Anwendung der Richtlinie R 106 EStR

  • Hallo!


    Mein Wiso Programm hat bei der Berechnung der Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) bei der Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EstG einen anderen Betrag verrechnet als das Finanzamt.


    Habe schon raus bekommen, dass es an der oben genannten Richtlinie R 106 liegt. Das Finanzam wendet sie an, mein Programm nicht!


    Tatsache ist, dass ich in Vollzeit beschäftigt bin und mein Ehepartner teilweise auf 400€ Basis. Bei meinem Ehepartner wurden von einem Arbeitgeber SV Leistungen abgeführt, also kein AN Anteil!


    Ein Einspruch ergab erstmal nichts!


    Rechnet jetzt das Programm falsch bzw. habe ich was falsches eingegeben oder wendet das Finanzamt eine Richtlinie an die bereits 2005 widerrufen wurde? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich dann noch?


    Komme an der Stelle nicht weiter und wäre für Hilfe dankbar.


    LG


    Safada

  • Es gibt diese Frage "Haben Sie Zuschüsse zur Krankenversicherung oder Anspruch auf Beihilfe oder steuerfreie Arbeitgeberbeiträge erhalten?"


    Die Frage ist dann mit JA zu beantworten. Ich kann mir nur vorstellen, dass es daran liegen könnte.

  • Hallo!


    Und findet diese Richtlinie nun noch Anwendung oder nicht?


    Wie gesagt, das Programm wendet sie nicht an und das Finanzamt schon, was bei der Rückerstattung schon einen unterschied macht!


    LG


    Safada

  • Hallo,


    wie haben Sie denn nun diese Frage für Ihre Frau beantwortet? Wie ist sie versichert, wohl doch in der Familienversicherung bei Ihnen, dann ist für beide "1" anzugeben.


    Ulli

  • Hallo,


    mein Ehepartner ist zur Zeit nicht bzw. noch nicht Familienversichert, sondern noch über die studentische KV versichert, trotzdem wurden vom AG SV Beiträge abgeführt!
    Bei beiden ist in diesem Fall die "1" angegeben.


    Wie kommt denn da der Unterschied zwischen dem Programm und dem FA zustande?


    Safada

    • Offizieller Beitrag

    Bei R 106 geht's natürlich um die EStR 2004.


    Die hatte irgend etwas damit zu tun, wenn eine Ehegatte sv-pflichtig ist und der andere nicht......


    (wenn ich mich recht erinnere)

  • Danke erstmal für die Hilfe.


    Die Dame vom FA bezieht sich nämlich genau auf diese Richtlinie! Und darüber habe ich auch in einer Bibiliothek nicht viel gefunden!


    Ich probiere es erstmal so!


    Safada

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "safada"

    Die Dame vom FA bezieht sich nämlich genau auf diese Richtlinie!


    schon merkwürdig:
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=12342">http://www.steuerspar-urteile.de/site/c ... page=12342</a><!-- m -->


    Die Computer des FA sind auch entsprechend umprogrammiert worden.


    Um welches Jahr geht's denn überhaupt ?


    Vermutlich solltest du nochmal überprüfen, ob bei beiden Ehegatten eine 1 auf Seite 3 des Mantelbogens steht (ab 2005).


    Wenn du eine 2 dort stehen hast, hat das FA vielleicht auf 1 geändert, das könnte auch der Unterschied sein.

  • Hallo nochmal!


    Also es geht um die Steuererklärung 2006 und ich habe an den entsprechenden stellen zwei einser!


    Mein Steuerprogramm hat mir einen Einsproch empfohlen, der folgendermaßen aussah:


    Hinweis zur Kürzung des Vorwegabzugs


    Bei der Berücksichtigung der Vorsorgeaufendungen wird, in Anlehnung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 3.12.2003 AZ: XI R 11/03. die Kürzung des Vorwegabzugs nicht nach R 106 EStR ermittelt! Hiernach wäre die Kürzung auch dann vom vollen Arbeitslohn vorzunehmen, wenn nur für einen Teil des im Veranlagungszeitraums steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der Steuerpflichtige nur zeitweise zum Personenkreis des § 1Oc Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört hat. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wäre bei Anwendung der R 106 EStR der Vorwegabzug auch dann vom zusammengerechneten vollen Arbeitslohn beider Ehegatten vorzunehmen, wenn nur für einen Ehegatten steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder nur ein Ehegatte zum Personenkreis des § 10cAbs. 3 Nr. 62 EStG gehört hat.


    Bei Nichtanwendung der R 106 EStR ergibt sich
    Minderung nach § 10'Abs. 3 Nr.2 EStG 4.966
    zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen 5.172
    Bei Anwendung der R 106 EStR ergibt sich
    Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr.2 EStG 5.790
    zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen 4.348


    Sollte das Finanzamt die Richtlinie R 106 EstR noch anwenden, dann empfehlen wir unter Einberufung des BMF - Schreibens vom 13.08.2004 AZ: IV C 4 -S 2221 - 155/04 einen Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einzulegen.



    Auf dieser Grundlage habe ich Einspruch eingelegt!


    Mitlerweile weiß ich, dass die Richtlinie R 106 durch R 10.11 ersetzt wurde und weiter 2006 durch H 10.11.


    Das bringt mir einen finanziellen Nachteil von 240 €. Kann aber sein, dass das Programm wohl nicht auf dem neuesten Stand ist, da ja auch die Richtlinie ziemlich veraltet ist. Werde den Einspruch wohl jetzt zurück ziehen, da ich nicht mehr weiter komme! Sozialabgaben wurden auf jedenfall für beide abgeführt, wenn auch nicht immer für das komplette Jahr und alle Einkünfte. Das wurde meines wissens auch berücksichtigt!


    Danke


    Safada