Reisekostenerstattung aus Schweden als "Einkommen"

  • Hallo,

    ich habe letzten Jahr einen Vortrag in Schweden gehalten und dafür kein Honorar erhalten, aber (natürlich) eine Reisekostenerstattung.

    Diese ist von der dortigen Universität aber als "lön" abgerechnet und auch an die Steuerbehörde gemeldet worden. Die Steuerbehörde (Skatteverket) hat dann beschlossen, dass auf den Anteil "Kostnadsersättning" (Kostenerstattung) -- also auf alles -- keine Steuer seitens der Uni abzurechnen ist. Ich habe also den ganzen Betrag erstattet bekommen.

    Wie aber gebe ich das nun in meiner Steuererklärung an? Bei der Auszahlung habe ich die Nachricht erhalten, ich müsse diese ausländischen Einkünfte (die ja keine sind, sondern Kostenerstattung) in meiner Einkommensteuer angeben.

    Wie mache ich das in WISO Steuer 2019?

    Ich möchte also

    - ausländische Einkünfte in Höhe 0 EUR plus Kostenerstattungen in Höhe von x EUR ohne ausländischen Steuerabzug so eintragen, dass daraus auch im Formular keine Einkünfte werden, auf die in D Einkommensteuern anfallen würden.


    Idiotische Abrechnungweise, ich weiß - aber darauf hatte ich keinen Einfluss.

    • Offizieller Beitrag

    § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) - Einnahmen

    Zitat

    (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.

  • Danke. Aber das sagt mir nun gar nichts.


    Ich habe eine Lohnabrechnung, die als einzigen Posten eine Reisekostenerstattung enthält. Normalerweise würde ich das nicht angeben, weil es kein Einkommen ist.

    Die Überweisung auf mein Konto gibt aber an:

    "SALARYAWV-Meldepflicht Beachten Hotline Bundesbank. (0800) 1234-111"


    Wie gebe ich das nun an?

  • Die Meldepflicht selbst ist wegen < 12500 EUR hinfällig.

    Aber ich gehe davon aus, dass das zwischen der schwedischen und deutschen Finanzverwaltung ebenfalls gemeldet wurde und dort als "Salary" erscheint, obwohl es "kostnadsersättning" ist.

  • Was hindert dich eigentlich daran, die Anlage N-AUS auszufüllen, die Reisekosten dort als Werbungskosten anzusetzen und die erhaltene Erstattung davon abzusetzen? Erklären musst du den Betrag (siehe Zitat von miwe4)

    • Offizieller Beitrag

    Die Meldepflicht selbst ist wegen < 12500 EUR hinfällig.

    Was soll die einkommensteuerliche und ggf. auch umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahme jetzt mit der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu tun haben? ?(


    Was hindert dich eigentlich daran, die Anlage N-AUS auszufüllen, die Reisekosten dort als Werbungskosten anzusetzen und die erhaltene Erstattung davon abzusetzen? Erklären musst du den Betrag (siehe Zitat von miwe4)

    Sind wir denn überhaupt im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit? Zumindest nach dem bisher bekannten Sachverhalt wäre ich eher bei den selbständigen Einkünften. Zumindest sehe ich bei dem geschilderten Sachverhalt (bisher) keinen Zusammenhang zu einer nichtselbständigen Tätigkeit. Und man könnte ja auch vermuten, dass die "Erstattung" ggf. auch höher sein könnte als die tatsächlichen Aufwendungen. Soll bei Pauschalierung und großzügiger Auslegung ja schon einmal vorkommen.

  • Es handelt sich nicht um Einkünfte. Ein Honorar war nie vereinbart. Es geht lediglich um die Reisekostenerstattung. Eine Verrechnung als "ausländische Einkünfte" mit einer Gegenrechnung der Reisekosten als Werbungskosten würde das Ganze dem Progressionsvorbehalt unterwerfen.


    "Werbungskosten" sind es auch nicht. Das wären im Rahmen selbstständiger Einnahmen Geschäftsausgaben meinerseits, die ich dann gegen die Einnahmen gegenrechne. Ich habe aber die Belege in Schweden eingereicht und erstattet bekommen. Es geht also nicht darum, Kosten meinerseits anzugeben, die meine Steuerlast mindern würden.


    "Unselbständig" wäre das deswegen, weil die schwedische Uni nicht eine Rechnung meinerseits bezahlt, sondern das im Rahmen wie "Lön" abgerechnet hat (ich habe hier eine "Lönspecifikation", die unter "Bruttolön" nur "Kostnadsersättning" aufführt und einen Beschluss des Skatteverket, der grundsätzlich 25% Steuer abfordert, außer auf Reisekosten und Logis, so dass auch 100% ausbezahlt wurden.


    Für die Anlage N-AUS muss der Lohn zuvor an anderer Stelle erfasst sein. "Steuerpflichtiger Lohn ohne Lohnsteuerabzug" ist es aber auch nicht. Das würde die Erstattung der Reisekosten wiederum dem Einkommen zuordnen.

  • Trotzdem musst du Einnahmen erklären (Umsätze in Höhe von Null), dann als Betriebsausgaben die tatsächlichen Reisekosten (mit den für Schweden gültigen Pauschalen) und die Erstattung aus Schweden musst du als Einnahmen angeben - es gibt keinen "Werbungskostenersatz" im Bereich der selbständigen Tätigkeiten. Alle erhaltenen "Erstattungen" sind Einnahmen!

    • Offizieller Beitrag

    "Unselbständig" wäre das deswegen, weil die schwedische Uni nicht eine Rechnung meinerseits bezahlt, sondern das im Rahmen wie "Lön" abgerechnet hat (ich habe hier eine "Lönspecifikation", die unter "Bruttolön" nur "Kostnadsersättning" aufführt und einen Beschluss des Skatteverket, der grundsätzlich 25% Steuer abfordert, außer auf Reisekosten und Logis, so dass auch 100% ausbezahlt wurden.

    Was und wie die das abrechnen spielt keinerlei Rolle. Für die ESt ist das deutsche Steuerrecht maßgeblich.


    Der Vortrag fand ja offensichtlich nicht im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit statt, somit bleibt nur der § 18 EStG. Und da greift nun einmal der § 8 Absatz 1 EStG. Die Zahlung stellt eine Betriebseinnahme i.S. dieser Vorschrift dar. Die abzugsfähigen Betriebsausgaben sind ebenfalls nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zu ermitteln.

  • Warum soll das nicht im Rahmen einer nichtselbstständigen Tätigkeit gewesen sein? ich bin verbeamteter Hochschullehrer und wurde eingeladen. Das habe ich in meiner Dienstzeit getan. Der Gastgeber hat mir lediglich die Reisekosten erstattet, das aber in Form einer Lohnabrechnung gemacht.

  • Im Rahmen deiner nichtselbständigen Tätigkeit war dies nur, wenn du für deinen Arbeitgeber hier tätig warst! Nach deinen Schilderungen bist aber du eingeladen worden, nicht dein Arbeitgeber ist angesprochen worden und hat dich benannt.

    Aber im Endeffekt kommt nichts anderes dabei heraus - du müsstest die Reisekosten dann als Werbungskosten ansetzen und die Erstattung aus Schweden dagegen rechnen. Es ist genau das gleiche Ergebnis. Die Progression "schlägt" auch hier zu, wenn du weniger erhalten hast als du Kosten hattest (umgekehrt aber auch, falls die Pauschalen aus Schweden höher waren als deine Kosten).