Hallo,
die Dame vom Finanzamt ist der Meinung, dass ich die Sonderabschreibung (SA) nur in Anspruch nehmen darf, wenn ich mindestens 1 € im ersten Jahr als SA abgesetzt habe. Sie bezieht sich auf das "UND" im Gesetzestext:
"Sie können dann im Jahr des Kaufs und den folgenden vier Jahren bis zu 20% der Anschaffungskosten des Anlagegutes zusätzlich zur regulären Abschreibung geltend machen. Diesen Abschreibungsbetrag können Sie innerhalb des Fünf-Jahreszeitraums beliebig verteilen. Die gesamten Abschreibungsbeträge dürfen die Anschaffungskosten jedoch nicht übersteigen."
Jetzt will sie die Sonderabschreibungen, die ich erst im 2. oder 3. oder 4. Jahr seit der Anschaffung erstmalig ansetze, nicht anerkennen. Andererseits steht da ja auch "beliebig verteilen". Muss also zwingend im ersten Jahr bereits eine SA erfolgen, damit man später auch noch SA-berechtigt ist?
Kennt jemand ein Gerichtsurteil diesbzgl.? Meine Netzrecherche war bisher erfolglos, wahrscheinlich bin ich der erste, der die SA nicht direkt im Anschaffungsjahr beansprucht (?) Vielen Dank!