PC als GWG -> Abschreibung in WISO steuer:Sparbuch?

  • Moin zusammen!


    In diesem Jahr will ich die EÜR meines Nebengewerbes erstmals in WISO Steuersparbuch erledigen - bislang habe ich das händisch gemacht mit Daten, die ich aus einer Excellösung (eigentlich für Photovoltaik-Betreiber, der ich zusätzlich auch bin -> PV-Steuer, falls das jemanden was sagt).


    U. a. habe ich in 2019 einen PC gekauft (netto Anschaffungskosten 745€). In PV-Steuer wird der Anschaffungswert eingetragen und über 3 Jahre abgeschrieben. In Wiso Steuersparbuch ist 1 Jahr bei GWG vorgegeben - ändere ich das auf "Sonstiges Wirtschaftsgut", erhalte ich folgenden Hinweis:


    "

    Die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut liegen innerhalb der Grenzen für Wirtschatfsgüter, die zu einem Sammelposten zusammengefasst werden können.


    2019 wurde ein Wirtschaftsgut angeschafft, dessen Kosten zwischen 250€ und 1.000€ netto lagen.


    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschafftskosten in diesen Grenzen können entweder *insgesamt* in einem Sammelposten zusammengefasst werden, der über 5 Jahre verteilt aufzulösen ist, oder als "normale" Wirtschaftsgüter behandelt werden."


    Was soll mir das sagen? Sammelposten habe ich nie gebildet (ist ja auch eine Kann-Option). Was meint "als normale Wirtschaftsgüter"? Mit der aktuellen Erfassung (GWG - Nutzungsdauer 3 Jahre) kann ich die Eingabe leider nicht abschließen.


    EDIT: wobei ich gerade nach etwas googlen eine Info gefunden habe, dass bei einem Betrag von bis 800€ (netto) auch eine Sofortabschreibung statthaft ist. Ist das gemeint? Da könnte ich mir die 3 Jahre ja sparen, oder?


    Vielleicht kann mir jemand das Brett von der Stirn entfernen?


    Besten Dank im Voraus!

  • einen PC gekauft

    wenn es kein Display-PC oder Notebook ist, ist er nicht selbständig nutzbar und muss über 3 jahre abgeschrieben werden.

    Zitat

    Schafft der Unternehmer sich einen Computer an, kann er ihn nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, wenn dieser selbstständig nutzbar ist. Dies ist regelmäßig nur bei einem Display-PC (z. B. MAC von Apple), einem Notebook/Netbook, einem Tablet-PC oder einem Kombinationsgerät der Fall.

    Quelle = Haufe

  • Das stimmt so aus dem Zusammenhang gerissen nun auch nicht. Auch ein PC kann ein GWG sein, er muss nur zusammen mit dem Zubehör als "ein" Gerät bewertet werden. Wenn der PC mit Zubehör wie Maus, Tastatur, etc. unter 800 € netto bleibt, ist es ein GWG.

    • Offizieller Beitrag

    Das stimmt so aus dem Zusammenhang gerissen nun auch nicht. Auch ein PC kann ein GWG sein, er muss nur zusammen mit dem Zubehör als "ein" Gerät bewertet werden. Wenn der PC mit Zubehör wie Maus, Tastatur, etc. unter 800 € netto bleibt, ist es ein GWG.

    Sicher? ?(


    wenn es kein Display-PC oder Notebook ist, ist er nicht selbständig nutzbar und muss über 3 jahre abgeschrieben werden.

    Das sehe ich ebenso.

  • Wenn der PC mit Zubehör wie Maus, Tastatur, etc. unter 800 € netto bleibt, ist es ein GWG.

    Haufe meint dazu (mein Stb. übrigens auch)

    Zitat

    Sind Teile der PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar, werden diese – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – immer über 3 Jahre abgeschrieben. Eine Computeranlage ist regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern eine Zusammenstellung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter. Konsequenz ist dann, dass jedes Wirtschaftsgut für sich zu betrachten ist.

    Maus und Tastatur oder Monitor sind nun mal Teile, und nicht selbständig nutzbar.

  • wenn es kein Display-PC oder Notebook ist, ist er nicht selbständig nutzbar und muss über 3 jahre abgeschrieben werden.

    Es sei denn, ein alter vorhandener PC ist defekt. Ich habe schon mal einen defekten PC (Überspannungsschaden bzw. gegrillt) als Erhaltungsaufwand verbucht. Dies wäre dann unabhängig von den Peripheriegeräten, die weiter abgeschrieben wurden. Hat einer BP standgehalten. Dies müsste allerdings auch die einzige Möglichkeit sein.

    • Offizieller Beitrag

    Es sei denn, ein alter vorhandener PC ist defekt. Ich habe schon mal einen defekten PC (Überspannungsschaden bzw. gegrillt) als Erhaltungsaufwand verbucht.

    Es geht nicht um die AfAa (außergewöhnliche AfA) aufgrund eines Totalschadens, sondern um eine Neuanschaffung. Ein komplett anderer Sachverhalt, also bitte nicht alles durcheinander werfen.

  • Es geht nicht um die AfAa (außergewöhnliche AfA) aufgrund eines Totalschadens

    Nein, ich habe auch nicht AFAa des alten Gerätes sondern Erhaltungsaufwand des neuen Gerätes gemeint. Da sind mir doch glatt einige Worte verloren gegangen.


    Also was mit dem defekten PC passiert ist spielt keine Rolle... der neue PC wurde als Erhaltungsaufwand verbucht und unterliegt nicht der Abschreibung. Dies lediglich als Hinweis, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Desktop PC abgeschrieben werden muss.

    • Offizieller Beitrag

    Also was mit dem defekten PC passiert ist spielt keine Rolle... der neue PC wurde als Erhaltungsaufwand verbucht und unterliegt nicht der Abschreibung.

    Na dafür würde ich dann auch mal gerne die entsprechende gesetzliche Vorschrift sehen. Ersatzbeschaffung liegt nur vor, wenn einzelne Teile eines WG ersetzt werden.


    Dies lediglich als Hinweis, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass ein Desktop PC abgeschrieben werden muss.

    So ist es aber und das kannst Du überall nachlesen.

  • Ersatzbeschaffung liegt nur vor, wenn einzelne Teile eines WG ersetzt werden.

    Ja, und wo siehst Du da das Problem wenn alle Teile des WG kaputt sind. Ich habe ja bereits angemerkt, dass dies einer BP ohne Beanstandung standgehalten hat. ES wird jedes einzelne Teil ersetzt bis ein ganzes wieder da ist ;) Eigentlich ganz einfach.


    So ist es aber und das kannst Du überall nachlesen.

    Nein! Bei Ersatzbeschaffung eines komplett defekten Gerätes eben nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Ja, und wo siehst Du da das Problem wenn alle Teile des WG kaputt sind.

    Es geht hier um einen neu bzw gebraucht erworbenen Komplett-PC und nicht um den Austausch von Komponenten aufgrund eines Defektes.

    U. a. habe ich in 2019 einen PC gekauft (netto Anschaffungskosten 745€).


    Ich habe ja bereits angemerkt, dass dies einer BP ohne Beanstandung standgehalten hat.

    Dann wurde kein Komplett-PC als Ersatz erworben. Oder der Berater hat es dem Prüfer einfach anders dargestellt und dieser konnte oder wollte es nicht widerlegen.


    ES wird jedes einzelne Teil ersetzt bis ein ganzes wieder da ist ;)

    Wenn vom alten PC nichts mehr übrig war, dann ist ein neues WG entstanden, was der AfA zu unterwerfen gewesen wäre.


    Bei Ersatzbeschaffung eines komplett defekten Gerätes eben nicht.

    Definitiv ja. Du kannst mir gerne eine Fundstelle verlinken, aus der sich etwas anderes ergibt. Ich lerne immer noch gerne dazu.


    Wo sollte ansonsten der Unterschied z.B. zu einem Totalschaden Pkw sein, der auch über AfAa abzuschaffen ist und der neu angeschaffte Pkw dann ganz normal abzuschreiben ist?

  • Bitte einfach richtig die Sätze lesen und verstehen. Du willst hier was verstehen, was nicht geschrieben wurde. Wenn ich schreibe, dies ist ein Beispiel aus der Praxis, wo keine AFA für den PC vorgenommen wurde brauchst Du nicht erwähnen worum es geht, da es einfach eine vorangegangene Aussage wiederlegen sollte.

    Welcher Berater einem Prüfer etwas darstellen soll kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe dem Prüfer die Unterlagen vorgestellt. Hinweise auf Gesetzestext erübrigen sich insofern, da sie selbst von den Behörden und FGs unterschiedlich ausgelegt werden. Und manche Sachen sind einfach logisch. Aber wie bereits in einem anderen Beitrag erwähnt möchte ich in diesem sehr unangenehmen Forum nicht weiter aktiv sein.