Entnahme Rücklagen WEG

  • Moin liebes Buhl Forum,

    die neue Sachbearbeiterin, der Finanzbehörde, genehmigt mir keine Fristverlängerung für die Steuererklärung mehr. Scheinbar bin ich nicht die Einzige, wie ich hier im Forum gelesen habe.

    Sie möchte, dass ich die WEG Hausgeldabrechnungen mit dem Wirtschaftsplan berechne.

    Soweit ist mir alles klar.

    Da alles jedoch über die Zu.- und Abflüsse für 2022 laufen soll, ist mir nun schleierhaft, wie/wann ich die Entnahme aus den Rücklagen 2022 eintragen soll. Also wenn eine außergewöhnliche Aufwendung 2022 aus den Rücklagen bezahlt wurde.

    Diese werden ja erst in der Betriebskostenabrechnung 2022, vom Verwalter, ausgewiesen und die Abrechnung wird erst in Sommer 2023 zugestellt.

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Danke und einen friedlichen Frühling.

    MfG

    • Offizieller Beitrag

    die neue Sachbearbeiterin, der Finanzbehörde, genehmigt mir keine Fristverlängerung für die Steuererklärung mehr. Scheinbar bin ich nicht die Einzige, wie ich hier im Forum gelesen habe.

    Wie kommst Du darauf. Privatpersonen bekommen für Pflichtveranlagungen 2021 und früher jetzt keine weitere Fristverlängerung mehr. Allenfalls gibt es da noch Nachfristen vor Schätzungen ohne Auswirkung auf einen etwaigen Verspätungszuschlag. Nicht zu verwechseln mit Antragsveranlagungen.


    Da alles jedoch über die Zu.- und Abflüsse für 2022 laufen soll, ist mir nun schleierhaft, wie/wann ich die Entnahme aus den Rücklagen 2022 eintragen soll. Also wenn eine außergewöhnliche Aufwendung 2022 aus den Rücklagen bezahlt wurde.

    Was hat das denn mit der ESt-Erklärung 2021 oder früher zu tun, den nur die sind ja fristrelevant?


    Das Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG ist Dir hoffentlich bekannt.


    Wozu eigentlich die große Schrift? Dadurch hat man direkt eine komplette Seite belegt.