Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • Hallo,


    ich habe eine Frage bezüglich der Ansetzung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem LKW-Fahrer.


    Er fährt Montags morgens zur Arbeit hin, ist dann bis Freitag mit dem LKW unterwegs und fährt Freitags mittags oder abends von der Arbeit wieder nach hause.


    Meine Frage ist nun kann er nur die Fahrt Montags morgens zur Arbeit hin ansetzten oder auch die Rückfahrt am Freitag, da er ja so gesehen an jedem der Tage nur einmal die Strecke von 36 KM ansetzten würde (einfache Entfernung).


    Ferner habe ich noch die Frage ob er ausser den VMA noch etwas als pauschale Kosten für die Übernachtungen im LKW geltend machen kann und ob es ein Urteil gibt das man dem Finanzamt direkt als Begründung nennen kann falls sie diese pauschalen Kosten nicht anerkennen wollen.
    Bitte teilt mir auch mit wo in der Erklärung ich diese pauschalen Kosten dann eintragen muss, danke.


    Vielen Dank schonmal im Voraus für die Antworten.


    Grüße
    Angie

  • Ob er nun Montags hin und Freitag zurück, oder tgl. früh hin und abends zurück fährt ist kein Unterschied --> Entfpsch.


    Für Übernachtungen im LKW können psch. 5,- geltend gemacht werden. FG Rheinl.Pfalz 6 K 1664/04

  • Hallo Opa,


    aber laut Gesetz darf ich doch pro Tag nur die einfache Entfernung angeben, heißt einmal 36 Km. Heißt das jetzt er darf nur die Hinfahrt am Montag ansetzten aber nicht Rückfahrt habe ich das richtig verstanden?
    Wenn das so ist, ist das in Ordnung auch wenn ich das nicht ganz verstehe weil ich doch pro Tag einmal die Strecke angeben dürfte oder ist es deswegen so weil man sagt eine Hinfahrt und eine Rückfahrt, sprich nur einmal die 35 km, egal ob da 5 Tage zwischen liegen oder nicht?


    Wo trage ich diese 5€ pro Nacht denn ein? Unter welchen Punkt in der Anlage N?


    Danke schonmal.


    Grüße
    Angie

  • Im Gesetz steht "...für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen..." Die Rückfahrt ist also uninteressant. Also 46 Fahrten zur Arbeitsstätte x 36 km angeben.
    Die Ü.-kosten unter sonstige WK (Seite 2 der Anlage N) eintragen und ggf. eine Auflistung beilegen.

  • Die Anzahl der 5€ müssen mit den beantragten VMA von 24h Abwesenheit übereinstimmen.

    mfg Hans-Christian
    "Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muß man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig."
    Albert Einstein
    "Fürchte niemals den Konflikt. Er birgt mehr Möglichkeiten als Gefahren"

  • Zitat von "Opa"

    Für Übernachtungen im LKW können psch. 5,- geltend gemacht werden. FG Rheinl.Pfalz 6 K 1664/04


    Ich darf mal betonen, dass hierfür kein Rechtsanspruch besteht. Die Finanzämter sind an Urteile des BFH gebunden, wenn diese im Bundessteuerblatt II veröffentlich worden sind, nicht jedoch an Urteile von Finanzgerichten.


    Hierzu auf den Seiten des BMF niedergeschrieben:


    Anwendung neuer BFH-Entscheidungen
    In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.