Fortbildung

  • Hallo,
    bei der Eingabe von Fortbildungen kann ich ja unterschiedliche Arten anwählen.


    Worin unterscheiden die sich denn, vor allem Fortbildungen, die nicht durch den ARbeitgeber veranlasst wurden. Und was sind Fortbildungen NEBEN der hauptberuflichen Tätigkeit.


    Worunter muss ich denn dann Fortbildungen für den eigenen Beruf eintragen, die ich freiwillig besuche, ohne vom ARbeitgeber extra dafür Freigestellt zu werden (z.B. am freien Tag oder Wochenende)?


    MfG Uwe

  • Hallo Uwe,


    Fortbildung wird anerkannt, wenn
    1.FB auf Veranlassung des AG unter Freistellung
    2.FB neben einer hauptberuflichen Tätigkeit
    3.FB als vorweggenommene Werbungskosten
    vorliegt.


    Bsp. für
    1. Lehrer, Mediziner, Finanzkaufleute müssen sich ständig weiterbilden, ist meist auch Bestandteil des Arbeitsvertrages.


    2.wenn Sie bereits eine Tätigkeit im erlernten Beruf ausüben und gleichzeitig (freiwillig und "ohne Zwang" des AG) eine FB anstreben (Studium, Sprachkurs) oder einen neuen Beruf erlernen wollen.


    3. Arbeitslose, die sich während ihrer Arbeitslosenzeit freiwillig fortbilden oder von der Agentur für Arbeit zu irgendwelchen Maßnahmen geschickt werden


    Die Anerkennung als Fortbildungskosten und damit als unbeschränkt abziehbare Werbungskosten setzt weiterhin voraus, daß eine berufliche Veranlassung vorhanden ist. Das kann beispielsweise bei einer Umschulungsmaßnahme, bei Fortbildungsmaßnahmen in dem bereits erlernten Beruf und den Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit steht, angenommen werden.


    Für Sie ist Pkt. 2 gültig.

  • Danke für die Antwort, war sehr hilfreich.


    Wenn die Fortbildung offiziell vom Arbeitgeber genehmigt ist, kann ich sie dann ja auch wie 1. eintragen, nur die freiwilligen am Wochenende dann unter 2.


    MfG Uwe