Verheiratet, Gemeinschaftskonto, Freistellungsauftrag und getrennte Veranlagung

  • Hallo!


    Ich weiß im Moment echt nicht weiter.


    Folgendes:
    Es gibt ein Gemeinschaftskonto und ein gemeinsamer Freistellungsauftrag dafür (geht bei Ehepaaren ja nicht anders).


    Jetzt soll aber trotzdem getrennt veranlagt werden- geht das so einfach?


    Danke,
    Heiko.

  • Jetzt soll aber trotzdem getrennt veranlagt werden- geht das so einfach?


    Warum nicht?
    MfG Günter

  • Warum nicht?
    MfG Günter

    Ich bin deshalb verunsichert:
    "Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 Euro gewährt."
    "Verheiratete dürfen den Auftrag für Gemeinschaftskonten aber nur gemeinsam erteilen."
    "Nur Eheleute, die gemeinsam für die Steuer veranlagt werden, können für ein Gemeinschaftskonto einen Freistellungsauftrag einreichen. Dieser muss von beiden Kontoinhabern unterschrieben bzw. bei Erteilung online dem Ehepartner in Kopie zur Verfügung gestellt werden."


    Sind jetzt nur die ersten "ergoogelten" Themen.


    Besonders der letzte Auszug stimmt mich da nachdenklich, da steht ja, dass der Freistellungsauftrag für ein gemeinsames Konto nur erteilt werden darf, wenn zusammen veranlagt wird.


    Und dann auch noch etwas:
    Wenn schon ein gemeinsamer Freistellungsauftrag für ein Gemeinschaftskonto erteilt wurde, dann müssen auch für die "individuellen" Konten jeweils gemeinsame Freistellungsaufträge erteilt werden?

  • Mach deine Steuer-Erklärung erst einmal ganz normal mit Zusammenveranlagung.
    Dann stellst du um auf getrennte Veranlagung und vergleich mal die Beträge, ob sich das überhaupt lohnt.


    Bei den Zinseinkünften trägst du doch eh die Beträge der Bescheinigungen ein. Fals bei getrennter Veranlagung die freigestellten Beträge überschritten wurden, so musst du halt nachzahlen. Im Endeffekt will das FA nur dein Geld in der richtigen Größenordnung haben. Es heißt doch *Zinsabschlagsteuer*, soll heissen, die Endabrechnung erfolgt in der Ek.-St.-Erklärung.


    MfG Günter

  • Mach deine Steuer-Erklärung erst einmal ganz normal mit Zusammenveranlagung.
    Dann stellst du um auf getrennte Veranlagung und vergleich mal die Beträge, ob sich das überhaupt lohnt.


    Bei den Zinseinkünften trägst du doch eh die Beträge der Bescheinigungen ein. Fals bei getrennter Veranlagung die freigestellten Beträge überschritten wurden, so musst du halt nachzahlen. Im Endeffekt will das FA nur dein Geld in der richtigen Größenordnung haben.


    MfG Günter


    Ja, getrennt lohnt sich, da der Arbeitnehmerpauschbetrag bei einer Person deutlich überschritten wird, während die andere noch viel "übrig" hat.
    Die Anlage KAP wurde bis jetzt nicht genutzt, da die Zinseinkünfte unter 1602EUR lagen. Jetzt jedoch übersteigen die Zinseinkünfte 801EUR und da weiß ich jetzt nicht weiter. Es wurden ja gemeinsame Freistellungsaufträge erteilt...

  • So wie du das schreibst, stimmt das aber nicht, mit eurem Arbeitnehmerpauschbetrag.
    Meine Empfehlung nochmals:
    Mach deine Steuer-Erklärung erst einmal ganz normal mit Zusammenveranlagung.
    Dann stellst du um auf getrennte Veranlagung und vergleich mal die Beträge, ob sich das überhaupt lohnt.


    Bei den Zinseinkünften alles genau nach Bescheinigungen eintragen und evtl. splitten.
    Was ist unklar???


    MfG Günter


  • Die Steuererklärung wurde mit WISO Steuer gemacht und dort wurde die getrennte Veranlagung vorgeschlagen- war schon ein etwas größerer Unterschied.


    Also muss dann die Anlage KAP ausgefüllt werden, obwohl die 1602EUR nicht erreicht wurden oder wie?

  • Die Steuererklärung wurde mit WISO Steuer gemacht


    Entschuldigung, die Frage von Hermann ist vorrangig, hat sich überschnitten...


    ansonsten ...du hast das falsche Programm, WISO Steuer hat die Anlage KAP nicht.
    Du brauchst das WISO Sparbuch.


    MfG Günter


  • Da der Freistellungsauftrag großzügig genug gewählt wurde, wurden keine Steuern abgeführt.


    Dennoch Frage ich mich, ob bei getrennter Veranlagung nicht doch etwas angegeben werden muss, weil ja nun mal auf dem Gemeinschaftskonto die Zinsen über 801EUR betrugen.


    Entschuldigung, die Frage von Hermann ist vorrangig, hat sich überschnitten...


    ansonsten ...du hast das falsche Programm, WISO Steuer hat die Anlage KAP nicht.
    Du brauchst das WISO Sparbuch.


    MfG Günter


    Ja, ist dann wohl das WISO Sparbuch, die Anlage KAP gibt es nämlich.


    MfG,
    Heiko.

  • Also, nur wegen dem AN-Pausch kann sich getrennte Veranlagung nicht lohnen.


    Um eine korrekte Vergleichsrechnung durchführen zu können, müssen alle Angaben auch korrekt bei dem Ehegatten gemacht werden, den sie betreffen (bei Zusammenveranlagung "schludert" man da gerne mal, zB Versicherungen...).


    Erst dann kann eine korrekte Berechnung durchgeführt werden.


    Zu den Zinseinahmen-diese sind anzugeben, auch wenn keine KapESt einbehalten wurde (zB weil die Freistellungsaufträge §grosszügig" gewählt wurden), wenn der FB überschritten ist.


    Und wenn Zinsen für ein Gemeinschaftskto anfallen, sind bei getrennter eben bei jedem Ehegatten 50% anzugeben.

    • Offizieller Beitrag

    Bei einer getrennten Veranlagung sind natürlich bei einem Ehepartner nicht die gesamten Zinseinnahmen zuzuordnen, sondern jedem Partner nur zur Hälfte.


    Das Programm wüde in dem Fall dann auch gar keine Anlage KAP erzeugen, weil ja die Zinsen wiederum unter der 801 €- Grenze liegen würden. Wenn nun die Software eine getrennte Veranlagung vorschlägt, so würde ich die auch durchführen.


    Clematis war jetzt schneller.

  • Nochmals, genau wie Clematis auch empfiehlt.....


    Mach deine Steuer-Erklärung erst einmal ganz normal mit Zusammenveranlagung.
    Bei den Zinseinkünften alles genau nach Bescheinigungen eintragen und evtl. splitten 50/50%
    Dann stellst du um auf getrennte Veranlagung und vergleich mal die Beträge, ob sich das überhaupt lohnt.


    Mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat das nichts zu tun, da entweder Pauschbetrag automatisch oder höhere Kosten laut Nachweis.

  • So, WISO Sparbuch meint, dass keine Anlage KAP abgegeben werden muss.


    Aber ich habe noch etwas gefunden:


    Aus dem Freistellungsauftrag der Norisbank.


    Na, was denn nu?
    Dies würde ja bedeuten, dass die Zinseinkünfte von getrennt Veranlagten mit Gemeinschaftskonten generell versteuert werden.

  • Also für mich heißt der Auszug aus dem Freistellungsauftrag, dass bei getrennt Veranlagten kein Freistellungsauftrag für Gemeinschaftskonten erteilt wird, dies wiederum bedeutet, dass die Bank Steuern abführt, die man sich dann erst bei der Einkommensteuererklärung zurück holen kann.