WO fondsgebundene Rentenvers. eintragen?

    • Offizieller Beitrag

    DOPPELTE POSTS sind die besten Posts!!!


    Das steht im WISO Sparbuch Hilfemenü zu Ihrer Anfrage:


    Beiträge zu Lebensversicherungen können Sie in der Regel im Rahmen der übrigen Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Zu den Lebensversicherungen zählen nicht nur die normalen Lebensversicherungen sondern auch:

    • Witwen-, Waisen-, Pensions-, Sterbe- und Versorgungskassen
    • Aussteuer-, Ausbildungs-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits-,und Erbschaftsteuerversicherungen
    • Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen, sog. Dread-Disease-Versicherungen, Ausbildungsversicherungen
    • Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr
    • Leistungen, die Ihr Arbeitgeber für Ihre Zukunftssicherung erbracht hat (z. B. an Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), die der Arbeitgeber versteuert. Dies gilt jedoch nicht für pauschal versteuerte Beiträge!)
    • Direktversicherungen, die nach dem 31.12.1996 abgeschlossen wurden
    • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann
    • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist und die Voraussetzungen des Mindesttodesfallschutzes erfüllt


    Nicht als Lebensversicherungen zur berücksichtigen sind z. B. die folgenden Formen:

    • Versicherungen mit Teilleistungen im Erlebensfall vor Ablauf von 12 Jahren
    • Versicherungen, bei denen der Mindestschutz im Todesfall weniger als 60 % der Beiträge für die gesamte Versicherungslaufzeit beträgt
    • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht vor Ablauf von 12 Jahren
    • Lebensversicherungen, die im Erlebensfall dazu bestimmt sind, Darlehen zu tilgen oder zu besichern, deren Finanzierungskosten zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören (bei Besicherung oder Tilgung im Todesfall oder Verwendung ohne vertragliche Bindung gilt diese Regelung nicht!)
    • Kapitalversicherungen gegen Einmalbeitrag,
    • Kapitalversicherungen mit einer Vertragsdauer von weniger als zwölf Jahren
    • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag
    • fondsgebundene Lebensversicherungen.

    Ich denke, dass ich deshalb seit vier Jahren meine fondsgebundene RV nicht geltend mache.

  • ...ich sprach von einer fondsgebundenen rentenversicherung und nicht von einer lebensversicherung!!
    das sie das die letzten jahre nie ansetzten konnten ist mir schleierhaft,da ihr anbieter einer fondsgeb. rentenvers. ohne kapitalwahlrecht wie in meinem fall auch etwas schriftl. geben können fürs finanzamt!
    und was meinen sie mit doppelposts?ich habe die frage in das thema bedienung geschrieben-da ich nicht weiß wo ich es eintragen muss.desweiteren habe ich die frage in die sonderausgaben gestellt-da sie dort m.e. auch richtig ist.


    mfg
    k

    • Offizieller Beitrag

    Versuch macht klug...


    Ich habe sie bisher nicht angesetzt, weil mein Makler mir dies so mitteilte und ich auch die Spielregeln (AGB´s) so interpretiert habe.


    Aber ich werde diese Ausführung demnächst für die Erklärung 2008 anwenden und der Entscheidung entgegen fiebern!


    MfG


    mArk G.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    kiezenhorst:
    und was meinen sie mit doppelposts?ich habe die frage in das thema bedienung geschrieben-da ich nicht weiß wo ich es eintragen muss.desweiteren habe ich die frage in die sonderausgaben gestellt-da sie dort m.e. auch richtig ist.


    Und genau das ist ein Doppelpost.


    Wozu noch ein Eintrag bei den Sonderausgaben, wenn es doch eindeutig eine Frage zur Bedienung der Software ist. Zur Absetzbarkeit ist doch nichts gefragt worden.

    • Offizieller Beitrag

    Letztendlich hatten wir beide Recht. Denn folgendes habe ich noch gefunden:


    "Beiträge zu Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht und Laufzeitbeginn vor 2005 zählen nicht zu steuerlich begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen. Sie sind im Rahmen der übrigen Versicherungsbeiträge (wie z. B. Unfall-, oder Haftpflichtversicherung) bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 € abziehbar. Laufzeitbeginn vor 2005 bedeutet, dass mindestens ein Beitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde und die Laufzeit der Versicherung vor dem 01.01.2005 begann."


    Und das ist bei mir der Fall...


    MfG
    M.G.