Angestellt + freiberufliche Arbeit – muss ich in der Künstlersozialkasse bleiben?

  • Hallo,


    aktuell arbeite ich als freiberuflicher Redakteur (über Künstlersozialkasse versichert), werde aber voraussichtlich bald bei einem Unternehmen als festangestellter Mitarbeiter in Teilzeit anfangen (30 Stunden pro Woche). Trotzdem würde ich nebenberuflich weiterhin auch meiner freiberuflichen Arbeit nachgehen – die Festanstellung würde aber den Hauptteil meiner Arbeitszeit und Einnahmen ausmachen.


    Meine Frage: Kann ich mich in dem Fall bei der KSK abmelden, da meine Sozialversicherungsbeiträge über die Festanstellung abgedeckt sind? Ich habe gelesen, dass es bei einer hauptberuflichen Festanstellung (auch in Teilzeit) keiner zusätzlichen Sozialversicherungen für die selbstständige Tätigkeit mehr bedarf, da diese schon über den Hauptlohn (der Festanstellung) abgezogen werden. Auf meine Anfrage antwortete die KSK bezüglich meiner künftigen Beschäftigungssituation:

    "Rechtsfolge: Vollständige soziale Absicherung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über das Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit besteht daneben Versicherungspflicht nach dem KSVG lediglich in der Rentenversicherung."


    Muss ich also die Rentenversicherung dann sozusagen doppelt bezahlen? (also sowohl über die Arbeit als Angestellter als auch über die nebenberufliche Selbstständigkeit an die KSK?) Das möchte ich – wenn möglich – vermeiden. Hier beispielsweise steht "Nur wer seine Haupteinkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer nichtkünstlerischen Selbständigkeit erzielt, darf die KSK verlassen." "Verlassen" würde nach meiner Interpretation bedeuten, auch keine Rentenversicherung über die KSK mehr zu zahlen.

  • Das wird dir hier niemand beantworten können, da es eine reine sozialversicherungsrechtliche Frage ist. Und wenn du den Auskünften der Künstlersozialkasse nicht glaubst (ist eigentlich die Stelle, die die Regelungen am besten kennt), musst du bei der DRV als Träger der Rentenversicherung anfragen. Hier besteht ja Beitragskonkurrenz.

  • "Rechtsfolge: Vollständige soziale Absicherung in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung über das Beschäftigungsverhältnis. Aufgrund der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit besteht daneben Versicherungspflicht nach dem KSVG lediglich in der Rentenversicherung."

    Im Endeffekt hat dir die KSK schon die korrekte Antwort genannt. Die Sozialversicherung läuft regulär über deinen Arbeitgeber und in der KSK musst du zusätzlich RV-Beiträge zahlen. Du zahlst allerdings nicht doppelt, da sich die Beiträge ja immer anhand deines Gehalts berechnen. Wenn deine Teilzeitstelle also z.B. mit 30.000 Euro Jahresgehalt bezahlt wird, zahlst du dort auch nur auf dieses Gehalt deine regulären RV-Beiträge. Wenn du dann zusätzlich als Freiberufler 15.000 Euro verdienst, zahlst du auf diesen Betrag noch mal zusätzlich über die KSK RV-Beiträge. Macht also keinen Unterschied im Vergleich zu einem Job mit einem Jahresgehalt von 45.000 Euro.


    Die Erklärung dazu steht übrigens auch unter dem Link, den du gepostet hast.

  • Ich denke, wir können mit Ihrem Unternehmen verhandeln, damit Sie gleichzeitig freiberuflich arbeiten können. Nach deutschem Recht ist dies jedoch nicht möglich. In diesem Fall wären Freiberufler und Steuerhinterziehung ein Verbrechen.Es ist auch möglich, die Arbeitszeit über WorkTime zu berechnen. Dies würde dazu beitragen, korrekte Steuerdokumente zu erstellen.

  • ch denke, wir können mit Ihrem Unternehmen verhandeln, damit Sie gleichzeitig freiberuflich arbeiten können

    Das ist aber überhaupt nicht das Problem! Es geht hier einzig und allein um Sozialversicherungsfragen.


    In diesem Fall wären Freiberufler und Steuerhinterziehung ein Verbrechen.

    Bitte mäßige dich - wenn die Einkünfte ordnungsgemäß erklärt liegen, ist alles in Ordnung. Du vermengst hier willkürlich Dinge, die nichts miteinander zu tun haben.

    Es ist auch möglich, die Arbeitszeit über WorkTime zu berechnen.

    Auch das ist hier überhaupt nicht gefragt.