Wie werden meine Rechnungen nach §13b auch als diese in meiner USt-Anmeldung ausgegeben?

  • Hallo (nach langer Zeit reibungslosen Arbeitens mal wieder)!


    Vor 3 Wochen hat mich mein FA angeschrieben und nach einer Erklärung für meine in der USt-Anmeldung angegebenen "nicht steuerbaren Umsätze" gefragt.

    Ich habe denen daraufhin Kopien der entsprechenden Rechnungen an den Auftraggeber in der Schweiz zugeschickt, auf denen ich auf §13b und den damit verbundenen Übergang der Steuerschuldnerschaft hinweise.


    Heute schreibt mir das FA zurück, daß die Eintragung als nicht steuerbare Umsätze nicht zutreffend ist, sondern "es sich um stpfl. Umsätze des leistenden Unternehmens, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach §13b Abs. 5 UStG schuldet" handelt (FA gibt noch Kz 60 an) und ich meine USt-Anmeldungen/Erklärungen berichtigen soll...


    Faktisch ist das aber doch genau das, was ich schon tu: eine Rechnung stellen, in der ich keine MwSt auswerfe, sondern auf 13b hinweise, weil damit die Steuerschuld auf den Auftraggeber in der Schweiz übergeht, oder?


    In "Mein Büro" ist bei den Erweiterten Einstellungen in der Rechnungsvorlage bei den abweichenden Erlöskonten jeweils 8338 ausgewählt:



    und der USt-Anmeldung/Erklärung werden diese Umsätze damit als "nicht steuerbare Umsätze" ausgegeben, mit Hinweis "Leistungsort nicht im Inland".


    Wo/was müßte ich denn jetzt ändern, damit Kz60 angesteuert wird, was wäre das dann und muß ich dann doch irgendeine Steuer abführen???

    Und wenn ich rückwirkend meine USt-Anmeldungen korrigieren soll, wo/wie geht das?


    Ich bin etwas lost - deswegen schon jetzt VIELEN Dank für Eure Hilfe!


    Grüße

    Oliver

  • Billy

    Hat den Titel des Themas von „Wie werden meine Rg'n nach §13b auch als diese in meiner USt-Anmeldung ausgegeben?“ zu „Wie werden meine Rechnungen nach §13b auch als diese in meiner USt-Anmeldung ausgegeben?“ geändert.
  • Quelle hauffe:

    Neu: Mehrwertsteuerpflicht bei Kleinsendungen

    Seit dem 1. Januar 2019 ist eine weitere Gesetzesänderung in Kraft, wonach ein Unternehmen nun auch mehrwertsteuerpflichtig wird, wenn es für mindestens CHF 100'000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Sendungen, bei denen die Einfuhrsteuer nicht mehr als CH 5 beträgt) vom Ausland in die Schweiz sendet.



    Welches das richtige Konto wäre weiss ich nicht - 8320 ?)


    In der Rechnung als Bestimmungsland Schweiz und den passenden Text angeben.



    Und nun noch ob es sich um eine Lieferung an eine Firma handelt, und ob die z.B. am Eclear oder IOSS teilnimmt .


    Dann noch das Ausfuhrdokument für den Zoll. Da nimmt man am besten das vom Versanddienstleister passend vorbereitete.


    Das beschäftigt mich jetzt auch schon eine Weile und ich blicke auch fast nicht mehr durch...Dafür habe ich aber meinen Steuerberater...


    Die Bestellungen aus der Schweiz sind aber auf gleich 0 zurückgegangen; die bestellen mittlerweile alle über die üblichen Strohdienste.

  • Nein - ich übernehme Dienstleistungen für einen Schweizer Auftraggeber... Da dürfte die o.g. Besteuerung von Kleinsendungen nicht passen...


    Welche Auswirkung hätte es denn, 8337 zu nehmen? Kann man das in Mein Büro irgendwie "durchspielen"?


    Auf jeden Fall aber schon mal vielen Dank für Eure Antworten!

  • Welche Auswirkung hätte es denn, 8337 zu nehmen?

    die Bemessungsgrundlage ohne USt. würde wie gewünscht in Zeile 49 Kennziffer 60 ausgewiesen.

    Kann man das in Mein Büro irgendwie "durchspielen"?

    keine Ahnung.

    Evtl im Testmandanten??

    Bild ist aus EÜR Steuersparbuch.

    Bebuchen tu ich dieses Konto in ähnlichem Sachverhalt seit Jahren mit einer anderen Software, ohne Probleme

  • Da haben sich zwei gefunden.


    § 13b UStG ist falls Sie Dienstleistungen aus dem Ausland einkaufen, dann müssen Sie nämlich Ihre deutsche USt-ID dem Verkäufer der Dienstleistungen sagen, der stellt Ihnen dann eine Rechnung ohne USt aus und stattdessen zahlen Sie dt. USt auf diesen Nettobetrag, über Ihre UStVA.

    --> Sie, als Verkäufer von Dienstleistungen an einen ausländischen Unternehmer haben mit § 13b UStG nicht am Hut.

    Sie hätten nicht einen Satz mit § 13b UStG in Ihre Rechnungen schreiben sollen.


    Der Grund, warum Sie keine dt. USt in Ihren Rechnungen an das schweizer Unternehmen verlangen ist § 3a (2) UStG: https://dejure.org/gesetze/UStG/3a.html


    --> Ersetzen Sie Ihren Satz durch:

    "Diese sonstigen Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, da sich der Ort der Leistung gem. § 3a (2) UStG an dem Ort befindet, von dem aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt und das ist die Schweiz."


    Ihr Bearbeiter im Finanzamt hat aber auch keine Ahnung, sonst hätte er erkannt, daß dies das genaue Gegenteil des § 13b UStG für internationale Fälle ist.
    Und er hätte auch sehen müssen, das es auch kein innerdeutscher Fall des § 13b ist (der in Kennziffer 60 landen würde): https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI2592748.html

    War wohl ein Azubi.


    8338 stimmt für an Schweizer Unternehmen erbrachte Dienstleistungen, das landet korrekterweise in Kennziffer 45, Zeile 51 "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" der UStVA.


    *****************************************


    Schreiben Sie dem Finanzamt:



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Hinweis auf § 13b UStG war als Hinweis für den Kunden auf die "schweizer Version" des § 13b UStG gedacht.

    Dies ist kein Fall des des deutschen § 13b UStG.


    Die von mir erbrachten sonstigen Leistungen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer, da sich der Ort der Leistung gem. § 3a (2) UStG an dem Ort befindet, von dem aus der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, das ist die Schweiz.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Noch mal, VIELEN Dank für Eure Tips.


    Über Nacht ist mir eingefallen, wie ich's mal simulieren/durchspielen kann:

    - für Q4 habe ich bisher nur 2 Rg'n geschrieben

    - Datensicherung gemacht

    - beide Rg'n von 8338 auf 8337 geändert

    - UStVA für Oktober 22 laufen lassen (natürlich ohne ELSTER-Versand)

    Ergebnis: ich bekomme in der UStVA meine Rg-Beträge unter "60" und Hinweis auf §13b ausgeworfen (wie Du gesagt hast, lavender)

    - auf Datenstand vor der Simulation (vorherige Sicherung) zurückgespielt (erst mal)...


    Aber noch mal zur Sache selbst - und da verwirrst Du mich, Muenchner Kindl:

    - also ich erbringe Leistungen für ein Schweizer Unternehmen (manchmal in D, manchmal auch außerhalb D), für die ich denen eine Rg schreibe - 8338 paßt dann also nicht, weil nach Deiner zitierten Definition "Leistungsort nicht im Inland" nicht zutrifft, richtig?

    - auf §13b auf der Rg hinzuweisen, hat mir damals ein StBerater geraten - ist das tatsächlich falsch und soll ersetzt/gestrichen werden? Ich denke nicht, denn auch SAMM weist in seiner verlinkten Erklärung (klasse und danke dafür, SAMM) dies aus: "KZ 60 8037 > 8337 Erlöse aus Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet". Nun erbringe ich zwar keine Bauleistung, sondern eine Beratung, aber das scheint doch tatsächlich den Punkt zu treffen...

    Dann müßte ich "nur" all meine letzten Rechnungen für diese Fälle von 8338 auf 8337 ändern und die USt-Erklärungen korrigiert dem FA zuschicken...

    Eine Umsatzsteuer-Pflicht ergibt sich für mich daraus nach wie vor nicht, wenn ich es richtig sehe, oder?


    Mann, was ein Graus! Ich bin Euch wirklich dankbar!

  • Noch was: ich sehe gerade, daß ich in Mein Büro an meine Rg'n aus 2019 gar nicht mehr rankomme, um sie zu ändern...?

    Kann ich - statt jede Rg einzeln zu ändern - sonst auch die Belegung 8338 auf 8337 "woanders" ändern, um korrigierte USt-Erklärungen zu generieren? Und das auch noch für 2019?

  • manchmal in D, manchmal auch außerhalb D


    Nun erbringe ich zwar keine Bauleistung, sondern eine Beratung

    Genau das hätte man von Anfang an einbringen müssen, das sind viele verschiedene Fälle/Vorgänge und wir gehen erstmal vom Einfachsten aus (Ein Paket in die Schweiz), dann hätte man gleich genauer darauf eingehen können. Es gibt hier einfach zuviele Fallstricke und Sonderfälle...


    Für sowas würde ich immer erst zu einem ordentlichen Steuerberater raten; Aber ich weiss, die sind ja mittlerweile auch schwer zu finden.

    Aber sich den Steuerberater ganz zu sparen finde ich in Zusammenhang mit Wiso MB grob fahrlässig ;)

  • Ja, danke - die USt-Erklärung könnte ich neu erzeugen, aber wenn ich zuerst in den einzelnen 2019er Rg'n 8338 auf 8337 ändern will/muß, komme ich da nicht mehr ran - Mein Büro zeigt mir frühestens Rg'n aus 2020 an, selbst wenn ich Zeitraum "ab 2019" auswähle.....!?

  • auf §13b auf der Rg hinzuweisen, hat mir damals ein StBerater geraten - ist das tatsächlich falsch und soll ersetzt/gestrichen werden?

    Dann haben sich eben drei gefunden.

    Lassen Sie mich raten, seine StB-Prüfung war auch schon einige Zeit her...

    Sie können den Zeitpunkt seiner Bestellung im Berufsregister nachschauen: http://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/


    also ich erbringe Leistungen für ein Schweizer Unternehmen (manchmal in D, manchmal auch außerhalb D)

    Es geht hier um den "umsatzsteuerlichen" Ort, der rein gar nichts damit zu tun hat, wo Sie sind zu dem Zeitpunkt an dem Sie die Dienstleistung (die heißt im Umsatzsteuerrecht "sonstige Leistung") erbringen, sind!


    Der "umsatzsteuerliche Ort" bestimmt, wessen Umsatzsteuer zu verlangen ist, in diesem Fall die der Schweiz.

    Eigentlich würde das bedeuten, daß Sie jetzt Ihre Rechnung mit 7,7% schweizer Unsatzsteuer schreiben müßten, diese schweizer Umsatzsteuer vom schweizer Kunden vereinnahmen und dann die schweizer USt an das schweizer Finanzamt weiterleiten müssen.

    Das schweizer Finanzamt traut Ihnen aber nicht zu, das zu machen, denen ist "Kleinvieh" (= Ihr weltweiter Umsatz ist nicht höher als 100.000 CHF, was ich mal stark annehme, sonst hätten sie einen StB) suspekt, sie glauben nicht, daß Sie das dann auch wirklich machen.

    Also wälzen die Schweizer die Pflicht, diese schweizer Umsatzsteuer zu zahlen, auf den ab, den sie greifbar haben und der auch bestimmt weiß, wie und wo man USt in der Schweiz zahlt:

    Ihren Kunden, das schweizer Unternehmen.


    Merke:

    In all diesen Fällen ist der "umsatzsteuerliche Ort" die Schweiz, da dies der Ort ist, wo der Empfänger der Dienstleistung, das schweizer Unzernehmen, sein Unternehmen betreibt. Da der "unsatzsteuerliche Ort" die Schweiz ist, ist schweizer Umsatzsteuer fällig (die, da Sie "Kleinvieh" sind, nicht Sie abführen, sondern Ihr Kunde, das schweizer Unternehmen):

    • ein dt. Webdesigner sitzt in seinem Büro in München und erstellt eine Webseite für ein schweizer Unternehmen
    • ein dt. Webdesigner ist in Österreich auf Geschäftsreise und erstellt im österreichischen Hotelzimmer eine Webseite für ein schweizer Unternehmen
    • ein dt. Webdesigber ist im Urlaub auf Tahiti und erstellt eine Webseite für ein schweizer Unternehmen

    Bitte lesen Sie:

    Ort der sonstigen Leistung / 2.1 Leistungsempfänger ist Unternehmer | Haufe Finance Office ...
    Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer und bezieht er die sonstige Leistung für sein Unternehmen, ist der Ort der sonstigen Leistung dort, wo der…
    www.haufe.de


    und: https://www.unternehmenssteuer…zsteuer-einfach-erklaert/


    Zusammenfassend:

    Was Sie gemacht haben, also Konto 8338 zu verwenden stimmt. Sie haben nur den (unerfahrenen) Bearbeiter beim Finanzamt mit dem Hinweis auf § 13b UStG verwirrt (der hier nichts zu suchen hat!), deswegen sollten Sie in Zukunft stattdessen meinen Satz auf Ihren Rechnungen verwenden.


    Schicken Sie dem Finanzamt meinen Brief, damit erledigt sich der Fall.


    ***********************************


    SKR03-Konto 8337 hat hier gar nichts mit der Sache zu tun, da geht es um einen deutschen Empfänger, der dann deutsche USt schuldet: https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI2732491.html

  • Noch mal zum Thema - und dem Schreiben vom FA - zurück: wenn die doch schreiben, daß das mit Kz 60 gebucht werden soll (was ja 8337 wäre - "Bauleistung" hin oder her...) dann wäre das (s. mein Post #10) doch schon das was ich tun sollte, oder?


    Sorry, Muenchner Kindl, ich hatte Ihren Post noch nicht gesehen/gelesen - das muß ich jetzt erst mal verarbeiten.....