Grundstücksgemeinschaft mit 2 Beteiligten

    • Offizieller Beitrag

    Hallo ans Forum!


    Vater und Sohn bilden schon seit längerer Zeit eine Grundstücksgemeinschaft (Vermietung eines Einfamilienhauses).


    Die Beteiligung beider gehört zum Privatvermögen; Aufteilungsquote: je 1/2.


    Beide Beteiligten zahlen auf Grund der Mieteinnahmen auch regelmäßig Steuern.


    Nun möchte der Vater seinen Sohn finanziell entlasten und die fälligen Steuern in voller Höhe selbst übernehmen.


    Fragen dazu: Lässt sich dieses Vorhaben schon über die Formulare zur "Gesonderten Feststellung" steuern? Oder ist dies von Seiten des FA gar nicht zulässig? Was ist dabei evtl. zu beachten?


    Über die dazugehörige Anlage FE1 gäbe es z.B. die Möglichkeit, dem Vater alle Einnahmen und Ausgaben zuzuschreiben, was dann auch zu einer alleinigen und vollen Besteuerung des Vaters führen würde, wogegen der Sohn dann steuerlich ganz entlastet wäre.


    Die Frage ist halt nur, ob dies grundsätzlich so auch zulässig ist.


    Gruß, Hermann

    • Offizieller Beitrag

    Nein, das ist nicht möglich.


    So könnte man ja Gestaltungsmissbrauch derart betreiben, dass die Einkünfte allein dem Vater zugerechnet werden. Der Vater könnte Rentner sein und würde eh keine Steuern zahlen, wenn er unter dem Grundfreibetrag bliebe.


    Da würde das Finanzamt leer ausgehen, das missfällt denen.

  • Nun möchte der Vater seinen Sohn finanziell entlasten und die fälligen Steuern in voller Höhe selbst übernehmen.


    ...schenk ihm doch 500 Euro, das hat denselben Effekt.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Dank Euch beiden für die schnellen Antworten.


    Bei den Beteiligten handelt es sich um meinen Schwager und dessen Sohn. Beide zahlen aber eh Steuern und liegen mit ihrem Einkommen weit über dem Grundfreibetrag. Ein Gestaltungsmissbrauch käme insofern also nicht infrage; lag auch nicht in meiner Absicht.


    Hatte mir aber schon gedacht, dass der Fiskus da nicht "mitspielen" würde. Dann müssen die beiden das halt auf privater Ebene regeln.


    Grüße, Hermann