Sonderumlagen eintragen

  • Hallo,


    ich verzweifele gerade an unserer Einkommensteuererklärung.

    Im vorletzten Jahr kam eine neue Brandschutzverordnung für Hochhäuser (nach dem schlimmen Brand in London).
    Wir haben eine vermietete Eigentumswohnung in einem Hochhaus. Leider wurde es erforderlich, dass Arbeiten an der

    Fassade durchgeführt werden mussten. Da es bei einem Hochhaus eine Menge Fassade gibt, wurden die Kosten schnell

    so hoch, dass die Einlage nicht reichte. Wir müssen also Sonderumlagen tätigen. Von unserem Verwalter liegen und immer

    die entsprechenden Auffoderungen zur Zahlung vor. Aber nicht für jede Partei eine Rechnung, von der Handwerksfirma, aus

    der hervorgeht, was jeder Eigentümer zahlen muss. Ich bin nun völlig überfordert, wo und wie ich diese Sonderumlage eintrage.

    Lt. Recherche bin ich auf den Bereich Erhaltungsaufwand gestoßen. Allerdings muss ich hier ein Rechnungsdatum und die Firma

    eintragen, die die Rechnung erstellt hat. Wir haben aber nur Kopien der Gesamtrechnungen der einzelnen Gewerke.


    Kann mir jemand weiterhelfen.


    Des Weiteren bin ich im Kopf gerade so blockiert, dass ich nicht mehr weiß, wie ich die Ausgaben zum §35a eintrage. Wir haben zusätzlich eine

    Eigentumswohnung, die wir selbst bewohnen. Werden beide Ausgaben in der gleichen Rubrik eingetragen? Ich habe versucht, es anhand

    des Vorjahres rauszufinden. Aber ich komme irgendwie nicht weiter. Sorry, dieses Thema mit der Sonderumlage blockiert mich wirklich total.


    Vielen Dank schon mal vorab!

    • Offizieller Beitrag

    Für die vermietete Wohnung gibt es nach dem Gesetzeswortlaut schon einmal gar keine Vergünstigung nach § 35a EStG. Und für die eigengenutzte Wohnung muss der Verwalter die ansetzbaren Beträge entsprechend ausweisen und bescheinigen.


    Alles über die erweiterte Forumssuche auch schon im Forum nachlesbar. In die gesetzliche Vorschrift sollte man auch schon mal einen Blick werfen.

  • Dass es für vermietete Wohnungen keine Vergünstigungen nach § 35a EStG gibt ist falsch. Als Vermieter ist man verpflichtet seinem Mieter eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen. Dieser erhält dann die "Vergünstigungen". Als Vermieter können sämtliche Kosten der Bewirtschaftung (ohne Rücklagen) steuermindernd geltend gemacht werden.

    Sonderumlagen können gar nicht geltend gemacht werden. Erst die Jahresabrechnung der WEG weist Sanierungs- bzw. Reparaturkosten aus. Das Datum dieser Abrechnung ist dann das "Rechnungsdatum". Bei ordnungsgemäßer Verwaltung erstellt die Verwaltung der WEG die Bescheinigungen nach §35a EStG sowohl für die eigengenutze als auch für die vermietete Einheit.


    -Hi

    • Offizieller Beitrag

    Dass es für vermietete Wohnungen keine Vergünstigungen nach § 35a EStG gibt ist falsch.

    Die Antwort bezog sich auf die vermietete Wohnung des Eigentümers aus dessen Sicht. Bitte einfach mal sorgfältig den Sachverhalt lesen. Nur auf diesen bezieht sich die Antwort.

    Wir haben eine vermietete Eigentumswohnung in einem Hochhaus.

    Und da ist das Gesetz eben eindeutig:

    Zitat

    § 35a EStG
    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.


    Bei ordnungsgemäßer Verwaltung erstellt die Verwaltung der WEG die Bescheinigungen nach §35a EStG sowohl für die eigengenutze als auch für die vermietete Einheit.

    Womit @NatyMac die für die vermietete Wohnung bescheinigten Kosten immer noch nicht in der eigenen Erklärung nach dieser Vorschrift ansetzen kann, worauf sich Frage und Antwort bezogen, sondern nur an den eigenen Mieter im Rahmen der Abrechnung mit diesem weiterreichen kann/muss.


    Und für alles andere ist selbstverständlich die Verwalterabrechnung maßgeblich. Dass es für die Vermietungseinkünfte die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung und in diesem Zusammenhang eben Einnahmen und Werbungskosten gibt, sollte eigentlich jeder wissen, der sich zutraut, seine Steuerangelegenheiten selber zu regeln. Und Sonderumlagen sind dann erst einmal nichts anderes als steuerlich irrelevante Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage.

  • Danke für die Antworten. Ich hatte gestern wirklich eine geistige Umnachtung, nachdem ich mich ein paar Stunden mit der Sonderumlage beschäftigt hatte. Bitte ignoriert die Frage nach dem §35a. Das ist mir schon klar. Sorry, dass ich sie gestellt hatte.


    Wirklich wichtig wäre mir eine Hilfestellung zu meiner Frage mit der Sonderumlage.

  • Das hat -Hi doch beantwortet - auch Sonderumlagen sind wie die "normalen" Umlagen zunächst unbeachtlich. Nur die vom Verwalter in der jährlichen Abrechnung ausgewiesenen Reparaturen gehen dann in die Überschussermittlung ein. Die Sonderumlagen erhöhen zunächst deinen Anteil an den Instandhaltungsrücklagen, und das ist eine steuerlich unbeachtliche Vermögensverschiebung. Erst die Entnahmen aus der Rücklage laut Verwalterabrechnung sind dann Aufwand für Reparaturen und Instandsetzungen.

    • Offizieller Beitrag

    Wirklich wichtig wäre mir eine Hilfestellung zu meiner Frage mit der Sonderumlage.

    Und Sonderumlagen sind dann erst einmal nichts anderes als steuerlich irrelevante Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage.