Umsatzsteuerpflicht für Werklehrerin / Kleinunternehmerregelung?

  • Hallo,

    wer kann mir helfen, beim FA die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen einer Kleinunternehmungsregelung zu begründen?


    Situation:

    die Steuerpflichtige ist ausgebildete Werklehrerin und führt in eigener (Lern-)Werkstatt Kurse für Kinder in Gruppen durch.

    Die eingesetzten Werktechniken sind im wesentlichen Töpfern und Filzen, dazu ist die Werkstatt mit der erforderlichen Ausrüstung ausgestattet (z.B. Werkzeug, Material, Räumlichkeit).

    Weiter führt die Steuerpflichtige uim Rahmen dieser Tätigkeit derartige Kurse auch in öffentlichen und privaten Kindergärten durch.


    Es findet also keinerlei "Produktion" von "Waren" zum Verkauf an Dritte statt.

    Die Kurse sind vielmehr pädagogisch so konzipiert, dass den Kindern kreatives Arbeiten mit den Materialien vermittelt wird und damit pädagogisch, therapeutisch sinnvolle Ziele wie Förderung und Verbesserung der Feinmotorik vermittelt wird.


    Da die Steuerpflichtige mit einem weiteren Betrieb nun aus der Kleinunternehmerregelung herausgefallen ist, fordert das FA nun die Einbeziehung auch der Umsätze aus der Kurstätigkeit.

    Ich hatte aber irgendwo gelesen, dass zur Ermittlung der 17.500.-- Grenze für die Kleinunternehmerregelung nicht gehört:

    Nicht zum Gesamtumsatz zählen u. a. Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz, Umsätze als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut oder ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrkräfte...


    Unser Fall bezieht sich m.M. auf die Unterrichtsleistung und oder (heil-)therapeutische Leistung...

    Wie muss nun argumentiert werden, damit die Werkkurse weiterhin nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden können?


    Vielen Dank für Hinweise zu dieser durchaus kniffligfen Frage!

  • Hallo,


    Hier darf keine Steuerberatung betrieben werden. Du darfst es auch nicht - falls nicht du selber die "Steuerpflichtige" bist, ist es dir untersagt dieser Person (ausser sie gehört zum Kreis der Angehörigen lt. § 15 AO) bei steuerlichen Angelegenheiten zu helfen.


    Und Übungsaufgaben werden hier auch nicht gelöst.

    • Offizieller Beitrag

    Sehe ich ebenso. Eine eingehende steuerliche Beratung bei einem Profi hätte m.E. allerdings schon vorher erfolgen müssen.


    Abgesehen davon sehe ich bei dem geschilderten Sachverhalt keinerlei Ansatzpunkt für eine Umsatzsteuerfreiheit etwaiger Umsätze und teile die Rechtsauffassung des FAs.

  • Da die Steuerpflichtige mit einem weiteren Betrieb nun aus der Kleinunternehmerregelung herausgefallen ist

    Ich würde sagen dass hier das Fa. richtig entschieden hat.


    Schließlich heißt es ja Klein-unternehmer-regelung und nicht Klein-unternehmen-regelung.

    Könnte man ja, um die § 19 UStG.-regelung in Anspruch zu nehmen ständig neue Unternehmen anmelden.


    Und was Du meinst mal gelesen zu haben, betrifft die sogenannten "Katalogberufe" für die freiberufliche Tätigkeit, welche jedoch vom Finanzamt anerkannt werden muss.

  • Es findet also keinerlei "Produktion" von "Waren" zum Verkauf an Dritte statt.

    Das ist absolut kein Kriterium - es zählen auch Umsätze aus Dienstleistungen (sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes). Wenn nur "Warenverkäufe" der Umsatzsteuer unterworfen werden würden, gingen dem Staat aber eine erkleckliche Summe an Umsatzsteuer verloren, denn Architekten, Rechstanwälte, Ärzte aller Art, Steuerberater, IT-Dienstleister etc. müssten dann keine Umsatzsteuer ausweisen. Herrliche Welt - ich bin befreit und weiß es nicht!;)


    Da die Steuerpflichtige mit einem weiteren Betrieb nun aus der Kleinunternehmerregelung herausgefallen ist, fordert das FA nun die Einbeziehung auch der Umsätze aus der Kurstätigkeit.

    Stimmt - da für die Umsatzsteuer ein einheitlicher Betrieb. Was auch bedeutet, die UStVA muss für beide Betriebe addiert abgegeben werden, ebenso die Umsatzsteuerjahreserklärung.

    oder ähnliche heilberufliche Tätigkeiten, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrkräfte...

    Also heilberuf würde ich hier klar verneinen - was soll denn bei den Kursen "geheilt" werden. Ausserdem sind diese Berufe in § 18 EStG eigentlich ziemlich klar beschrieben - die Steuerpflichtige müsste eine Ausbildung entsprechend den genannten Heilberufen vorweisen können, dies halte ich für unwahrscheinlich.


    Ob hier Unterrichtsleistungen zu Schul- und Bildungszwecken vorliegen, können wir nicht entscheiden. Hier hat das Finanzamt wohl verneint. Dies kannst du nur mit Hilfe eines hierzu Befugten zu einer Antwort gelangen.

    • Offizieller Beitrag

    Ob hier Unterrichtsleistungen zu Schul- und Bildungszwecken vorliegen, können wir nicht entscheiden

    Und selbst da greift eine Umsatzsteuerfreiheit erst, wenn zusätzliche Bescheinigung/en der Einrichtung/en beigebracht werden.