Doppelter Haushalt - ledig o. eigenen Hausstand

  • Welche Aufwendungungen können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung - ledig ohne eigenen Hausstand - geltend gemacht werden?


    Das Finanzamt will keine Umzugskosten, keine Miete und auch nicht die Kosten für die Einrichtung der 2.Wohnung anerkennen.

  • Liegt Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort und Sie müssen deshalb eine Zweitwohnung beziehen, so kann man den Fiskus an den zusätzlichen Kosten beteiligen.


    Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist jedoch, daß man einen eigenen Hausstand besitzt und die Aufnahme der Zweitwohnung aus beruflichen Gründen erfolgt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so können Aufwendungen


    • für die Unterkunft
    • für die Verpflegung
    • für wöchentliche Heimfahrten


    als Werbungskosten anerkannt werden. Ferner sind die Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zum Ort der Beschäftigung abzugsfähig.


    Notwendige Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, daß die Begründung für den zweiten Hausstand beruflich veranlaßt ist und Sie weiterhin einen eigenen, ersten Hausstand unterhalten.


    Voraussetzung für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist, daß die Einrichtung des zweiten Hausstands beruflich bedingt ist.
    Eine berufliche Veranlassung für das Beziehen einer Zweitwohnung liegt zum Beispiel vor bei
    • einer erstmaligen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses


    • einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses


    • einem Wechsel des Beschäftigungsortes aufgrund einer Versetzung.


    Entscheidend ist, daß die Begründung des doppelten Haushaltes beruflich veranlaßt war, selbst wenn später die Beibehaltung der Zweitwohnung aus rein privatem Interesse erfolgt.


    Damit Aufwendungen für eine Zweitwohnung steuerlich anerkannt werden, verlangt der Fiskus einen eigenen Hausstand.
    Aber was versteht der Finanzbeamte unter dem Begriff 'eigener Hausstand'?
    Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. Diese Wohnung müssen Sie aus eigenem Recht, z. B. als Mieter oder Eigentümer nutzen. In dieser Wohnung müssen Sie einen Haushalt unterhalten, d.h. Sie müssen die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.
    Bewohnen Sie lediglich ein Zimmer im Haus der Eltern, so kann ein eigener Hausstand nicht anerkannt werden, da Sie das Zimmer nicht aus eigenem Recht nutzen.
    Ferner muß diese Wohnung der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen sein. Das bedeutet, daß zu diesem Ort persönliche Beziehungen bestehen, da Sie hier Ihren Freundes- und Bekanntenkreis haben, in Vereinen und Verbänden Mitglied sind und an anderen Aktivitäten im Ort teilnehmen.
    Bei verheirateten Personen wird als Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich der Ort angesehen, an dem sich die Familie aufhält.


    Steuervorteile auch für Ledige
    Durch eine geänderte Rechtsprechung - die von der Finanzverwaltung anerkannt wird - können inzwischen auch ledige Arbeitnehmer die Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend machen.
    Haben Sie als Lediger eine eigene Wohnung gemietet oder gekauft, dann können Sie in vollem Umfang Aufwendungen wie Verheiratete geltend machen.
    Haben Sie dagegen keinen eigenen Hausstand und wohnen noch bei den Eltern, dann können Sie auf jeden Fall für einen Zeitraum von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung am neuen Arbeitsort den Fiskus an Ihren Kosten beteiligen.
    Für die Folgezeit werden die Kosten allerdings nur berücksichtigt, wenn
    entweder die Beschäftigung von vornherein, d.h. bei Aufnahme der Beschäftigung, auf längstens 3 Jahre befristet ist (z.B. infolge einer befristeten Abordnung, Ableistung einer Probezeit, Lehrgangsteilnahme)
    • Sie sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden
    Sie längerfristig oder auf Dauer an einem Ort beschäftigt werden und deshalb umzugsbereit sind, solange Sie am Beschäftigungsort eine nach objektiven Maßstäben angemessene Wohnung nicht finden können.


    Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung
    Bei doppelter Haushaltsführung können Sie auch die Kosten für Wochenendheimfahrten absetzen.


    Wie beim eigentlichen Hausstand können Sie natürlich auch am Ort der doppelten Haushaltsführung die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte nach der Entfernungspauschale abrechnen.
    Zusätzlich können Sie die Kosten für die erste

  • Hallo und danke für diesen Text.


    Daher bin ich ja verwundert, daß das Finanzamt nicht die Miete, nicht die Einrichtung der 2.Wohnung und auch den Umzug nicht anerkennen will.


    Ich hatte meine Informationen aus der Anleitung zur Einkommenst.Erklärung und aus dem "Konz".


    Ich denke aber, ich habe es richtig verstanden:
    Ich bin ledig - ohne eigenen Hausstand - und in Ausbildung. Gem. d.o. Textes sind also 2 Jahre
    dopp. Haushalt möglich.


    Steht so auch in der "Anleitung z. Einkommensteuererklärung". Dort steht auch: !!!
    UMZUGSKOSTEN: die Aufwendungen anläßlich der BEGRÜNDUNG, Beendigung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist oder des Wechsels einer DOPPELTEN HAUSH.FÜHR....


    Die Einrichtung der 2.Wohnung sehe ich als Nebenkosten
    und das ist im "Konz" auch so beschrieben.


    Dann werde ich wohl Einspruch einlgen müssen?!!!!


    MfG


    Mausebär

  • Ja, tun Sie das !!!


    Aber da Sie in Ausbildung sind, ist für Sie die 2- Jahres-Grenze nicht gültig, sondern für die Dauer der Ausbildung !!!


    Bei einem Alleinstehenden ohne eigenen Hausstand gilt ein Wechsel der Unterkunft an den Beschäftigungsort oder in dessen Nähe zeitlich beschränkt als Quasi-doppelte-Haushaltführung:
    Für die ersten 3 Monate ohne weitere Voraussetzung, danach nur,
    wenn der Alleinstehende nur vorüber gehend auswärts beschäftigt ist, z.B. zur Einarbeitung, infolge einer befristeten Abordnung, Ableistung einer Probezeit. Eine vorübergehende Beschäftigung ist anzunehmen, wenn sie nicht länger als 3 Jahre dauert;
    wenn sich der Alleinstehende in der Ausbildung befindet. In diesem Fall kommt es auf die Frist von 3 Jahren nicht an, die doppelte Haushaltführung wird auch anerkannt, wenn sich die Ausbildung länger hinzieht (H 43 LStH).
    Ferner wird vom Alleinstehenden verlangt, daß er den Mittelpunkt seines Lebens am bisherigen Wohnort beibehält, was bedeuten kann: weiterhin regelmäßigen Kontakt mit Angehörigen, Freunden usw. am bisherigen Wohnort, sowie die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei ortsansässigen Vereinen
    Wenn der Alleinstehende längerfristig oder gar auf Dauer auswärts beschäftigt und deshalb umzugsbereit ist, solange er am Beschäftigungsort eine angemessene Wohnung nicht erlangen kann und den Mittelpunkt seines Lebens am bisherigen Wohnort beibehält.(Quelle:R43 Abs.5 LStR)