Hallo liebe Leute,
ich habe ein Frage wie verbuche ich als Selbstständiger eine Aufwandsentschädigung die ich von Technischen Hilfswerk erhalte in meiner Buchhaltung
für die EÜR. Für eine Hilfe vielen Dank
Hallo liebe Leute,
ich habe ein Frage wie verbuche ich als Selbstständiger eine Aufwandsentschädigung die ich von Technischen Hilfswerk erhalte in meiner Buchhaltung
für die EÜR. Für eine Hilfe vielen Dank
Meine Vermutung, wie jede andere Einnahme auch.
Aufwandsentschädigung die ich von Technischen Hilfswerk erhalte
kommt doch darauf an, ob
1.) im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit,
oder
2.) doch eher im Privaten Bereich.
1, wäre z.B. zur Verfügungsstellung betrieblicher WG o. Leistung
2, überlassen von Privateingentum Abstellflächen u. dergleichen
Da wird aber mal wieder richtig die Glaskugel gerieben.
Für eine Hilfe vielen Dank
Dafür solltest Du potentiellen Hilfestellern aber wirklich mal vorab den vollständigen Sachverhalt/Zusammenhang erläutern.
Bin beim THW ALs Helfer tätig und betreibe einen Gewerbebetrieb
dennoch ist zwischen "gewerblich u. privat" zu unterscheiden.
Ich tendiere bei den bisherig gemachten Angaben eher zu privaten Entgelte, welche in der Einkommensteuer direkt zu deklarieren sind.
Ich tendiere bei den bisherig gemachten Angaben eher zu privaten Entgelte, welche in der Einkommensteuer direkt zu deklarieren sind.
Ich nicht. Ich tendiere eher zu Verdienstausfall und somit zu Betriebseinnahme. Eine Steuerbefreiung nach dem EStG greift da m.E. nicht, im Gegenteil:
ZitatZu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ...
Ich tendiere eher zu Verdienstausfall und somit zu Betriebseinnahme.
war auch ein Gedankengang.
Aber (wie eben immer) Leistung sollte mit Umsatzsteuer berechnet werden damit sie mehr-wert ist.
Ja, es gibt USt.-Steuerfreie Umsätze aber auch hier sollten Belege, warum und überhaupt vorliegen
Aber (wie eben immer) Leistung sollte mit Umsatzsteuer berechnet werden damit sie mehr-wert ist.
Bei USt ohne Leistungsaustausch? => Verdienstausfall!
=> Verdienstausfall!
Nachweis?
evtl. über Rechnung (auch ohne USt.) aber ohne ist hüben wie drüben eher kritisch zu beäugen
evtl. über Rechnung (auch ohne USt.) aber ohne ist hüben wie drüben eher kritisch zu beäugen
Warum? Machst Du Schadenersatz auch mit USt? Er führt keine Leistung im Leistungsaustausch aus, somit auch keine USt. Vielmehr bekommt er in dem Fall eine Zahlung für nachgewiesenen (!) Verdienstausfall. Und der ist dann nur einkommensteuerlich im Rahmen seiner EÜR relevant.
Machst Du Schadenersatz auch mit USt?
Käme darauf an, ob echter oder unechter.
Nun das führt aber zu weit.
Ich würde ohne Beleg, welcher auf meine Firma xyz (Vor-/Nachname) ausgestellt ist, keinen Betrag als Geschäftlich buchen.
Punkt
Ich würde ohne Beleg, welcher auf meine Firma xyz (Vor-/Nachname) ausgestellt ist, keinen Betrag als Geschäftlich buchen.
Liest Du eigentlich, wenn Du hier diskutierst?
Er führt keine Leistung im Leistungsaustausch aus, somit auch keine USt.
... Zahlung für nachgewiesenen (!) Verdienstausfall ...
Zitat(3) Den Helferinnen und Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk entstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen. Beruflich selbständige Helferinnen und Helfer erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Höchstgrenzen und pauschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen 1 und 2 festlegen.
ZitatBeruflich selbständige Helferinnen und Helfer .... Verdienstausfall
Ich nehme an Du kennst den Unterschied zwischen Gewerbetreibend und selbständig
wie verbuche ich als Selbstständiger
ich bin dann mal weg und raus hier.
Danke
ZitatBeruflich selbständige Helferinnen und Helfer .... Verdienstausfall
Ich nehme an Du kennst den Unterschied zwischen Gewerbetreibend und selbständig
Da fehlen Dir dann wohl wesentliche Grundsätze. Die gemeinte Unterscheidung betrifft lediglich die Abgrenzung zwischen nichtselbständig tätigen Personen oder eben selbständig tätigen Personen. Und selbständig tätig meint in diesem Fall alle anderen Personen, die eben nicht nichtselbständig tätig sind. Und zu den Einkunftsarten der diversen Unternehmer gehören nun einmal alle Gewinneinkunftsarten des EStG, welche sich letztlich nur durch die Art der selbständig (also unabhängig und auf eigenes Risiko) ausgeübten Tätigkeit unterscheiden (§§ 13, 15, 18 EStG).
ich bin dann mal weg und raus hier.