Honorarkraft - wo trage ich in der EÜR die Vergütung ein

  • Hallo,

    meine Frau übt eine Tätigkeit als Honorarkraft für das inVIA Bildungswerk aus, das als besonders gemeinnützig anerkannt ist.

    Die Honorarzahlungen sind lt inVia nach §3 Nr. 26 EStG bis 2400 Euro von der Einkommensteuer befreit.


    Ihr Honorar wurde Ihr bescheinigt als "Das Honorar ist unversteuert und es unterliegt der Einkommensteuerpflicht."

    Ist dann da die Umsatzsteuer mit drin?


    Und wo muss ich es in der EÜR eintragen - schon klar unter Einnahmen, aber da gibt es zwei Punkte:

    - umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen

    und

    - umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen


    Und wo kann ich die steuerfreien Einnahmen bis 2400 Euro eintragen - zumindest nicht bei den Betriebseinnahmen, da sind ist §3 Nr 26 explizit ausgenommen.

    Trotz Steuerprogramm finde ich das sehr verwirrend.


    Gruß

    Ralf

  • Moin!


    Diese Einnahmen (2400,-€) kommen nicht in die Betriebseinnahmen, also nicht in die EÜR.

    Sie werden nur in der Einkommenssteuererklärung angegeben.

    Die 2400,-€ werden also als steuerfreie Einnahmen eingetragen, alles, was darüber liegt ist als sonstige Einnahmen einzutragen und zu versteuern.

    Am bestem in der Programmhilfe mal nach "Übungsleiterpauschale" (für die 2400,-€) suchen.


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Diese Einnahmen (2400,-€) kommen nicht in die Betriebseinnahmen, also nicht in die EÜR.

    Das stimmt so nicht. In der entsprechenden Eingabemaske zu den selbständigen Einkünften i.S. § 3 Nr. 26, 26a EStG sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit dieser/n Tätigkeit/en eintragbar, damit das Programm eine Günstigerprüfung tatsächliche Betriebsausgaben oder eben steuerfreie Aufwandspauschale i.S.d. Vorschriften prüfen kann. Und vor allem erstellt das Programm ggf. eine EÜR, sofern die Einnahmen insoweit über der maximalen steuerfreien Aufwandsentschädigung liegen. Bei Unterschreiten eben entsprechend der programmgesteuerte Eintrag in Zeile 44/45 der Anlage S.

  • Na, wenn Du das sagst, miwe4


    Du sprichst wahrscheinlich auch aus Deiner langjährigen Erfahrung als Übungsleiter.

    Komisch - ich habe auch gar nicht mitbekommen, dass § 3 Nr. 26 Satz 2 und § 3c EStG nicht mehr gültig sind. :/

    • Offizieller Beitrag

    Du sprichst wahrscheinlich auch aus Deiner langjährigen Erfahrung als Übungsleiter.

    Muss ich das, um Steuerrecht subsumieren zu können? ?(


    Komisch - ich habe auch gar nicht mitbekommen, dass § 3 Nr. 26 Satz 2 und § 3c EStG nicht mehr gültig sind. :/

    Habe ich da irgend etwas in dieser Richtung behauptet? Im Gegenteil. Ich habe nur gesagt, dass das Programm Dich bzw. den TE bei dieser Prüfung unterstützt und alles programmgesteuert würdigt. Hast Du Dir diesen Programmteil überhaupt einmal mit unterschiedlichen Fallbeispielen angeschaut, um die Programmreaktionen überprüfen zu können? Alles "regelt" das Programm entsprechend der Eingaben, sei es nun höhere BA als 2.400€, BE unter 2.400€ oder die BE übersteigende tatsächliche BA.

  • Moin!


    Nun ja, wenn mir das Gesetz sagt, dass innerhalb der Übungsleiterpauschale die Ausgaben pauschal abgegolten sind, dann würde ich die auch nicht in der Steuererklärung eintragen.


    Aber das kann natürlich jeder so machen, wie er denkt. Verantwortlich ist man ja selbst für seine EK-St-Eintragungen und -Abgabe.


    Gruß

    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Nun ja, wenn mir das Gesetz sagt, dass innerhalb der Übungsleiterpauschale die Ausgaben pauschal abgegolten sind, dann würde ich die auch nicht in der Steuererklärung eintragen.

    Verstehe ich nicht. Was würdest Du nicht in der Erklärung eintragen? Die Einnahmen, wenn sie unter den steuerfreien Beträgen nach § 3 Nr. 26, 26a EStG sind? ?(