Umstand:
Umsatzsteuervoranmeldung 4. Quart. 2021 am 02.01.2022 erstellt und den Betrag am 03.01.2022 überwiesen. Die Zahlung wurde nicht mehr in der EÜR 2021, sondern wird erst in 2022 programmseitig berücksichtigt.
Das Finanzamt sagt berechtigt gemäß BFH Urteil, alle Zahlungen der Zahllast für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr, welche innerhalb der ersten 10 Tages im Januar des Folgejahres gezahlt werden, gehören noch als Aufwand in das Vorjahr.
Entsprechend müsste das Programm buchen.
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