Fehler Identifikationsnummer des getrennt lebenden Ehepartners identisch mit Identifikationsnummer von "Der Name meiner Frau"

  • Hallo zusammen,


    eventuell hat ja jemand dieselbe Fehlermeldung


    Meine Frau und ich sind seit Anfang Februar 2021 getrennt lebend, seit diesem Zeitpunkt bezahle ich auch Unterhalt an sie.

    Meine Frau und die Person, die den Unterhalt erhält, sind logischerweise ein und dieselbe Person, mit derselben Identifikationsnummer.

    Jedoch ist es mir nicht möglich meine Steurerklärung abzugeben, da ich diese Fehlermeldung erhalte:

    "Die Identifikationsnummer des geschiedenen/ getrennt lebenden Ehepartners ist identisch mit der Identifikationsnummer von "Name meiner Frau".


    Den Unterhalt, den ich an meine Frau bezahle, habe ich unter "Ehegatten-Unterhalt und Ausgleich - Mein Name" eingetragen.

    Erscheint mir anhand der Erläuterung so auch plausibel zu sein:

    "Worum geht's hier?

    Ehegatten-Unterhalt und Ausgleich

    Hier können Sie folgende Zahlungen eintragen:

    Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner / Lebenspartner"


    Entsprechend würde ich annehmen, dass ich die Eingabe korrekt vorgenommen habe.


    Auch ein Anruf beim Finanzamt und Schilderung des Fehlers konnte das Problem nicht lösen. Die Dame vom Finanzamt meinte das wäre so schon korrekt und ich solle mich an WISO wenden.

    Denn würde ich die Unterlagen in Papierform abgeben, so würde ich ja auch jedesmal die eine einzige Identifikationsnummer meiner Frau eintragen.

    Eine Anfrage an WISO habe ich parallel eröffnet, jedoch noch keine Rückmeldung erhalten.


    Vielleicht hatte ja schon mal jemand mit derselben Fehlermeldung zu tun.


    Falls nicht, werde ich dann dennoch die Lösung hier veröffentlichen, sofern ich eine Antwort vom WISO Support erhalte.

  • Hallo nesciens,


    ja ich habe Zusammenveranlagung gewählt, was mir auch vom Programm unter "Prüfen und Optimieren" so empfohlen wird.


    "Zusammenveranlagung empfohlen

    Die Zusammenveranlagung führt zu einer höheren Erstattung und wird daher von WISO Steuer empfohlen."


    Viele Grüße,

    Sebastian

    • Offizieller Beitrag

    Ehegattenveranlagung und 33a schließen sich nach herrschender Rechtsmeinung aus.

    "Zusammenveranlagung empfohlen

    Die Zusammenveranlagung führt zu einer höheren Erstattung und wird daher von WISO Steuer empfohlen."

    Darin ist Dein Steuervorteil der Ehegattenveranlagung enthalten.


    Ehegattenunterhalt - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Zitat

    Der steuerliche Abzug der Unterhaltsleistungen ist erst ab dem ersten Jahr nach der Trennung möglich. Im Trennungsjahr können die Ex-Partner noch nach dem Ehegattensplitting veranlagt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht hatte ja schon mal jemand mit derselben Fehlermeldung zu tun.

    Konnte ich mit dem Teststeuerfall nachvollziehen.



    Die Einzelveranlagung beseitigt die Fehlermeldung, aber das kann es ja nicht sein.

    ich würde an Deiner Stelle mal den Support kontaktieren.

    • Offizieller Beitrag

    Die Einzelveranlagung beseitigt die Fehlermeldung, aber das kann es ja nicht sein.

    ich würde an Deiner Stelle mal den Support kontaktieren.

    Ist schon alles richtig so. Was nicht zulässig ist, das geht auch nicht - s.o. ;)

    • Offizieller Beitrag

    Was nicht zulässig ist, das geht auch nicht - s.o.

    Ja, habe ich auch verstanden. Deshalb ja meine Anmerkung, daß die Programmprüfung da verbessert werden sollte. Wenn man keine Kenntnis davon hat, dann steht man hier im Dunkeln. :ninja:

  • Sprechen wir in meinem Fall nicht von "Begrenztem Realsplitting"?

    Das vergangene Jahr 2021 war in 11 von 12 Monaten ein Trennungsjahr.


    "Wer an den getrenntlebenden Ehepartner Unterhalt bezahlt, kann diese Zahlungen gem. § 10 Abs. 1a Satz Nr. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen (begrenztes Realsplitting)."


    "Zur Durchführung des begrenzten Realsplittings muss der Unterhaltsempfänger zustimmen. Die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting hat folgende Konsequenzen:


    Quelle: https://www.haufe.de/steuern/h…sk_PI25844_HI6757630.html



    • Offizieller Beitrag

    Sprechen wir in meinem Fall nicht von "Begrenztem Realsplitting"?

    Das vergangene Jahr 2021 war in 11 von 12 Monaten ein Trennungsjahr.

    Dein Splittingtarif wird doch auch für das ganze Jahr gewährt. Mehr geht nun wirklich nicht.


    Abgesehen davon würde Realsplitting bei Zusammenveranlagung gar nichts bringen, da die Beträge ja voll bei dem Zahlungsempfänger (Ehefrau) als Einkünfte zu versteuern sind.


    Der von Dir verlinkte Haufe sieht das übrigens an anderer Stelle ebenso wie Buhl auf steuernsparen.de: Frotscher/Geurts, EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung ... / 2.3.1.2 Ehegattenunterhalt - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Rz. 22

    Aufwendungen für Unterhalt an den Ehegatten bei intakter Ehe sind gem. § 33a Abs. 1 EStG generell nur abziehbar, sofern der Ehepartner in einem ausländischen Staat ansässig ist. Bei im Inland ansässigen Stpfl. verdrängt die Ehegattenveranlagung die Anwendung des § 33a EStG selbst bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG. Dies entspricht der h. M. in der Literatur.

  • Sprechen wir in meinem Fall nicht von "Begrenztem Realsplitting"?

    Das vergangene Jahr 2021 war in 11 von 12 Monaten ein Trennungsjahr.

    Dein Splittingtarif wird doch auch für das ganze Jahr gewährt. Mehr geht nun wirklich nicht.

    "Dein Splittingtarif wird doch auch für das ganze Jahr gewährt. Mehr geht nun wirklich nicht."


    Vielleicht verstehe ich es einfach auch nicht.

    Ich würde ja gerne die Steuererklärung als zusammenveranlagt abgeben, die steuerliche Erleichterung entsprechend mitnehmen für 2021, jedoch hakt es an derselben Identifikationsnummer meiner Noch-Ehefrau, die das Programm nicht akzeptiert.


    Und an der Stelle habe ich ein Support Ticket erstellt. :/

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht verstehe ich es einfach auch nicht.

    Du darfst bei Ehegattenveranlagung kein Realsplittung anwenden. Es ist nicht zulässig und deshalb kommt auch der Programmhinweis zurecht. Das Programm macht alles richtig. Das ist doch jetzt zu mehreren Stellen verlinkt. Der Support kann auch nichts am Steuerrecht ändern.

  • Nachdem ich nun weiter recherchiert habe, folgt hier die Auflösung des ursprünglichen "Problems" der Fehlermeldung.

    Fehler Identifikationsnummer des getrennt lebenden Ehepartners identisch mit Identifikationsnummer von "Der Name meiner Frau"

    Der Programmhinweis hat mich lediglich irritiert und mich an der Stelle nicht weitergebracht.


    Erklärt für Laien.

    Ich bin zunächst davon ausgegangen, dass man auch den Unterhalt während des Trennungsjahres ansetzen kann, um seine Steuerschuld zu reduzieren.

    Dem ist in der Tat eben nicht so. Doch wie ich, so wird es auch dem ein oder anderen ähnlich ergehen. Man ist eben kein Experte und hat diesen Fall vermutlich genau einmal im Leben, außer man macht die x-te Scheidung mit vorherigem Trennungsjahr.


    Hier steht es etwas deutlicher, die entsprechende Textpassage kopiere ich hier rein:

    "Sollten Sie sich im Jahr der Trennung für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die (Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt) in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar."


    (Link zu Fremdanbieter durch Moderator entfernt)


    Im kommenden Jahr mag das dann anders aussehen, aber für das zurückliegende Jahr bedeutet es schlichtweg:

    Vergiss es, Du hast zwar jede Menge Unterhalt bezahlt, aber von der günstigeren Steuerklasse bereits profitiert.



    Ehegattenveranlagung / 33a / Realsplitting / Splittingtarif / begrenztes Realsplitting waren für mich bis vor Kurzem Themen, die mich so noch nicht betroffen haben.


    Eventuell hilft dem ein oder anderen dieser Beitrag weiter.

    • Offizieller Beitrag

    Bitte keine Links zu Fremdanbietern, wenn sich die Lösung schon aus Buhl-Informationen leicht und einwandfrei erschließt.


    Hier steht es etwas deutlicher, die entsprechende Textpassage kopiere ich hier rein:

    "Sollten Sie sich im Jahr der Trennung für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die ..... in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar."

    Was macht diesen Satz denn für Laien leichter verständlich als den Satz aus dem Beitrag von Buhl auf steuernsparen.de, den ich oben verlinkt und extra auch noch einmal als Zitat eingebunden habe?

    Ehegattenunterhalt - Quelle: Buhl steuernsparen.de

    Zitat

    Der steuerliche Abzug der Unterhaltsleistungen ist erst ab dem ersten Jahr nach der Trennung möglich. Im Trennungsjahr können die Ex-Partner noch nach dem Ehegattensplitting veranlagt werden.

    Leichter verständlich als von Buhl formuliert geht es doch wirklich nicht.

  • Ich denke, dass ich persönlich beim Lesen daran gescheitert bin


    "Der steuerliche Abzug der Unterhaltsleistungen ist erst ab dem ersten Jahr nach der Trennung möglich.

    Im Trennungsjahr können die Ex-Partner noch nach dem Ehegattensplitting veranlagt werden."

    Direkt darunter ist die Grafik verlinkt, die mich dazu verleitet hat mich direkt mit dem Absetzten des Ehegattenunterhalts zu befassen. Ja ist halt leider so gewesen.


    Bei dem Fremdanbieter steht "in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar."


    In Summe war die Kombination aus den unterschiedlichen Quellen + den Hinweisen im Steuer Programm für mich das Problem.

    Warum?


    Und an der Stelle könnte es am Ende der Diskussion vielleicht ein für andere Betroffene hilfreicher Hinweise sein.

    Bewegt man sich Stück für Stück durch die Steuererklärung so gelangt man an den Punkt "Ehegatten-Unterhalt und Ausgleich".


    Die Frage wird gestellt damit man sich hierüber Gedanken macht:

    "Haben Sie 2021 Unterhalts-, Ausgleichsleistungen oder Ausgleichszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt?

    Man beantwortet die Frage für sich mit "äh, ja klar, habe ich! Dann trage ich hier mal was ein"


    "Haben Sie sich von Ihrem Partner getrennt und zahlen Unterhalt, sparen Sie Steuern."

    Man beantwortet auch diese Frage für sich mit "äh, ja klar, habe ich! Dann switche ich mal auf "ja" und trage meine Daten ein.


    Ein Blick nach rechts in die Infobox:

    "Worum geht's hier?Ehegatten-Unterhalt und Ausgleich

    Hier können Sie folgende Zahlungen eintragen:

    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner / Lebenspartner"


    Als jemand, der sich an der Stelle zum ersten Mal damit befasst, ob und inwiefern man Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden Ehepartner ansetzen kann, fühlt man sich darin bestätigt hier doch seine Angaben zu machen.


    Würde hier noch ein ergänzender Satz stehen wie "Bitte beachten Sie, dass der steuerliche Abzug der Unterhaltsleistungen ist erst ab dem ersten Jahr nach der Trennung möglich" so wäre es zumindest in meinem Fall relativ schnell klar geworden, dass ich an dieser Stelle keine Foren, Google oder andere Quellen mehr nutzen muss.


    Dann stelle ich an dieser Stelle die Rückfrage:


    Kann man es innerhab des Steuer-Programmes eventuell noch leicher formulieren, so wie von mir vorgeschlagen?

    Mir helfen die Hinweise meist sehr gut weiter.

    Das Karin und Klaus Video spricht übrigens auch davon, dass die Kosten schon abzugsfähig sind, sobald Klaus nicht mehr bei ihr wohnt.

    Auch an der Stelle geht ein wie ich getrennt-lebender, noch-verheirateter fälschlicherweise davon aus, dass er die Unterhaltszahlungen wohl ansetzen kann. Von Trennungsjahr ist weder in den Hinweisen noch im Video die Rede.


    Ich denke an der Stelle wird jeder, der wie ich die Fehlermeldung im Programm erhalten hat, und danach im Forum danach gesucht hat, mit diesem Beitrag des Rätsels Lösung gefunden haben.


    Danke an alle für die hilfreiche und konstruktive Diskussion.