Umzug bei doppelter Haushaltsführung

  • erster Haushalt ist in B.
    bis zum 31.01 bestand eine Beschäftigung mit zugehörigem doppeltem Haushalt in F. Zum 01.02. wechselste ich den Arbeitgeber (auch in F.) und bezog gleichzeitig eine neue Wohnung für den doppelten Haushalt (näher am neuen Arbeitgeber)


    Ist dieser Umzug gegenüber dem Finanzamt
    - eine Umzug, bei dem die volle Umzugskostenpauschale angesetzt werden kann?


    - oder gilt dies quasi als Ende der doppelten Haushaltsführung zum 31.01. und Beginn einer neuen doppelten Haushaltführung zum 01.02. (mit der Konsequenz, dass keine Pauschale aber Anschaffungkosten angesetzt werden können)?

  • Hallo wiesnerc,


    1. DHH bis zum 31.01. - damit wurde die 1.DHH beendet
    2. DHH ab 01.02. - und keine Pauschale.


    Dazu gibt es folgende Rechtsprechung:
    10. Senat - Urteil vom 20.03.2002 - AZ: 10 K 1483/99


    ...Nach Abschnitt 41 Abs.2 der Lohnsteuerrichtlinien können bei doppelter Haushaltsführung nur die tatsächlichen Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Nach Satz 7 würden die Pauschalen des § 10 BUKG nicht bei einem Umzug anläßlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gelten. ....Der Senat hält die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe der Umzugskostenpauschalen des § 10 BUKG nur für gerechtfertigt, wenn mit dem Umzug auch der Lebensmittelpunkt verlegt wird (ebenso BFH-Urteil vom 29. Januar 1988 VI R 192/84, BFH/NV 1988, 367, 368; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2001 1 K 87/98, EFG 2001, 561). Bei der Beendigung bzw. Neubegründung einer doppelten Haushaltsführung findet kein Wohnungs-“Wechsel“ statt, wie er typisierend den Regelungen des BUKG zugrunde liegt. Eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im Regelfall erheblich kleiner als die Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen darstellt. Folglich fallen bei Begründung bzw. Beendigung einer doppelten Haushaltsführung für die zweite Wohnung erheblich weniger Umzugskosten an als bei einem sog. großen Umzug, das heißt der Verlagerung des Lebensmittelpunktes von einem an einen anderen Ort....


    Exakt nachgewiesene Umzugskosten aus beruflichen Gründen können steuerlich immer berücksichtigt werden.
    Hier heißt es Belege sammeln. Wer z.B. eine Spedition mit dem Umzug beauftragt, kann den Rechnungsbetrag beim Finanzamt einreichen. Wer sich einen Kleinlaster mietet, kann die Rechnung des Autoverleihers einreichen. Auch die Reisekosten, die anfallen, wenn Sie die neue Wohnung am neuen Ort suchen, sind absetzbar. Wenn Sie aufgrund langer Kündigungsfristen die alte Wohnung noch mieten müssen, während Sie bereits in der neuen Wohnung wohnen, dann sind auch diese Mehrkosten absetzbar. Gerade wenn man aus beruflichen Gründen die Stadt wechselt, kommt man häufig an einem Makler nicht vorbei. Die entstehenden Gebühren sind absetzbar.


    Die Kosten für einen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230,08 Euro abzugsfähig, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung, werden auch die notwendigen Aufwendungen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 Euro für jedes Zimmer steuerlich berücksichtigt.


    Steuerlich absetzbar sind die Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem Höchstbetrag von 1.381 Euro für jedes Kind, und zwar bis zur Hälfte des Betrages in voller Höhe und darüber hinaus zu 75 Prozent. Der Höchstbetrag erhöht sich ab 01.04.2004 auf 1.395 Euro und ab 01.08.2004 auf 1.409 Euro.


    Schließlich gibt es noch den Posten der sonstigen Umzugskosten.
    Falls die sonstigen Umzugskosten nachweislich höher sind, kann man sogar noch mehr ansetzen. Was fällt unter die sonstigen Umzugskosten? Nun, das sind z.B. Schönheitsreparaturen beim Auszug, Trinkgelder für die Möbelpacker, Auslagen für Techniker, die Elektrogeräte, Geschirrspüler etc. in der neuen Wohnung installieren.