Arbeitszimmer in WG steuerlich absetzen

  • An alle Steuerexpert_innen,


    ich bin neu im Forum und hoffe, dass mir jemand von euch bei meinem Anliegen weiterhelfen kann. Ich denke es ist eine Sondersituation für die ich leider noch keine eindeutige Antwort "ergoogeln" konnte:


    Gemäß Mietvertrag miete ich 2 Zimmer in einer 3er WG. Die Gemeinschaftsflächen darf ich "mit nutzen". Im Detail sieht es wie folgt aus:
    - Zimmer 1 (12qm) dient als mein Schlafzimmer

    - Zimmer 2 (8qm) nutze ich ausschließlich als Arbeitszimmer. Es erfüllt alle Kriterien für ein Arbeitszimmer.

    - Die Gemeinschaftsfläche beträgt 40qm, welche wir zu dritt nutzen.

    - Die gesamte Wohnung inkl. der Zimmer der beiden Mitbewohner ist 100qm groß.


    In der Steuererklärung muss ich nun den prozentualen "Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche" angeben. Doch wie berechnet sich dieser?


    Möglichkeit A:
    8qm/20qm=40%

    Möglichkeit B:
    8qm/(20qm+0,33*40qm)=24%


    Möglichkeit C:
    8qm/100qm=8%

    Ist eine dieser 3 Berechnungswege richtig. Oder funktioniert die Rechnung doch ganz anders? :/
    Danke euch schon Mal!

  • Da solltest du einen Lohnsteuerhilfeverein oder steuerlichen Berater ansprechen. Das hat nämlich nichts mit der Programmbedienung zu tun. Ich tendiere (ohne Gewähr) dazu, die gesamte Wohnung als Basis zu nehmen. Allerdings gelten auch dann nur die von dir selber getragenen Kosten für die Berechnung.

  • nesciens - danke dir für die Antwort.

    Da scheine ich ja echt einen Sonderfall gefunden zu haben.

    Ich lasse das Thema noch ein, zwei Tage als "unerledigt". Vielleicht meldet sich ja noch jemand.

    Falls nicht, bleibt mir wohl echt nur der Gang zur Lohi.

    • Offizieller Beitrag

    - Zimmer 1 (12qm) dient als mein Schlafzimmer

    - Zimmer 2 (8qm) nutze ich ausschließlich als Arbeitszimmer. Es erfüllt alle Kriterien für ein Arbeitszimmer.

    Und mit privaten Gästen, mit denen Du Dich auch einmal ungestört, ohne Beobachtung Dritter, unterhalten möchtest, hältst Du Dich ausschließlich im Schlafzimmer auf?


    Ich denke einmal, dass FA wird zumindest erhebliche Zweifel an der ausschließlichen beruflichen Nutzung des einen Zimmers haben. Die widerlegbare Vermutung der privaten Mitnutzung steht da doch zumindest im Raum. Da stehen dann die üblichen Nachweise zur Glaubhaftmachung wie Grundriss des ganzen mit Standort der Möbel, evtl. Austritt/Balkon/Terrasse an und ggf. auch eine Nachschau des FA vor Ort.


    Falls nicht, bleibt mir wohl echt nur der Gang zur Lohi.

    Zu dem würde ich ebenfalls dringend raten.