Mehrwertsteuer

  • im Jahr 2022 hat ein Kunde mir Rechnungen erstellt ohne Mehrwertsteuer. Da galt er noch als Kleinstunternehmer.

    Im Jahr 2023 wurde festgestellt, dass diese Regelung nicht mehr gültig ist. Auch für das Jahr 2022.

    Meine Steuererklärung für 2022 ist abgeschlossen.

    Der Kunde hat mir nun nachträglich neue Rechnungen für 2022 mit Mehrwertsteuer erstellt. Ich soll noch die Mehrwertsteuer nachzahlen.

    Wie verbuche ich die Nachzahlung der Mehrwertsteuer damit sie in der monatlichen

    Umsatzsteuer-Voranmeldung als abziehbare Vorsteuerbeträge erfasst wird.

  • im Jahr 2022 hat ein Kunde mir Rechnungen erstellt ohne Mehrwertsteuer.

    dann ist es kein Kunde sondern ein Lieferant oder? Kunden bekommen Rechnungen Lieferanten stellen Rechnungen.

    Wie verbuche ich die Nachzahlung der Mehrwertsteuer damit sie in der monatlichen

    Umsatzsteuer-Voranmeldung als abziehbare Vorsteuerbeträge erfasst wird.

    Gegenfrage: Bist Du Vorsteuerabzugsberechtigt? Wenn nicht hat er mit USt.- Nachforderungen Pech.

    Wenn ja und Du hast gute Geschäftsbeziehungen zum Lieferanten, soll er Dir Stornorechnungen und neue Rechnungen schicken. Nur USt. nachfordern ist nicht.

  • Im Jahr 2023 wurde festgestellt, dass diese Regelung nicht mehr gültig ist. Auch für das Jahr 2022.

    Meine Steuererklärung für 2022 ist abgeschlossen.

    Der "Kunde" kann ja nicht in 2023 Fehler erkennen und Rechnungen für 2022 neu erstellen. In 2023 erstellt er die Stornorechnung aus 2022 und zugleich erstellt er jetzt in 2023 die Rechnung plus MWST.

  • Wie verbuche ich dann die Stornorechnungen. Das Jahr 2022 ist steuerlich abgeschlossen.

    Dein Lieferant erstellt Stornorechnungen an Dich mit aktuellem Datum. Also der Tag an dem er sie schreibt. Gleichzeitig schreibt er alle Rechnungen welche unerlaubter weise ohne USt. geschreiben hat, MIT Umsatzsteuer. Macht ihm (und auch Dir) zwar etwas Arbeit, aber so ist das nun mal.

    Du hast den Aufwand ohne Nutzen davon, weil Du ihm die MwSt. zahlst und diese als VSt. ziehen kannst. Also linke Tasche - rechte Tasche.

    Nun kommt es darauf an, was auf der RG bzgl. der fehlenden MwSt. stand. Bezog sie sich auf § 19 UStG Kleinunternehmer, könntest Du ihm die rote Karte zeigen.

  • Bezog sie sich auf § 19 UStG Kleinunternehmer, könntest Du ihm die rote Karte zeigen.

    So ist das aber nicht gedacht. Wenn KE1 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, hat er doch keinen Nachteil durch die Rechnungskorrekturen,

    sieht man einmal von dem Aufwand für die Buchungen ab.

    Na ja, gezwungen werden kann keiner dazu. Allerdings sollte jeder ja seine dauerhaften Geschäftsbeziehungen im Auge haben. Wenn er da noch öfters Ware einkaufen möchte, muss man eben abwägen.