Umsatzsteuervoranmeldung - Erstattung

  • Hallo,


    ich nutze WISO EÜR+Kasse und bezahle quartalsweise meine Umsatzsteuer.

    Im letzten Quartal 04/24 hatte ich mehr Ausgaben als Einnahmen, erhalte eine Erstattung.

    Die Ust.-Voranmeldung habe ich heute eingereicht und wird voraussichtlich nach dem 10. erstattet.


    Wie muss ich diese nun verbuchen?

    Ist die Buchung 1200 an 1790 (Umsatzsteuer aus dem Vorjahr) richtig?


    Gruß

  • Wie muss ich diese nun verbuchen? Umsatzsteuer aus dem Vorjahr) richtig?

    Deine UStVa hat ja ergeben dass Du in 2024 zu viel gezahlt hast, also würde ich diese auch noch in 2024 buchen.

    Das mit dem Vorjahr ist zwar auch richtig, aber erst wenn Du diese Rückvergütung ins neue Jahr vorgetragen hast.

    Da die zu viel gezahlte USt. in der EÜR eine Betriebseinnahme ist, würde ich sie auf 8955 USt,-Vergütung gegenbuchen. evtl mit Buchungstext "Rückvergütung USt-Va Q4-2024

  • Vielen Dank.


    Zu der Buchung:

    Alle Buchungen wurden mit Abgabe der USt-Va Q4-2024 ja festgeschrieben.

    Was gebe ich bei der Buchung in den Feldern Zahlungsdatum und Wertstellungsdatum ein?


    Wenn ich jetzt versuche die Rückvergütung zu buchen sagt mir die Software das, diese Buchung ebenfalls festgeschrieben wird und ich ggf. eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung abgeben muss. Gibt es da noch was zu beachten?

  • Deine UStVa hat ja ergeben dass Du in 2024 zu viel gezahlt hast, also würde ich diese auch noch in 2024 buchen.

    Wie kommst Du darauf? Die Erstattung bzw. der Zufluss erfolgt erst nach Zustimmung durch das FA, somit sicherlich nach dem 10.01.2025. Die Erstattung ist in diesem Fall im Rahmen der EÜR 2025 als Betriebseinnahme zu verbuchen.

  • Deine UStVa hat ja ergeben dass Du in 2024 zu viel gezahlt hast, also würde ich diese auch noch in 2024 buchen.

    Wie kommst Du darauf? Die Erstattung bzw. der Zufluss erfolgt erst nach Zustimmung durch das FA, somit sicherlich nach dem 10.01.2025. Die Erstattung ist in diesem Fall im Rahmen der EÜR 2025 als Betriebseinnahme zu verbuchen.

    Es geht hier um die UStVA Q4, nicht um die UStE.

  • Ok, da gibt es noch Meinungsverschiedenheiten ob es jetzt als Betriebseinnahme in die EÜR 2024 oder EÜR 2025 gebucht wird.


    Für den Fall das die Buchung in 2024 gebucht wird:

    Welches Zahlungsdatum und Wertstellungsdatum trage ich ein, wenn ich die Erstattung als Betriebseinahme in die EÜR 2024 verbuche? Die Erstattung folgt ja erst im 2025.


    Wenn in 2025 gebucht wird stehe ich vor folgender Frage:

    Die Erstattung für das Quartal 4/24 erfolgt dann als Betriebseinnahme im Jahr 2025.

    Bei der Jahresumsatzsteuererklärung 2024, die ich ja später dann noch abgeben muss, ist die Rückvergütung der USt-Va Q4-2024, dann noch offen und steht als Betrag der erstattet wird. Muss ich da, noch was beachten?

  • Also ich bin jetzt wie folgt vorgegangen:


    Buchungsjahr 2024

    Art der Buchung: Freie Buchung

    Zahlungs-/Wertstellungsdatum: 31.12.24

    Konto 1780 H (USt-Vorausz./-Erstattung)

    Konto 8955 S (Umsatzsteuervergütungen)


    Durch diese Buchung wird die Jahreserklärung für die Umsatzsteuer ausgeglichen. Der Gewinn-/Verlust der EÜR 2024 wird durch die Buchung nicht verändert.


    Buchungsjahr 2025

    Art der Buchung: Einnahme

    Zahlungs-/Wertstellungsdatum: Datum des Zahlungseingangs (nach 10.01.25)

    Konto 1790 H (Umsatzsteuer Vorjahr)

    Konto 1200 S (Bank)


    Eine Frage hätte ich dann noch:

    Das Konto 8955 (Umsatzsteuervergütungen) wird bei einer Rückzahlung genommen.

    Welches Konto hätte genommen werden müssen, wenn man noch Umsatzsteuer bezahlen müsste?

  • Bei der Jahresumsatzsteuererklärung 2024, die ich ja später dann noch abgeben muss, ist die Rückvergütung der USt-Va Q4-2024, dann noch offen und steht als Betrag der erstattet wird. Muss ich da, noch was beachten?

    Da sind die USt I-IV einzutragen, ggf. korrigerend manuell. Da ist nur das Soll maßgeblich, um einen zutreffenden Unterschiedsbetrag zu den USt-VAs herzustellen wegen eigenständiger Fälligkeit des Unterschiedsbetrags der JE.

  • Da sind die USt I-IV einzutragen, ggf. korrigerend manuell. Da ist nur das Soll maßgeblich, um einen zutreffenden Unterschiedsbetrag zu den USt-VAs herzustellen wegen eigenständiger Fälligkeit des Unterschiedsbetrags der JE.

    Danke.

  • und wie kommt die USt. auf 179o?

    Ok, danke für den Hinweis.


    Kann ich das so machen?


    Buchungsjahr 2025


    1. Buchung

    Art der Buchung: Freie Buchung

    Zahlungs-/Wertstellungsdatum: 01.01.2025

    Konto 8955 H (Umsatzsteuervergütungen)

    Konto 1790 S (Umsatzsteuer Vorjahr)


    2. Buchung

    Art der Buchung: Einnahme

    Zahlungs-/Wertstellungsdatum: Datum des Zahlungseingangs (nach 10.01.25)

    Konto 1790 H (Umsatzsteuer Vorjahr)

    Konto 1200 S (Bank)

  • Umsatzsteuer aus dem Vorjahr wird, gleich ob Einnahme oder Ausgabe, dem Vorjahr zugerechnet. Ist eine regelmäßige Zahlung oder Erstattung, die bis zum 10. eines jeden Monats (bei monatlicher Abgabe) abgegeben werden muss. Dies gilt auch, wenn die Belastung/Erstattung nach dem 10.1. erfolgt. Mein Wissen, keine Beratung.

  • Dies gilt auch, wenn die Belastung/Erstattung nach dem 10.1. erfolgt.

    Dann solltest Du die einschlägig bekannten Verwaltungsanweisungen etc. zumindest hinsichtlich Vergütungsansprüchen noch einmal lesen, um diese falsche Rechtsauffassung zu überdenken.

  • Ich habe dies noch einmal im Netz nachgelesen und es gibt einige Kommentare dazu von Steuerbüros, die dies so aussagen. Stichtag für die Dez. des alten Jahres Umsatzsteueranmeldung ist der 10.1. des neuen Jahres. Die Abbuchung kann auch erst am 15/16.1. erfolgen. Dennoch ist die UmSt. dem alten Jahr zu zu rechnen. Aber evtl. ist dies auch alles falsch. Ich lese keine Verwaltungsanweisungen, sondern will nur meine Kenntnisse, die natürlich aus dem Netz kommen, zur Hilfe geben.

  • Stichtag für die Dez. des alten Jahres Umsatzsteueranmeldung ist der 10.1. des neuen Jahres. Die Abbuchung kann auch erst am 15/16.1. erfolgen. Dennoch ist die UmSt. dem alten Jahr zu zu rechnen. Aber evtl. ist dies auch alles falsch.

    Es ist nicht falsch, sondern ein anderer Sachverhalt. Warum schreibe ich wohl ausdrücklich zur Erstattung bzw. Vergütungsanspruch?

    Dann solltest Du die einschlägig bekannten Verwaltungsanweisungen etc. zumindest hinsichtlich Vergütungsansprüchen noch einmal lesen, um diese falsche Rechtsauffassung zu überdenken.

    Die Erstattung bzw. der Zufluss erfolgt erst nach Zustimmung durch das FA, somit sicherlich nach dem 10.01.2025. Die Erstattung ist in diesem Fall im Rahmen der EÜR 2025 als Betriebseinnahme zu verbuchen.

    Und bei Zahllasten gibt es die Besonderheiten für Lastschriften.


    Ich lese keine Verwaltungsanweisungen, sondern will nur meine Kenntnisse, die natürlich aus dem Netz kommen, zur Hilfe geben.

    Im Netz kann die jeder selber such. Nur muss man als Helfer das dann aber auch vollständig lesen und verstanden haben, um andere nicht auf eine falsche Fährte zu führen. Man hat als Hilfesteller auch eine gewisse Verantwortung, was hier leider oft unterschätzt wird.