Studium - WBK - vorheriger Beitrag

  • Vielen Dank für die schnelle Anwort!


    Ich habe die WBK nach Erhalt meines Steruerbescheides 2002 über einen Einspruch nachgereicht und geltend gemacht. Das FA will mir die Kosten nicht anerkennen!
    Die Fortbildungskosten sollen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Mietaufwendungen und Einrichtungskosten der Zweitw. wären nicht abzugsfähig, da kein eigener Wohnsitz und keine wesentliche Kostenbeteiligung an der Lebensführung.
    Umzugskosten kämen nur bei völliger Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in Betracht.
    Ich soll nun eine weitergehende Einspruchsbegründung abgeben. Haben Sie Tipps für mich?
    Wie begründe ich die dopp.Haushaltsf. mit zwei Jahren, da es ja auch heißt "Ledige ohne eigenen Hausstand" = begrenzt auf 3 Monate

  • Also Ihre Umzugskosten können Sie nicht geltend machen, diese Aussage vom FA ist richtig.


    Vielleicht können Sie nachfolgenden Text für Ihren Einspruch verwenden:
    Nach neuer Rechtslage sind die Aufwendungen auch dann als Fortbildung zu werten, wenn die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Dies betrifft zunächst einmal
    - ein berufsbegleitendes Hochschulstudium (BFH-Urteil vom 17.12.2002, VI R 137/01),
    - eine Umschulung zu einem anderen Beruf (BFH-Urteil vom 4.12.2002, VI R 120/01).

    Voraussetzung ist lediglich, daß die Bildungsmaßnahme in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf steht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dabei ist ausreichend, daß die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Diese berufliche Veranlassung kann bei jedweder berufsbezogenen Bildungsmaßnahme erfüllt sein.

    Der BFH akzeptiert die vielstimmige Kritik von Finanzgerichten und Literaturmeinungen, daß das Steuerrecht die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt beachten müsse. In der heutigen Zeit könne - so der BFH - ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordere es immer häufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus stiegen die Anforderungen an das berufliche Spezialwissen, so daß die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger sei. Das Berufsleben sei durch einen zunehmenden Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet. Zudem gebe es eine Vielzahl von neuen Berufen und Berufsbildern, die nicht mehr klar voneinander abgrenzbar seinen und ständig wechselten.

    So sind nunmehr auch die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium oder für eine Umschulungsmaßnahme beruflich veranlaßt: Denn die Bildungsmaßnahme dient dazu, um im Beruf besser voranzukommen, die Kenntnisse zu erweitern, die Stellung im Unternehmen zu festigen, höhere Einnahmen zu erzielen bzw. die Einnahmen zu sichern oder um nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen zu erzielen. Daß ein Erststudium möglicherweise eine höhere berufliche, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung eröffnet (was bisher den Werbungskostenabzug ausschloß), ist jetzt völlig unerheblich.

    Die neue Abgrenzung zwischen Fortbildung und Ausbildung:
    - Nur die erstmalige Berufsausbildung, die im Anschluß an die allgemein bildenden Schulen absolviert wird, ist als Ausbildung zu werten, so daß die Aufwendungen dafür nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar sind.
    - Jede weitere Bildungsmaßnahme im Berufsleben gilt als Fortbildung mit der Folge, daß die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind.

    Als Fortbildung gelten beispielsweise:
    - Besuch von Berufsfachschulen und Akademien.
    - Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder Steuerberaterprüfung.
    - Sprachkurs bei Personen, die bei der konkreten Berufsausübung Fremdsprachenkenntnisse benötigen.
    - Zweit- oder Aufbaustudium zur Ergänzung und Vertiefung von Kenntnissen aufgrund des Erststudiums.
    - Neu: Berufsbegleitendes Erststudium (BFH-Urteil vom 17.12.2002, VI R 137/01).
    - Neu: Umschulung zu einem neuen Beruf (BFH-Urteil vom 4.12.2002, VI R 120/01).
    HINWEIS: Der angestrebte Beruf muß nicht unbedingt innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen. Er darf aber nicht zu verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeiten führen (BFH-Urteil vom 18.12.1987, BStBl. 1988 II S. 494).

    Machen Sie Ihre Aufwendungen für jegliche Bildungsmaßnahme während des Berufslebens in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Lehnt das Finanzamt die Anerkennung ab, legen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid ein.


    Bisher galt: Nicht als Werbungskosten - sondern nur als Sonderausgaben - anerkannt und deshalb beim BFH anhängig:
    - Ein Bankkaufmann ab

  • Hallo Frau/Herr Frühling,


    danke für die ausführliche Antwort!


    Nochmal nachgefragt:


    Zu den Umzugskosten: Das WISO-Programm fragt ab: Ist ein eigener Heusstand vor dem Einladen des Umzugsgut und nach dem Umzug vorhanden:
    vorhanden = Pauschale 537,00 €
    nicht vorhanden = Pauschale 108,00 €


    Zur dopp. Haushaltsführung: auch Ledige ohne eigenen
    Hausstand = 2 Jahre und tatsächlich nicht mehr begrenzt auf 3 Monate oder weil ich mich in der Ausbildung/Fortbildung befinde, aber wäre es dann nicht sogar länger möglich?

  • Hallo ThoDo,
    es gibt noch anhängige Verfahren beim BFH.


    Z.Z. können berufliche Umzugskosten nur geltend gemacht werden, wenn die Unterkunft bei den Eltern aufgegeben wird. Dann können aber auch keine Kosten der doppelten Haushaltführung geltend gemacht werden.


    Weil Sie sich in einer Fortbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahme befinden sind z.Z. als ledige Person 2 Jahre Absetzbarkeit für doppelte Haushaltführung möglich.


    Aber die Rechtsprechung ändert sich z.Z. sehr häufig, morgen kann schon wieder alles anders sein oder nachträglich werden Beschlüsse detailliert.

  • Irgendwie verstehe ich das jetzt nicht, denn aus WISO-Sparbuch 2003:


    LStR R 43 Mehraufw. bei doppelter Haushaltsführung:
    (5)Doppelte Haush.führung bei Arbeitnehmern OHNE eigenen Hausstand: .... R 42 Abs.1 Satz 6-8 Notwendige Mehraufwendungen:
    (6) .....
    4. Umzugskosten


    Umzugskosten:
    (10) Der Nachweis der Umzugskosten im Sinne des § 10 BUKG ist notwendig bei einem Umzug anläßlch der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung, weil die Pauschallierung nicht geht.


    Also, ist das dann nicht so zu verstehen, daß bei Nachweis der Umzugskosten, diese sowie die dopp.Haush.führung geltend gemacht werden können?

  • Hallo Frau Frühling,


    in Ihrer 1. Antwort vom 13.06.03 führen Sie u.a.
    das BFH-Urteil VI R 70/99 an. Ich kann leider nirgens eine Entscheidung finden. Kann es sein, daß Sie das
    BFH Urteil IV R 44/01 meinen?


    MfG
    ThoDo

  • Entschuldigung für meinen Fehler, die Urteilssprechung des BFH für das Az: VI R 70/99 ist immer noch ein anhängiges Verfahren, nur die Rechtsprechung für VI R 86/99 ist erfolgt.


    Schauen Sie mal bitte hier nach – ist unter den „Anhängigen Verfahren“ registriert.
    BFH- Aktenzeichen: VI R 70/99
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html">http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html</a><!-- m -->
    http://www.bundesfinanzhof.de/www/index4.html