Erststudium und Verlustvortrag

  • Hallo zusammen,


    ich habe im Jannuar 2006 mein Studium abgeschlossen und habe zum 03. April eine Anstellung gefunden.


    Da ich im Jahr 2005 nur gejobt habe, sind ungefähr € 1.400 auf der Lohnsteuerkarte 2005 eingetragen worden. Meine Kosten für mein Erststudium wollte ich als Verlustvortrag in das Jahr 2006 übertragen, um so meine Steuerbelastung im Jahr 2006 zu senken.
    Das Finanzamt hat mir einen Höchstbetrag in Höhe von € 4.000 bei der Steuererklärung 2005 zugesprochen. Auf der Lohnsteuerkarte waren die "Konten" ausgeglichen = 0. Einen Hinweis des Finanzamtes, dass ein Verlustvortrag vorgenommen wurde, kann ich auf dem Bescheid nicht finden.


    Für mich stellt sich die Frage, ob ich die Kosten für das Erststudium nochmal ansezten oder auf die Lohnsteuererklärung 2005 mit dem Hinweis des Verlustvortrages hinweisen muss.


    Für Hinweise diesgzgl. wäre ich dankbar.

  • Würde es in diesem Fall Sinn machen, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, um so die Kosten für die Lohnsteuer 2006 anzusetzen? Die Kosten für das Erststudium überschreiten in dem Fall die Lohnsteuer, weil keine bezahlt werden mußte. Kosten für das Erststudium sind doch auch mehrere Jahre nachträglich noch bei der Steuer absetzbar.

  • nein, das macht keinen Sinn bzw. der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen: Sonderausgaben können nicht vorgetragen werden.
    Außerdem ist der Vergleich "Höhe der Kosten" und "Lohnsteuer" schief.


    Ulli

  • Der BFH muss entscheiden, ob die seit 2004 gültige Abzugsbeschränkung für Kosten des Erststudiums und der ersten Ausbildung verfassungswidrig ist. Mit einem Einspruch profitieren Sie von diesem Verfahren (Az. VI R 79/06).


    Seit 2004 dürfen Sie Kosten Ihres Erststudiums oder Ihrer ersten Ausbildung nur noch als Sonderausgaben bis höchstens € 4.000 abziehen. Das bringt für viele Steuerzahler große Nachteile, denn Sonderausgaben können nicht zu einem Verlust führen. Deswegen wirken sich die Aufwendungen bei den meisten Betroffenen nicht steuermindernd aus.


    Würde das Finanzamt die Studienkosten hingegen als Werbungskosten abziehen, würde jeder Euro, den Sie in Ihre Ausbildung investieren, zu einem steuerlichen Minus führen - vorausgesetzt, Sie haben während des Studiums keine eigenen Einkünfte. Einen solchen Verlust könnte das Finanzamt in späteren Jahren, wenn Sie nach dem Studium berufstätig sind, mit Ihren Einkünften verrechnen. Das würde sich lohnen.


    Das Folgende gilt nur, falls Ihr Steuerbescheid für 2005 noch offen, also noch nicht bestandskräftig ist.


    Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie Studien- und Ausbildungskosten in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten auf der Anlage N geltend machen. Erkennt das Finanzamt dies nicht an, sollten Sie unter Hinweis auf die anhängige Klage am BFH Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.


    Den Einspruch bzw. dessen Begründung können Sie sinngemäß wie folgt formulieren:
    "Kosten für mein Erststudium wurden nur mit dem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Weil aber diese Aufwendungen vollständig beruflich veranlasst sind, müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist m. E. verfassungswidrig.


    In dieser Frage ist zurzeit ein Verfahren am Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 79/06). Aus diesem Grund beantrage ich Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung."

  • Hallo zusammen,


    ich habe ein ähnliches Problem, bei welchem in durch meine Recherchen auch schon auf das hier zitierte anhängige Verfahren VI R 79/06 beim BFH gestoßen bin:


    Ich möchte bei meiner Steuererklärung 2006 die Studienbeiträge/-gebühren als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben geltend machen, da ja nur erstere Verlusvortragsbefähigt sind und nur so meine Steuerlast in den kommenden Jahren senken können.
    Ich hatte die Studiengebühren daher bei der Steuererklärung 2006 als Werbungskosten angegeben und wie erwartet wurden sie nur als Sonderausgaben angerechnet. Dagegen habe ich folgenden Widerspruch eingelegt:


    "Die von mir als Werbungskosten geltend gemachten Semesterbeiträge (Studiengebühren) in Höhe von 198 Euro wurden von Ihnen lediglich als Sonderausgaben angerechnet.
    Zu dieser Anrechnung läuft bereits ein Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 79/06 beim BFH.
    Ich beantrage daher, das Verfahren dieses Einspruches bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen."


    Nun kam vom Finanzamt jedoch eine Stellungsnahme zurück, in welcher es heißt:


    "Da es sich in Ihrem Fall um ein Erststudium handelt, sind die Kosten nach der Entscheidung des BFH als Sonderausgaben abzugsfähig. Bei dem von Ihnen zitierten anhängigen Verfahren beim FFH handelt es sich um Aufwendungen eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung, was in diesem Fall kein Anwendung findet."


    Mein Widerspruch wurde daher abgelehnt. Was soll ich nun tun? Ich habe bis zum 11.07. Zeit dazu Stellung zu beziehen.


    edit: Habe ich vergessen zu erwähnen: ich habe *keine* Ausbildung vor dem Studium besucht.



    Ein zweites Problem ist, dass ich auch ohne die Studiengebühren durch andere Werbungskosten 2006 bereits "minus" gemacht habe. Ich möchte dne Verlustvortrag jedoch noch erhöhen, durch die Studiengebühren. Das Finanzamt hat hierzu jedoch noch geschrieben:


    "Im Übrigen ist nach § 350 Abgabenordnung nur der befugt, Einspruch einzulegen, der durch den Verwaltungsakt, hier der Einkommenssteuerbescheid 2006 beschwert ist. Eine Beschwer ist dann gegeben, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt.
    Ob die Aufwendungen als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abgezogen werden, ist in Ihrem Fall ohne Bedeutung, da sich an der festgesetzten Einkommensteuer nichts ändert. Die Aufwendungen wurden voll vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen [...]. Somit käme es auch dann nicht zu einer Änderung des Bescheids, wenn die Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen würden."


    Das Finanzamt hat ja recht, ich zahle so oder so keine Einkommenssteuer, aber es macht ja durchaus einen Unterschied für den Verlustvortrag. Wie soll ich hier reagieren? Oder habe ich etwas falsch gemacht? Hätte ich den Einpruch doch gegen die Festsetzung des Verlustvortrages, und nicht gegen den Einkommensteuerbescheid geltend machen müssen?


    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!!!


    Michael

  • Auf der BFH-Seite lese ich als Anmerkung zu dem Urteil:


    "Verstößt diese Gesetzesänderung zur neueren Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit "Ausbildungskosten als (vorab entstandene) Werbungskosten" gegen das steuerliche Nettoprinzip und den Gleichheitssatz, wenn die Kosten für ein Zweitstudium, oder im Falle des Klägers für eine weitere nicht akademische Berufsausbildung, vollumfänglich absetzbar sind, während Aufwendungen für ein Erststudium nur in eingeschränktem Umfang steuerlich berücksichtigt werden?"


    Es geht also um die Ungleichbehandlung zwischen Erststudium und Zweitstudium. Für die BEantwortung der Frage ist es meines Erachtens unerheblich, ob das Studium im Anschluss an eine Erstausbildung erfolgt oder nicht.


    Die Argumentation, dass Sie nicht beschwert sein sollen, ist für mich unverständlich. Die Verlustfeststellung ist ein "Folgebescheid", gegen den kein Einspruch eingelegt werden kann. Auch wenn die Steuer auf Null festgesetzt wird, liegt bei Nichtanerkennung von Werbungskosten eine "Beschwer" vor. Bei Nichtanerkennung wird nämlich der Folgebescheid nicht geändert und dem Steuerpflichtigen entgeht ein höherer Verlustvortrag.

  • vielen Dankf für Ihre Antwort.


    Aber wie kann ich nun konkret weiter vorgehen? Kann ich dem Finanzamt mit Hinweis auf den von Ihnen zitierten Satz darlegen, dass meiner Meinung nach das Verfahren doch auch für meinen Fall relevant ist?


    Beste Grüße,
    Michael