Firmenwagen: Wechsel von 0,03 auf 0,002 Methode bei pauschaler Besteuerung mit 15%

  • Hallo zusammen


    Im Schreiben vom BFM vom 4.4.2018 (IV C 5 - S 2334/18/10001) wurde ein Wechsel der Versteuerungsmethode für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen der Einkommensteuererklärung geregelt, d.h. Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Bruttolistenpreises statt die 0,03% Monatspauschale. Dafür muss man nur die Höhe des "KM geldwerter Vorteil" in der Anlage N korrigieren.


    Leider finde ich in den Publikationen zum Thema keine klaren und eindeutigen Aussagen zur Umsetzung und Erfassung dieser Änderung, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte pauschal (180 Tage mit 15% Lohnsteuer) versteuert hat.


    Hier die Eckdaten (Geldwerter Vorteil für Privatfahrten [1% vom Bruttolistenpreis] wird hier außer Acht gelassen):

    * Bruttolistenpreis Firmenwagen..............: 34100 EUR

    * Einfache Entfernung Whg-Arbeit............: 63 KM

    * Anzahl Fahrten ins Büro im Jahr 2020...: 37


    Der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil für Fahrten Whg-Arbeit (0,03% Bruttolistenpreis x 63 KM = 593,46 EUR) zum Teil pauschal versteuert:

    > Pauschalversteuerung mit 15% Lohnsteuer (15 Tage x 30 Cent x 63 KM)... = 283,50 EUR (3402,00 im Jahr)

    > Differenz (593,46 – 283,50) mit Arbeitslohn versteuert.................................. = 309,96 EUR (3719,52 im Jahr)


    Auf das Jahr gesehen ist die einzelne Versteuerung der Fahrten (0,002% Bruttolistenpreis x 63 KM x 37 Tage = 1463,72 EUR) offensichtlich die günstigere Methode für mich.


    FRAGE: Kann mir bitte jemand sagen, wie ich das, insbesondere die Pauschalversteuerung, in der Einkommensteuererklärung erfassen/korrigieren kann, um die Fahrten einzeln zu versteuern?


    Danke im Voraus

    • Offizieller Beitrag

    FRAGE: Kann mir bitte jemand sagen, wie ich das, insbesondere die Pauschalversteuerung, in der Einkommensteuererklärung erfassen/korrigieren kann, um die Fahrten einzeln zu versteuern?

    Dann solltest Du bei derartigen Fragen zum einen potentiellen Hilfestellern verraten, welche Software Du nutzt. Zum anderen solltest Du vorher die erweiterte Suchfunktion des Forums nutzen, da wir bezüglich der Korrekturen des Arbeitslohns das Prozedere schon zigfach beschrieben haben. Ansonsten ist aber auch jede Buhl-Software sehr auskunftsfreudig, wenn man z.B. das Stich-/Suchwort Korrektur oben rechts in die jeweilige Programmhilfe/-suche eingibt.

  • Ich verwende seit Jahren die Software „SteuerSparErklärung“. Nachdem diese wenig Unterstützung bei solchen Korrekturen bietet, teste ich gerade „WISO Steuer Web“. In der Tat gibt’s hier einen Dialog für die Korrektur der Firmenwagenversteuerung. Leider geht man da von einer VOLLSTÄNDIGEN Versteuerung des "KM geldwerter Vorteil" nach der „0,03%-Methode“ aus, d.h. die Berücksichtigung einer pauschalen Teilbesteuerung mit 15% Lohnsteuer ist im Dialog nicht vorgesehen.


    Zur Suchfunktion des Forums… natürlich habe mir die alten Beiträge angeschaut, bevor ich „derartige Fragen“ stelle. Alle gefundenen Beiträge zum Thema gehen auch von einer vollständigen Versteuerung des "KM geldwerter Vorteil" nach der „0,03%-Methode“ aus, die zusammen mit dem Arbeitslohn versteuert wird. Wenn ein Teil davon (15 Tage/Monat) vom Arbeitgeber pauschal (mit 15% Lohnsteuer) versteuert wird, wird dieser Betrag nicht dem Arbeitslohn hinzugerechnet (wenn ich das richtig verstanden habe) sondern in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung erfasst. Deswegen vermute ich, dass die mehrfach beschriebene Korrektur in solchen Fällen nicht zutreffend ist.


    Ich habe eine einzige Anfrage von 2016

    Dienstwagen: Wechsel von 0,03 auf 0,002 Methode bei pauschaler Besteuerung mit 15%

    gefunden , die genau meinen Fall beschreibt. Leider wurde die Anfrage mit vielen „müsste, würde, hätte…“ kommentiert, aber nicht richtig beantwortet.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe eine einzige Anfrage von 2016

    Dienstwagen: Wechsel von 0,03 auf 0,002 Methode bei pauschaler Besteuerung mit 15%

    gefunden , die genau meinen Fall beschreibt. Leider wurde die Anfrage mit vielen „müsste, würde, hätte…“ kommentiert, aber nicht richtig beantwortet.

    Natürlich wurde die eindeutig beantwortet:

    Dienstwagen: Wechsel von 0,03 auf 0,002 Methode bei pauschaler Besteuerung mit 15%

    wenn du im Rahmen deiner Steuererklärung die Berechnung der privaten Kfz-Nutzung abweichend von der Berechnung während des Lohnsteuerabzugs durch deinen Arbeitgeber vornehmen lassen möchtest, musst du eine
    Korrektur im Bereich der Lohnsteuerbescheinigung vornehmen.

    Bei Pauschalbesteuerung durch den AG hätte ich da so meine rechtlichen Bedenken.


    Kann ich trotzdem das Brutto kürzen oder muss ich dabei Punkt 18 bzw. weitere beachten. Automatismen biete WISO hier leider nicht an.

    M.E. auf keinen Fall.


    Dienstwagen: Wechsel von 0,03 auf 0,002 Methode bei pauschaler Besteuerung mit 15%


    Bayerisches Landesamt für Steuern - Häufig gestellte Fragen und Antworten Entfernungspauschale


    Edit 04.04.2021:

    Wobei mich dann wiederum diese Stelle des Sparbuchs an meiner Meinung zweifeln lässt:

    • Offizieller Beitrag

    Die oben zitierten Zweifel von@maulwurf23 hege ich auch.

    Ich ja auch, aber die Eingabemaske des Sparbuchs #4 macht mich insoweit nachdenklich. Rechtlich Fundstelle dazu bisher Fehlanzeige.

    • Offizieller Beitrag

    Soweit war ja auch mein Gedankengang. Aber bei beiden steht nicht, dass er die vorgenommene Pauschalversteuerung des AG nicht durch die Fahrtenbuchregelung im Rahmen der ESt-Erklärung korrigieren kann. Das scheint auch danach noch möglich und würde zu der Eingabemaske im Sparbuch passen. Die beziehen sich auch nur auf den "insoweit" nicht möglichen Werbungskostenabzug, was ja auch durch die Anrechnung/Kürzung im Rahmen der Werbungskosten und ggf. Nachversteuerung zu hoch erstatteter Beträge wiederum durch das Programm zutreffend umgesetzt wird.

  • Pauschal versteuerte Beträge werden aber auf der Lohnsteuerbescheinigung nicht aufgeführt! In den Lohnsteuerrichtlinien gibt es auch - wenn ich mich richtig erinnere - den Passus, dass für pauschal versteuerte Sachverhalte insofern ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist. Wie soll dann hierfür eine Korrektur erfolgen?