacht, weil das nicht kompliziert war. Ich hatte nur Einnahmen und sehr wenig Ausgaben.
    Seit Anfang 2016 bin ich an einer VHS als Dozentin für Deutsch tätig. Gleich am Anfang wurde mir gesagt, dass ich für diese Tätigkeit keine Umsatzsteuer abführen muss. Die VHS hat mir eine Bescheinigung ausgestellt, dass die Veranstaltungen von Volkshochschulen nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a) umsatzsteuerfrei sind.
    Mittlerweile bin ich mir nicht ganz sicher, ob mich die VHS richtig informiert hat. Ich habe im 2016 meine Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig und brav abgegeben, aber dabei nur meine Einnahmen aus Übersetzungen angegeben.
    Jetzt versuche ich langsam meine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung auszufüllen und habe keine Ahnung, wo ich jetzt mein Honorar aus der Dozenttätigkeit eintragen muss. Das ist nebenberufliche Tätigkeit, das ist mir schon klar, aber dann kommt die Frage "Sind umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielt worden?". Muss ich da "Ja" anklicken, da ich umsatzsteuerpflichtig bin? Heißt das dann, dass ich auf das gesamte Honorar im 2016 die Umsatzsteuer abführen muss? Ich glaube nicht, dass mir jetzt diese Bescheinigung der VHS viel helfen wird. Oder doch?


    Vielen Dank fürs Lesen und eure Ratschläge.

    • Offizieller Beitrag

    Ich glaube nicht, dass mir jetzt diese Bescheinigung der VHS viel helfen wird. Oder doch?

    Natürlich tut sie das. Einfach mal intensiver mit dieser gesetzlichen Vorschrift befassen und etwas einlesen. Jeder Umsatz ist für sich zu betrachten. Aufpassen musst Du nur beim Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit den betreffenden Tätigkeiten.

  • Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort. Leider war ich nicht so schnell, mich zu bedanken.
    Da ich wirklich nicht so viel Ahnung habe, darf ich noch fragen, wo ich genau beim Vorsteuerabzug aufpassen muss?
    Ich dachte, dass ich die Anlage UR auch ausfüllen muss und da unter Nummer 44 (§ 4 .... UStG) die Nummer 22 eintragen muss.
    Und bei der Tätigkeit als Übersetzer mache ich wie früher.


    Im Voraus vielen Dank für die Antwort :)

    • Offizieller Beitrag

    Da ich wirklich nicht so viel Ahnung habe, darf ich noch fragen, wo ich genau beim Vorsteuerabzug aufpassen muss?

    § 15 Absatz 2 Nr. 1 UStG

  • § 15 Absatz 2 Nr. 1 UStG

    OK, vielen Dank.
    Ich halte mich immer daran, was mir die Software empfiehlt und bis jetzt hatte ich keine Fragen vom FA bezüglich meiner Erklärung.
    Mal sehen, wie es diesmal sein wird.
    Ich hoffe nur, dass ich für die Tätigkeit als Dozentin die Umsatzsteuer nicht abführen muss.


    Lieben Gruß und nochmal herzlichen Dank :)

  • es dürfen nur Vorsteuern aus Rechnungen erfasst werden, die die Tätigkeit als Übersetzerin betreffen. Die Ausgaben für VHS müssen brutto gebuchg werden!
    Das ist damit gemeint.
    Lia

    Vielen Dank, Lia. :)
    Das alles mit der VHS ist für mich so unübersichtlich. Im Internet lese ich ständig, dass ich für die Einnahmen auch Umsatzsteuer abführen muss und von zwei Steuerberatern habe ich gesagt bekommen, dass die Einnahmen für mich steuerfrei sind. Jetzt bin ich total durcheinander.

    • Offizieller Beitrag

    von zwei Steuerberatern habe ich gesagt bekommen, dass die Einnahmen für mich steuerfrei sind.

    Wenn Du mit steuerfrei umsatzsteuerfrei meinst, sollten die Berater bei dieser gesetzlichen Vorschrift richtig liegen. Lies Dir doch die gesetzliche Fundstelle einfach mal Wort für Wort durch. Den Link ins UStG hast Du ja oben schon von mir bekommen. Und für die Zuordnung der Vorsteuer bist Du selber in Deiner Steueranmeldung verantwortlich (Selbsterklärung). Falscher Angaben in einer USt-Anmeldung können schnell rechtliche Konsequenzen haben.

  • Hallo RenateCGN,
    in den diversen Foren findest Du schon jede Menge über Dozententätigkeit.
    Also ...
    1.) Weiterbildungsmaßmahmen können umsatzsteuerfrei gestellt werden. Dem muss das Finanzamt zustimmen. Die Bestätigung dafür müssen Sie in Ihren Unterlagen vorhalten, als Nachweis für die Genehmigung. Die liegt ja auch vor.
    2.) Rechnungen werden ohne Umsatzsteuer, dann aber zwingend mit einem Hinweis auf die Steuerbefreiung an die VHS gesteltl, z.B. "Diese Rechnung enthält steuerfreie Umsätze nach §4 Nr. 8ff. UStG, daher ist keine Umsatzsteuer enthalten und ausgewiesen." (so z.B. in WISO Mein Büro)
    3.) Bei damit zusammenhängenden Ausgaben darf im Gegenzeug keine Vorsteuer gezogen werden. Übrigens gilt das auch anteilig für übergreifende Ausgaben, wie z.B. Arbeitszimmerkosten, Fahrzeugkosten usw..
    4.) Die Einnahmen landen auf dem Konto 8100 (im SKR03).
    5.) In der EÜR gibt es dafür das Feld 103 (Zeile 15).
    6.) In der UST-VA kommen die Umsätze in das Feld 48 (Zeile 24).
    7.) Mit der Ust-erkl. komme ich gerade nicht weiter, aber wie gesagt, dass lässt sich sicher recherchieren. Laut WIso Mein Büro , kommen die Umsätze in das Feld 1048. Dieses gibt es aber nicht, eine Testbuchung ergab auch keine Zahlen dort. Möglicherweise sind die Einnahmen dort tatsächlich nicht enthalten?


    Auf die oben genannte Frage (ich kenne jetzt die Software nicht) würden die Dozenteneinnahmen nicht zutreffen, denn diese sind nicht umsatzsteuerpflichtig, sind ja umsatzsteuerbefreit (siehe Punkt 1). Auf jeden Fall sind keine 19% im Nachgang abzugeben, aber dass wurde hier ja schon gesagt.


    Kritisch wird es derstd ann,w enn der Lehrauftrag weitergegeben wird. Wenn Sie vond er VHS beauftragt werden, aber dann den Auftrag an einen anderen Dozenten weitergeben. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt dann nicht mehr für den Subunternehmer.

  • Hallo Unt-Berater,
    da ich ziemlich lange gehindert war zu schreiben, möchte ich mich jetzt für die ausführliche Antwort bedanken.


    Herzlichen Dank auch an alle anderen. Eure Posts haben mir sehr geholfen. :)