Hallo,
ich habe eine Frage zur so genannten Opfergrenze in Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an meine volljährige Tochter.
Kurz zur Situation:
Im Rahmen meiner Einkommensteuererklärung habe ich in den letzten Jahren jeweils die Unterhaltszahlungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG an meine
volljährige Tochter angegeben, die ohne Einkommen in meinem Haus wohnt, da Sie Studentin ist und von hier zur Universität pendelt. Tochter erhält
keinerlei staatliche Unterstützung und hat wie bereits geschildert kein Einkommen oder nennenswertes Vermögen.
Dies wurde auch in den letzten Jahren mit dem Höchstbetrag (Naturalunterhalt) zzgl. der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung,
(die ich auch für meine Tochter zahle) vom FA akzeptiert und korrekt abgezogen.
Nun habe ich für meine letzte Erklärung den Bescheid erhalten und das FA hat erstmals die Unterhaltszahlungen nur zum Teil berücksichtigt unter dem Verweis
auf die Opfergrenze, nach der mir nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben müssen.
Lohnt sich ein Widerspruch? Gilt bei volljährigen Kindern ohne eigenes Einkommen/Vermögen, die unter gleicher Anschrift wohnen auch die Opfergrenze bei den
Unterhaltszahlungen?
Wenn die Opfergrenze auch hier gilt - lohnt sich ggf. Widerspruch unter dem Hinweis auf eine vorliegende Haushaltsgemeinschaft die wir (2 Personen, meine Tochter
und ich) bilden? Oder kann das ggf. sogar dazu führen, das ich steuerrechtlich seitens des FA nach dem Widerspruch mit Haushaltsgemeinschaft sogar finanziell
schlechter gestellt werde, wenn der Bescheid zu meinen Ungunsten geändert wird? Finde die Berechnung der individuellen Opfergrenze relativ schwer.
Danke im Voraus für Hilfestellungen und Tipps