Gewerbesteuer+Freiberufler vs. Sonstige Selbständigkeit/Einzelunternehmen

  • Wenn ich als Einzelunternehmer die Grenzen überschreite und erstmals gewerbesteuerpflichtig würde und bislang als Selbständiger nur eine einfache EÜR vorlegen musste - müsste ich dann unmittelbar ein Gewerbe anmelden oder hätte ich dazu eine Frist? Und wäre ich dann unmittelbar verpflichtet über die EÜR hinaus zur doppelten Buchführung? Als Unternehmensberater ist mir auch noch immer nicht ganz die Einstufung klar - ob dies noch unter Freiberufler oder Sonstiger Selbständiger fällt. Denn Freiberufler müssen ja stets nur eine EÜR erstellen. Vielen Dank für mehr Durchblick!!

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht solltest Du wirklich mal ein paar Euro für eine eingehende Erstberatung bei einem Steuerberater in die Hand nehmen. Die Einkunftsart richtet sich nach der Art Deiner Tätigkeit und Deiner Ausbildung.

  • Danke. Es ist wie viele Quellen zeigen oft strittig ob ein PR-Berater als Freiberufler oder Einzelunternehmer anerkannt wird. Ich war im letzten Jahr beim Steuerberater und möchte meine Steuer aber nun selbst mit Buhl erledigen. Denn ich möchte unbedingt selbst in die Materie eintauchen und wissen was ich wirklich wie absetzen kann. Angegeben bin ich beim Finanzamt bislang als normaler Einzelunternehmer.

    Nun liege ich erstmals über der Gewerbesteuergrenze.

    Ich würde mich über Antworten freuen, wie die Fristen sind ab der man ein Gewerbe demzufolge anmelden muss. Ich las in einigen Quellen von 60 Wochen. In anderen von 60 Monaten. Ich habe aber soeben erst festgestellt, dass mein Gewinn erstmals so hoch ist, dass ich Gewerbesteuerpflichtig werde.
    Muss ich sofort umstellen von der EÜR und jetzt direkt eine Bilanz erstellen? Danke also trotzdem nochmal.

  • Das sind aber zwei völlig verschiedene Baustellen. Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbes, völlig unabhängig davon, ob Gewerbesteuer gezahlt werden muss oder nicht (die Gewerbesteuerpflicht tritt ja schon mit dem ersten Euro ein, nur ist durch eden relativ hohen Freibetrag der Messbetrag noch Null.

    Wenn der Berater im letzten Jahr Einzelunternehmer eingetragen hat, spricht vieles für ein Gewerbe. Freiberuf oder sonstige Selbständige müssen unter den Katalog im § 18 EStG fallen - den solltest du studieren und die Richtlinien dazu. Damit kannst du auch bei deinem Finanzamt argumentieren.

    • Offizieller Beitrag

    Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Aufnahme des Gewerbes, völlig unabhängig davon, ob Gewerbesteuer gezahlt werden muss oder nicht (die Gewerbesteuerpflicht tritt ja schon mit dem ersten Euro ein, nur ist durch eden relativ hohen Freibetrag der Messbetrag noch Null.

    So ist es. Für eine Gewerbesteuerpflicht ist einzig und alleine die Einstufung der Einkunftsart durch das Finanzamt maßgeblich.

    § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - Steuergegenstand

    Zitat

    (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.


    Wenn der Berater im letzten Jahr Einzelunternehmer eingetragen hat, spricht vieles für ein Gewerbe.

    Das würde ich so unterstreichen wollen.


    Muss ich sofort umstellen von der EÜR und jetzt direkt eine Bilanz erstellen?

    Und schon wieder bringst Du verschiedene Dinge durcheinander. Du solltest wirklich die Hilfe des Profis weiterhin in Anspruch nehmen.

  • Wenn ich als Einzelunternehmer die Grenzen überschreite und erstmals gewerbesteuerpflichtig würde und bislang als Selbständiger nur eine einfache EÜR vorlegen musste - müsste ich dann unmittelbar ein Gewerbe anmelden oder hätte ich dazu eine Frist? Und wäre ich dann unmittelbar verpflichtet über die EÜR hinaus zur doppelten Buchführung? Als Unternehmensberater ist mir auch noch immer nicht ganz die Einstufung klar - ob dies noch unter Freiberufler oder Sonstiger Selbständiger fällt. Denn Freiberufler müssen ja stets nur eine EÜR erstellen. Vielen Dank für mehr Durchblick!!

    Klarstellung nach Konsultation eines Steuerberaters und des Finanzamtes:
    Das Finanzamt hat mir schriftlich bestätigt, dass es mich als Unternehmens-/PR-Berater als Freiberuflich eingestuft hat und ich somit nicht buchführungspflichtig bin und eine EÜR / Umsatzsteuererklärung reicht.
    Ein Steuerberater bestätigte, dass ich damit nicht buchführungspflichtig bin. Bei Überschreitung von Gewinn-/Umsatzgrenzen wird ein Einzelunternehmer der nicht Freiberufler ist buchführungspflichtig. Erst wenn das Finanzamt zu einer anderen Auffassung kommen sollte und mich anders einstuft müsste ich Buch führen und das auch erst nachdem das Finanzamt einen dazu auffordert für das Folgejahr z.B., nie sofort.

    • Offizieller Beitrag

    Klarstellung nach Konsultation eines Steuerberaters und des Finanzamtes:
    Das Finanzamt hat mir schriftlich bestätigt, dass es mich als Unternehmens-/PR-Berater als Freiberuflich eingestuft hat und ich somit nicht buchführungspflichtig bin und eine EÜR / Umsatzsteuererklärung reicht.

    Weshalb Klarstellung? Hat doch niemand etwas anderes behauptet.

    Ich war im letzten Jahr beim Steuerberater und möchte meine Steuer aber nun selbst mit Buhl erledigen.

    Nun liege ich erstmals über der Gewerbesteuergrenze.

    Für eine Gewerbesteuerpflicht ist einzig und alleine die Einstufung der Einkunftsart durch das Finanzamt maßgeblich.

    § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) - Steuergegenstand


    Alles andere in Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit Genannte ist den hier antwortenden sicherlich auch bekannt.