Kindergeldzuschlag (Corona Notfall-Kiz)

  • Hallo liebe Community,


    ich habe eine Frage zur meiner Einkommenssteuererklärung 2020:

    Muss ich den Kindergeldzuschlag (Corona Notfall-Kiz) in der Steuererklärung angeben?

    Oder ist der Zuschlag steuerbefreit?

    Wenn doch, wo muss ich den eintragen? Einfach zum normalen Kindergeld dazu addieren?


    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    MfG

    Alex

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Kinderzuschlag“ zu „Kindergeldzuschlag (Corona Notfall-Kiz)“ geändert.
    • Offizieller Beitrag

    Wenn doch, wo muss ich den eintragen? Einfach zum normalen Kindergeld dazu addieren?

    Meiner Kenntnis nach ist der Corona-Bonus in die Vergleichsberechnung zur Günstigerprüfung einzubeziehen. Den maßgeblichen gesetzlichen Kindergeldanspruch errechnet das von Dir genutztes Programm, welches immer Du auch nutzen magst, eigentlich automatisch, da bedarf es doch gar keiner manuellen Eingabe. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob das so schon im Programm eingearbeitet ist. Da solltest Du ggf. mal ein Ticket beim Softwareanbieter einreichen. Kannst ja auch hier an dieser Stelle gerne noch einmal dazu berichten.


    Bundesfinanzminsterium - FAQ zum Kin­der­bo­nus und zum Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hen­de

  • Hallo Zusammen,

    die urspüngliche Frage ist leider nicht beantwortet, und auf diese bin ich gerade auch gestoßen.

    in der Steuererklärung für 2020 muss ich ja das erhaltene Kindergeld für 2020 angeben.
    Für das 1. Kind = 204 € pro Monat - also für das ganze Jahr: 2448 €

    Muss ich die erhaltenen Sonderzahlungen (Sep. + Okt. 2020: 100 + 200 €) in Höhe von 300 € hinzuaddieren?
    Oder woanders eintragen? Wenn ja, wo?
    Oder nicht angeben?

    Viele Grüße
    Markus

    • Offizieller Beitrag

    Muss ich die erhaltenen Sonderzahlungen (Sep. + Okt. 2020: 100 + 200 €) in Höhe von 300 € hinzuaddieren?

    Selbstverständlich. Steht doch auch genau so oben in dem von mir eingefügten Zitat #2 erwähnt.


    Und selber hinzuaddieren musst Du rein gar nichts. Das macht Dein Steuerprogramm nämlich automatisch und erläutert es Dir auf Wunsch sogar:

  • Hi miwe,
    vielen Dank für Deine Antwort.

    Ich nutze auch das Buhl Steuerprogramm, aber ich bin an einer anderen Stelle, und zwar hier:
    - Arbeitnehmer / Lohnsteuerbescheinigung, Punkt 33. ausgezahltes Kindergeld
    --> leider liegt mir nur die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Finanzamts vor und dort ist das ausgezahlte Kindergeld nicht aufgeführt


    Was also tun? Was also eintragen für 2 Kinder? 4896 €? Oder 4896 € + 2x 300 € = 5496 €?

    • Offizieller Beitrag

    Was also tun? Was also eintragen für 2 Kinder? 4896 €? Oder 4896 € + 2x 300 € = 5496 €?

    Die Lohnsteuerbescheinigung ist grundsätzlich immer 1:1 einzugeben. Im Wesentlichen erfolgt diese Mitteilung des AG nachrichtlich für das FA. Du wirst an den Angaben in der Anlage Kind sehen, dass dies so keine Auswirkung auf den Ansatz der Dir gesetzlich zustehenden Beträge hat. Die sind beim Familienleistungsausgleich nämlich maßgeblich.

    • Offizieller Beitrag

    Muss ich den Kindergeldzuschlag (Corona Notfall-Kiz) in der Steuererklärung angeben?

    Oder ist der Zuschlag steuerbefreit?

    Als Sozialleistung ist der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz als Sozialleistung steuerfrei (analog zum Wohngeild beispielsweise).


  • miwe4 : Du redest vom Kinder-Bonus wegen Corona:

    Der Kinderbonus ist ein „Bonus-Kindergeld“. Das bedeutet: Es handelt sich um eine Sonderzahlung, für die dieselben grundsätzlichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten.

    Der Kinderbonus ist Teil des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes der Bundesregierung. Familien erhalten ihn als eine finanzielle Hilfe, da sie durch die Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind (siehe auch Bundesgesetzblatt Nr. 10).

    Für 2021 gab es übrigens noch den "Kinderfreizeitbonus 2021".


    Dagegen sprach AlexG92 vom Kinderzuschlag (KiZ), den es seit 2005 gibt:

    Den Kinderzuschlag (kurz: KiZ, Zuschlag zum Kindergeld, umgangssprachlich auch Kindergeldzuschlag genannt) können Sie bekommen, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um auch für den gesamten Bedarf Ihrer Familie aufzukommen.

    ...

    Der Kinderzuschlag ist geregelt im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 6a Kinderzuschlag.

    Letztes Jahr im Frühjahr wurden die Zugangsbedingungen für den KiZ bis September 2020 vereinfacht, das war der vom TE genannte "Notfall-KiZ".


    Bitte nicht verwechseln, das sind grundverschiedene Leistungen.


    Zur Steuerfreiheit als Sozialleistung habe ich keine explizite Aussage gefunden, aber im § 6a BKGG heißt es im Absatz 2:

    Zitat von § 6a BKGG – Kinderzuschlag

    Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe.

    Daraus kann man schließen, daß der Kinderzuschlag wie das Kindergeld auch steuerfrei ist. Das deckt sich dann auch mit der Aussage:

    Wichtig: Der Kinderzuschlag ist steuerfrei und muss - im Gegensatz zum Kindergeld - nicht in die Steuererklärung Anlage Kind eingetragen werden.



    Ergo: Der Corona-Bonus gehört in die Steuererklärung, der Kinderzuschlag, egal ob Notfall-Kiz oder normal, gehört nicht rein.