Bewertungsstichtag

  • Hallo

    Bewertungsstichtag ist der 1.1.2022. Für die Ermittlung des Bodenrichtwertes ist dazu in Sachsen das Grundsteuerportal 2022 zu verwenden.

    Was ist aber, wenn sich in der Zwischenzeit zu heute durch einen neuen Flächennutzungsplan Änderungen bei der Außenbereichsgrenze ergeben?

    Im konkreten Fall ist es so, daß die Außenbereichsgrenze jetzt durch das gemischt genutzte Flurstück verläuft.

    Ich will dazu 2 Teilflächen angeben. Eine mit dem Bodenrichtwert des bebauten Innenbereichs und eine mit dem Bodenrichtwert des schon bisher angrenzenden Außenbereichs.

    Oder kann das Finanzamt auf die Verhältnisse zum Stichtag bestehen?

    Wäre aber ungerecht, da, glaube ich, eine Festsetzung erst einmal Bestand hat und erst nach vielen Jahren neu beantragt werden kann.

    Bei den Recherchen ist mir aufgefallen, das andere Grundstückseigentümer ähnliche Probleme haben könnten. Im Bild am Beispiel des Flurstücks 206/24:

    Dort ist das gesamte Flurstück nach der Schraffur mit den 44 € als Wohnbaufläche zu bewerten, obwohl der Großteil im Außenbereich liegt.

  • Die neue Grundsteuer beginnt erst 2025, beim Termin der nächsten Haupterhebung wird m. E. vom 01.01.2022 an gerechnet. Du kannst ja versuchen,

    die Bodenrichtwerte nach den aktuellen Verhältnissen zu erklären. Ob das Finanzamt da mitgeht, keine Ahnung.

  • Oder kann das Finanzamt auf die Verhältnisse zum Stichtag bestehen?

    Es muss, sonst wäre es kein Stichtag. Die Verhältnisse an diesem sind eben maßgeblich.


    Aber warum 7 Jahre mehr zahlen, wenn jetzt vor der Anpassung sich die Ermittlungsgrundlage schon geändert hat?

    Weil nicht wegen jeder Kleinigkeit ein neuer Bescheid ergeht.


    Neubau, Umbau, Teilung: Wann wird die Grundsteuer-Erklärung erneut zur Pflicht? - Quelle: Buhl steuernsparen.de


    Im Übrigen einfach mal zu Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung (§ 222 BewG) im Gesetz nachlesen.