Rechnung (Software) aus EU mit Umsatzsteuer

  • Das führt jetzt aber in dem Fall zu weit denke ich. Fest steht. Rechnung ist falsch. Amazon muss korrigieren. Wenn sie dass nicht tun, dann muss er buchen wie es hier bei 1) steht:


    RE: Diskussion zu Buchen Konten zu EU und nicht EU (Drittland) - SKR03 - Zusammenfassende Meldung (ZM)


    miwe4 ist Dir der Unterschied jetzt klar? Habe das nicht böse gemeint. Du hast halt als Moderator doch ein höheres Gewicht... deshalb.

    • Offizieller Beitrag

    @miwe4 ist Dir der Unterschied jetzt klar? Habe das nicht böse gemeint. Du hast halt als Moderator doch ein höheres Gewicht... deshalb.

    Stand ist doch immer noch, dass er sich mit Amazon auseinandersetzt und die eine Begründung liefern wollen. Begründung kann ja auch in Form einer berichtigten Rechnung kommen. Also einfach mal ruhig bleiben, denn wir reden in diesem Fall, und nur um den geht es, um einen Betrag von 15,33€. Ich möchte da den Prüfer sehen, der dafür alleine anfängt, überhaupt etwas in die Tastatur zu tippen. Da kommt im persönlichen Gespräch allenfalls eine kleine beiläufige Anmerkung und das ist es dann aber auch.


    Im Übrigen habe auch ich die Diskrepanz der UStID aus Luxemburg und deutscher USt bemerkt, wenn Du mal vorne beginnst zu lesen. Nur habe ich dazu Erörterungen im sellercentral.amazon.de gefunden, die wohl das Thema konkret in Bezug auf Amazon behandeln. Nur komme ich da als nicht unternehmerisch registrierte Privatperson eben nicht rein. Und inwieweit man jetzt bei dem in Frage stehenden Betrag tiefer einsteigt, muss nun jeder selber entscheiden.


    Und Du musst auch nicht jeden bei diesem Thema, das Dir nach dem von Dir verlinkten Beitrag ja am Herzen liegt, gleich persönlich angehen, nur weil er jetzt nicht mit Dir auf Linie ist. In dem von Dir verlinkten Thread lief es ja ähnlich wie hier. Von daher bitte künftig einfach sachlich bleiben und keine persönlichen Angriffe.

  • Man mag Amazon natürlich für vieles kritisieren können. Aber in der Vergangenheit hatte ich nie Probleme mit denen, was korrekte Rechnungen angeht (speziell auch im Business-Bereich). Aktuell liegen mir nur folgende zwei Antworten vor, die aber m.E. falsch sind.


    Falsch ist hier, dass auf der Rechnung nicht die deutsche Umsatzsteuer-ID genannt ist. Darauf hingewiesen, erhielt ich folgende Antwort:


  • miwe4 ich habe dich lediglich gebeten keinen falschen Rat zu erteilen. Wie kommst du darauf, dass ich dich angegriffen habe?


    Das Thema ist hier im Forum schon ausführlich diskutiert wurden und die bisherige Sachlage anhand von diversen Quellen auch belegt.


    Die Rechnung liegt im Thread vor, deshalb muss man nicht mutmaßen. Man kann anhand der Rechnung eindeutig erkennen wie sie aussieht und wie sie aussehen müsste, damit die Vorsteuer gezogen werden kann. Es ist deshalb auch unrelevant was Amazon dazu äußert, ebenso um welchen Betrag es geht. Entweder man bucht richtig oder eben nicht. Der Grund für die Ausstellung mit 19 % MwSt. liegt sehr wahrscheinlich in der Überschreitung von Lieferschwellen, dazu habe ich oben ja auch einen Link gepostet. Hier ist es noch mal kurz und bündig erklärt:


    https://www.kanzlei-sykora.at/…ueber-die-lieferschwelle/


    Fakt ist jedenfalls die Rechnung trägt als Absender die Luxemburger Adresse und eine Luxemburger USt. ID. Deshalb ist die Sachlage klar, denn der Rechnungssteller sitzt im EU Ausland und nicht in DE. Ob er meint er hätte von DE versandt spielt dabei keine Rolle, einzig ausschlaggebend ist was auf der Rechnung steht. Amazon hätte bei Luxemburger Adresse die Rechnung ohne USt. ausstellen müssen und wäre gehalten die UID des Kunden (Unternehmers) sowie den Hinweis auf Reverse Charge aufzudrucken. Ist das nicht der Fall, dann muss DerPetzi in den sauren Apfel beißen und nach 1) siehe Link oben buchen.

    Wo ist da jetzt Interpretationsspielraum?

    • Offizieller Beitrag

    @miwe4 ich habe dich lediglich gebeten keinen falschen Rat zu erteilen. Wie kommst du darauf, dass ich dich angegriffen habe?

    Ging mir jetzt so wie auch schon anderen Forumsmitgliedern in dem von Dir selber verlinkten anderen Thread. Aber brauchen wir auch nicht zu diskutieren, ist ja eh subjektiv.


    Wo ist da jetzt Interpretationsspielraum?

    Es geht nicht um Interpretationsspielraum. Und österreichische Quellen spielen bei uns ja eh keine Rolle.


    .... , ebenso um welchen Betrag es geht.

    Was ich grundsätzlich auch so sehe. Allerdings hat alles seine Grenze. Und bei 15,33€ wäre die bei mir in der Tat erreicht (unter Bagatellgrenze im Falle einer Überprüfung). Entweder ich buche die Kiste mit Vorsteuer für mich oder ich sehe das Ganze gleich ganz als privat an (und überlege mir später vielleicht mal eine Privateinlage).


    Es ist deshalb auch unrelevant was Amazon dazu äußert, ... .

    Eben nicht. Wenn die mich tatsächlich als Privatnutzer/-käufer behandeln, dann handele ich ebenso. Da ja am 17.01.2021 in Rechnung gestellt, gebe ich das erhalte. Das kann man im Prinzip endlos spielen, bis Amazon dann vielleicht irgendwann wegen zu vieler Rückgaben sperrt. Aber kaum zu erwarten.


    Also Tipp an @DerPetzi:

    Als "Privatkäufer" innerhalb 30 Tagen zurückgeben und solange (als Unternehmer) neu bestellen, bis diesbezüglich eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

  • Es artet nur langsam aus - neben Amazon macht dies inzwischen auch Digital River so (selbst wenn sie die UStID aus früheren Käufen kennen und bis Ende letzten Jahres richtig unter Anwendung der RC-Regelung berechnet haben!). Und für den Einzelnen ist es ein kleiner Betrag, aber in der Masse kommen hier schnell Tausende Euro pro Monat zusammen. Alles dient nur der Arbeitsvereinfachung dort. Die EU-Regelung beschränkt eindeutig auf Verkäufe an Privatpersonen - für Unternehmer hat sich nichts geändert, aber diese Firmen wollen nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Die EU-Regelung beschränkt eindeutig auf Verkäufe an Privatpersonen - für Unternehmer hat sich nichts geändert, aber diese Firmen wollen nicht.

    Dann bleibt doch:

    Also Tipp an @DerPetzi

    Als "Privatkäufer" innerhalb 30 Tagen zurückgeben und solange (als Unternehmer) neu bestellen, bis diesbezüglich eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

  • Die EU-Regelung beschränkt eindeutig auf Verkäufe an Privatpersonen - für Unternehmer hat sich nichts geändert, aber diese Firmen wollen nicht.

    Dann bleibt doch:

    Also Tipp an @DerPetzi

    Als "Privatkäufer" innerhalb 30 Tagen zurückgeben und solange (als Unternehmer) neu bestellen, bis diesbezüglich eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

    Der Vorschlag von DerPetzi hat nur eins nicht beachtet: § 13b Abs. 5 S. 6 UStG. Danach gilt die RC-Regelung nämlich auch für den privaten Gebrauch.

  • Es geht nicht um Interpretationsspielraum. Und österreichische Quellen spielen bei uns ja eh keine Rolle.

    Bei Reverse-Charge sollten die österreichischen Angaben aufgrund der EU-Harmonisierung auch für Deutschland gelten, aber es stimmt natürlich, dass besser deutsche Quellen die auf § 13b UStG beruhen anzuführen sind.


    Für DerPetzi ist interessant: Amazon behauptet ja, von Deutschland geliefert zu haben und "Eine Angabe des Absenders ist nach diesen Bestimmungen nicht erforderlich". Amazon behauptet außerdem, "Dies ergibt sich aus unserer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer, die ebenfalls genannt ist." Beides ist nicht korrekt. Denn es muss zweifelsfrei erkennbar sein, von wo die Leistung erbracht wurde, was nicht der Fall ist und eine deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer ist nicht genannt. Amazon antwortet mit Standardantworten, der Mitarbeiter hat sich die Rechnung noch nicht mal angeschaut oder kann nicht anders antworten. Lieber bei Unternehmen kaufen, wo man mit Menschen statt Formularen kommunizieren kann.


    Laut der Rechnung scheint die Lieferung nicht von Deutschland erfolgt zu sein.


    In § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG ist eine gesetzliche Umkehr der Beweislast normiert. Ist es zweifelhaft, ob es sich bei dem leistenden Unternehmer um einen ausländischen Unternehmer handelt, kann von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nur dann abgesehen werden, wenn durch eine Bescheinigung des für den leistenden Unternehmer zuständigen Finanzamts nachgewiesen wird, dass es sich nicht um einen ausländischen Unternehmer handelt. Quelle

    Amazon muss also nachweisen, dass tatsächlich von einer deutschen Betriebsstätte verkauft und geliefert wurde (bzw. runter geladen wurde), ein Paketaufkleber spielt bei einem PC-Download überhaupt keine Rolle, vielmehr müsste Amazon das durch die amtliche USt 1 TS - Be­schei­ni­gung über die An­säs­sig­keit im In­land tun (im Anhang). Das werden sie aller Voraussicht nach nicht machen. Es bleibt für DerPetzi vermutlich nur, den Bruttobetrag auf 3123 / 5925 zu buchen (USt./VSt. Automatik) - die falsch gezahlte MwSt. sind für Ihn Kosten und können nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.


    Hier noch eine weitere Quelle, die sich mit dem Download von Software aus dem Ausland beschäftigt. Auch dort das gleiche Bild...

  • Ich habe Amazon noch einmal geschrieben mit Hinweis auf die entsprechenden Paragraphen. Mal sehen, wie sie reagieren... Ich halte euch auf dem Laufen. Vielleicht lernen wir ja noch etwas.. ;)


    Aber grundsätzlich ist es schon so, dass die Freude am Einkauf über Amazon bei so etwas getrübt wird.

  • Und hier die neue Antwort von Amazon:


    Zitat

    digitale Inhalte von Amazon.de werden von Amazon Media EU Sarl verkauft.


    Amazon Media EU Sarl hat seinen Sitz in Luxemburg, somit wurde nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 der deutsche Mehrwertsteuersatz bei Ihrer digitalen Bestellung angewendet.


    Wenn ich mich nicht täusche, spielen sie damit auf §3a Abs. 5 UStG an. Aber das wiederum gilt ja nach wie vor nur für Privatpersonen, oder?

  • Richtig - und Amazon agiert hier eindeutig contra legem! Auch in Luxemburg gilt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit den Bestimmungen zu elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die bei Privatpersonen die Abführung der Umsatzsteuer im Empfängerland fordert (daher auch die Registrierungspflicht in Deutschland) und bei Unternehmern die Reverse Charge-Regelung greift.