Entfernungspauschale Nachweise

  • Hallo!
    Hab mal eine Frage.
    Meine Entfernung Whg.-Arbeit beträgt 111 km.
    Den ersten Teil (bis zum Bahnhof) lege ich mit dem Pkw zurück (60 km).
    Den zweiten Teil mit der Bahn (fiktiv 51 km).
    Die KM-Leistung mit dem Pkw kann ich mit Reparaturrechnungen nachgewiesen.
    Muss ich die Kosten für die Bahnfahrten auch nachweisen?
    Ich liege ja unter dem Höchstbetrag von 4.500 Euro für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
    Kann mir hier jemand weiterhelfen?

  • Ja, keine Bahn-Tickets aufbewahrt!
    Aber die Begrenzung auf 4.500 Euro gilt doch nur für die öffentlichen Verkehrsmittel und nicht für die Benutzung des eigenen Pkw`s, oder?
    Gibt es hier Kommentare oder Schreiben von der Finanzverwaltung oder Urteile?

    • Offizieller Beitrag

    Ja, keine Bahn-Tickets aufbewahrt!

    Kann ich so nicht glauben. Wer tagtäglich 60km mit der Bahn fährt (zusätzlich zur Kfz-Strecke), der hat auch Nachweise darüber. Und wenn es Zahlungsnachweise/Kontobelastungen sind. Wird ja nun auch ein paar Euro gekostet haben.


    Im Gesetz steht es so:
    § 9 EStG:
    1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
    Nr. 4: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.


    Du musst also eine Vergleichsberechnung für die Bahnstrecke/-kilometer und die darauf entfallenden tatsächlichen Kosten machen. Also brauchst Du Nachweise.