Hallo,
ich bin neu hier und habe nicht viel Ahnung. Vielleicht kann mir jemand von euch helfen:
ich bin als Freiberufler grundsätzlich berechtigt, meine Vorsteuer nach Durchschnittsssätzen zu berechnen.
Dabei gebe ich im Formular der Umsatzsteuererklärung meine selbst berechnete Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ein und lösche die Vorsteuer, die automatisch aus den Ausgaben berechnet wurde.
Jetzt will ich meine Eingaben in der Einkommenssteuer importieren, doch die Berechnung nach Durchschnitssätzen wird nicht übernommen.
Wenn ich das Auswahlfeld in der EKST auf "Besteuerung nach Durchschnittssätzen" ändere, dann werden alle Felder mit Einnahmen und Ausgaben in den freiberuflichen Einkünften der EKST gelöscht..
Mache ich etwas falsch? Muss ich auch etwas in der EÜR auswählen, was die Durchschnittssätze angeht, sodass die korrekt übernommen werden können?
Die zweite Frage:
Für die pauschale Vorsteuer nach Durchchnittssätzen gibt es eigentlich Höchstgrenzen beim Vorjahres-Umsatz.
Jetzt ist die Frage:
Was passiert, wenn der Umsatz darüber lag?
Es scheint mir so zu sein, dass man die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gegenüber dem Finanzamt beantragt, indem man die Vorsteuer pauschal ermittelt:
Solange das Finanzamt nicht widerruft, gibt der Antrag als gültig.
Laut haufe.de :
"Allein dadurch, dass der Unternehmer/Freiberufler in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Vorsteuer pauschal ermittelt, stellt er seinen Antrag.
Wenn das Finanzamt nicht einverstanden ist, muss es dem Unternehmer/Freiberufler einen besonderen Ablehnungsbescheid übersenden. Dagegen kann Einspruch eingelegt werden.”
haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vorsteuerabzug-durchschnittssaetze-gemaess-23-ustg-7-wie-der-pauschale-vorsteuerabzug-beantragt-werden-muss-und-welche-vorsteuerpauschalen-es-gibt_idesk_PI20354_HI1902981.html
Bedeutet dies, dass ich die Vorsteuer pauschal ermitteln kann (obwohl ich im Vorjahr über dem Höchstbetrag lag)
und solange das Finanzamt mir keinen Ablehnungsbescheid schickt, gilt dies als stillschweigendes Einvernehmen und die pauschale Ermittlung ist gültig?
Oder ist dies dann trotzdem ein Fehlverhalten meinerseits und hat Konsequenzen bei einer Prüfung?
Anbei noch einmal laut
Die Genehmigung wird regelmäßig konkludent (ohne ausdrücklichen Verwaltungsakt) durch Anerkennung des Vorsteuerabzugs erteilt. Lediglich die Ablehnung eines Antrags auf pauschale Vorsteuerermittlung muss durch ausdrücklichen Verwaltungsakt erfolgen.
Das FA hat nicht zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die nach allgemeinen Durchschnittsätzen ermittelte Vorsteuer von der tatsächlich entstandenen Vorsteuer abweicht. Die Anwendung des Durchschnittssatzes ist deshalb auch dann nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird (Abschn. 23.1 Abs. 1 UStAE).
oder hier:
.de/selbststaendig-freiberufler/umsatzsteuer/vorsteuerabzug-koennen-sie-die-hohen-formalen-anforderungen-umgehen
Seien Sie nicht zu ängstlich! Wenn Sie der Meinung sind, Ihre Tätigkeit sei in der Anlage genannt, und Ihnen der pauschale Vorsteuerabzug Vorteile bringt, sollten Sie die Regelung einfach in Anspruch nehmen. Sie brauchen nichts zu begründen, sondern sich einfach nur auf die genaue Textziffer der Anlage zu beziehen. Meist gibt es keine Rückfragen - und im Zweifel können Sie sich immer noch mit dem Finanzamt streiten!
Heisst es, auch wenn man darüber liegt, einfach beantragen und schauen, ob das Finanzamt Einwände hat?
Danke!!