Kinderbetreueungskosten in der Elternzeit ansetzen

  • Hallo,
    wir würden gerne Kinderbetreuungskosten für unseren Sohn steuerlich absetzen. Ich selbst bin angestellt tätig und meine Frau befindet sich in Elternzeit.


    Normalerweise kann man Betreuungskosten ja nicht ansetzen, wenn ein Elternteil in Elternzeit ist. Bei den Kosten handelt es sich jedoch um die Aufnahmegebühr für eine Kinderkrippe, die unser Sohn erst dann besucht, wenn meine Frau wieder arbeitet, die Elternzeit also schon beendet ist.


    Meine Fragen wären nun
    1) Ist es steuerrechtlich möglich diese Kosten anzusetzen?
    2) Wenn ja, wie/wo kann ich dies bei Wiso-Steuer tun (momentan meckert das Programm, wenn ich Kinderbetreuungskosten eintragen möchte)


    Danke und beste Grüße


    Nommer

    • Offizieller Beitrag

    Ist es steuerrechtlich möglich diese Kosten anzusetzen?

    Nein. Es gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 EStG. Danach sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Liegen also im Zeitpunkt der Verausgabung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuermindernden Ansatz der Kosten nicht vor, so ist deren Berücksichtigung auch nicht möglich.

  • Liegen also im Zeitpunkt der Verausgabung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuermindernden Ansatz der Kosten nicht vor, so ist deren Berücksichtigung auch nicht möglich.

    Das sehe ich anders. M.E. darf ihm steuerlich kein Nachteil entstehen, nur weil die Ausgaben bereits vor Vorliegen der Voraussetzungen entstehen. Ist ja dasselbe bei vorweggenommenen Werbungskosten. Man kann auch WK absetzen, bevor man Arbeitnehmer ist (z.B. Bewerbungskosten).

    • Offizieller Beitrag

    Das sehe ich anders. M.E. darf ihm steuerlich kein Nachteil entstehen, nur weil die Ausgaben bereits vor Vorliegen der Voraussetzungen entstehen.

    Was entsteht ihm denn für ein Nachteil? Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen sind im Zeitpunkt der Zahlung nicht erfüllt. Also keine Berücksichtigung. Fertig Ist bei vielen anderen Sachen doch genau so.


    Und das Beispiel mit den vorweggenommenen WK ist auch falsch. Denn der Werbungskostenbegriff muss im Zeitpunkt der Zahlung entsprechender Aufwendungen auch erfüllt sein. Oder wem ist schon der Fernseher als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt worden, weil er sich ja bilden und über Allgemeinwissen verfügen muss?

  • Bei den Kosten handelt es sich jedoch um die Aufnahmegebühr für eine Kinderkrippe, die unser Sohn erst dann besucht, wenn meine Frau wieder arbeitet, die Elternzeit also schon beendet ist.


    ...einfach im nächsten Jahr mit eingeben, mit entsprechendem Vermerk. Ich galube, dass das FA da nichts gegen hat.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    ...einfach im nächsten Jahr mit eingeben, mit entsprechendem Vermerk. Ich galube, dass das FA da nichts gegen hat.

    Da wäre ich mir nicht so sicher. Neben den gesetzlichen Grundvoraussetzungen der Vorschrift bleibt immer noch zu beachten, dass Veranlagungs-/Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr ist und da eben das Zu- und Abflussprizip des § 11 EStG anzuwenden ist.

  • Da wäre ich mir nicht so sicher. Neben den gesetzlichen Grundvoraussetzungen der Vorschrift bleibt immer noch zu beachten, dass Veranlagungs-/Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr ist und da eben das Zu- und Abflussprizip des § 11 EStG anzuwenden ist.


    ...dann würde ich die Zahlung als Anzahlung sehen, die zum Zeitpunkt der Leistung zurückgezahlt wird, um dann endgültig rechtsverbindlich gezahlt zu werden. :)
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Man kann nicht jeden Lebenssachverhalt in einen steuerlichen drehen. Es gibt auch noch so Begriffe wie Umgehungstatbestand oder Gestaltungsmissbrauch. Die würden hier zwar zu weit führen. Aber Fakt ist, es geht nicht.


    Napoleon
    Und ein "Pffffft....." oder ein "Thema haarscharf verfehlt." bringt ihn gegenüber dem FA in seiner Argumentation unheimlich weiter. Ich habe mir wenigstens die Mühe gemacht, Dein Beispiel mit den vorweggenommenen WK zu entkräften.


    g.horn
    Bei Leistung der Abschlusszahlung auf eine Rechnung wird auch nicht die Anzahlung zurückgezahlt um dann erneut und endgültig gezahlt zu werden. Sie wird schlicht und einfach angerechnet. Wie sieht es denn mit einem Darlehensvertrag und einer Verzinsung aus (ggf. Abzinsung)? Alles unnötig zu diskutieren. Die Zahlung wurde geleistet in einem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuerwirksamen Abzug nicht gegeben sind.

  • Die Zahlung wurde geleistet in einem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für einen steuerwirksamen Abzug nicht gegeben sind.

    Es kommt nur drauf an, ob ein kausaler Zusammenhang besteht zwischen der Berufstätigkeit und dem Entstehen der Kinderbetreuungskosten. Der Zahlungszeitpunkt an sich kann nur die zeitliche Berücksichtigung betreffen, niemals aber die Frage ja oder nein.

    • Offizieller Beitrag

    Es kommt nur drauf an, ob ein kausaler Zusammenhang besteht zwischen der Berufstätigkeit und dem Entstehen der Kinderbetreuungskosten. Der Zahlungszeitpunkt an sich kann nur die zeitliche Berücksichtigung betreffen, niemals aber die Frage ja oder nein.

    Danke, dass Du mir Recht gibst. Jetzt hast Du es nämlich verstanden. Es muss der kausale Zusammenhang gegeben sein (Rechtsgrundlage erfüllt) und es muss die zeitliche Komponente gegeben sein (Zahlung gemäß § 11 Absatz 2 EStG). Nur, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, kann eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.

  • Ich hab es von Anfang an verstanden, da mach dir mal keine Sorgen. Und ich sage: Der kausale Zhg. könnte nach der Schilderung des Threaderstellers durchaus erfüllt sein (Einzelfallentscheidung!). In diesem Fall sind es vorweggenommene WK/Sonderausgaben.

    • Offizieller Beitrag

    Einzelfallentscheidung!

    Nein. Tatbestand nicht erfüllt im Jahr der Zahlung.


    Nach Deiner Argumentation müsste es dann ja nachträgliche Werbungskosten für diesen Fall geben. Zahlt seine Gebühren nur teilweise in dem Jahr, wo die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Nächstes Jahr, meinethalben auch noch Altersgrenze der Kinder überschritten, zahlt er die Gebühren und kann sie dann, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, abziehen? Also sich im Prinzip noch ein weiteres Jahr den Höchstbetrag sichern.


    Also dafür solltest Du mir nun wirklich mal die gesetzliche Grundlage und ein Beispiel nennen. Ich kann Dir sagen, wenn der Bearbeiter nicht gerade morgens um halb sieben nach durchzechter Nacht und ein paar Aspirin den Fall bearbeitet, hat der so schnell einen Strich dadurch gemacht, da hast Du noch nicht entschieden, welchen Stift Du nimmst.

  • Höchstbeträge sind ein Fall für sich, klar können diese u.U. ganz legal optimal ausgenutzt werden.


    Folgender Fall: Jemand zahlt am 15.01.2011 Kita-Gebühren für Dezember 2010. Erwerbstätigkeit bis 31.12.2010, danach nicht mehr.
    Ich meine, es sind sehr wohl nachträgliche Werbungskosten in 2011, da sie FÜR 2010 gezahlt wurden, als die gesetzlichen Vss. noch vorlagen. Eben darauf kommt es an. Analog bei vorweg entstandenen WK.

    • Offizieller Beitrag

    Ich meine, es sind sehr wohl nachträgliche Werbungskosten in 2011, da sie FÜR 2010 gezahlt wurden, als die gesetzlichen Vss. noch vorlagen.

    Und genau das geht nicht. Es können definitiv nur die in dem Kalenderjahr, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen Vorlagen, gezahlten Beträge abgesetzt werden. § 9 Absatz 5 EStG verweist ausdrücklich auf § 9 c Absatz 1 EStG. Und somit sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht gegeben.

  • Und somit sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht gegeben.

    Das hast du jetzt schon 5x geschrieben. Aber du weigerst dich beharrlich, zur Problematik der vorweggenommenen/nachträglichen WK Stellung zu nehmen. Deren Kennzeichen ist es ja gerade, dass sie anfallen, wenn der Veranlassungszusammenhang in zeitlicher Hinsicht noch nicht oder nicht mehr besteht.


    Ich sage dir, es kann nicht auf den Zahlungszeitpunkt ankommen, ob dem Grunde nach WK vorliegen.

  • g.horn
    Bei Leistung der Abschlusszahlung auf eine Rechnung wird auch nicht die Anzahlung zurückgezahlt um dann erneut und endgültig gezahlt zu werden. Sie wird schlicht und einfach angerechnet.


    ...also man kann es aber auch rechtskräftig zurückzahlen und anschließend regulär bezahlen :)
    ...auf den Rechtsstreit freue ich mich schon


    Aber mal im Ernst, armes Deutschland, wo du Jahre vorher eine Kita anmelden und bezahlen musst, und dafür noch Nachteile einstecken musst. So wie ich FA-Beamte kenne, hat da jeder Verständnis und übersieht das.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    ...also man kann es aber auch rechtskräftig zurückzahlen und anschließend regulär bezahlen ...auf den Rechtsstreit freue ich mich schon

    Das ist täglich Brot der Finanzbeamten. Und eigentlich ziemliech aus der Luft gegriffen. So einen Fall habe ich in einem langen Berufsleben noch nicht kennenlernen dürfen. Wohl, weil die Erklärungsersteller selbst hier einen Gestaltungsmissbrauch befürchten.

    Aber mal im Ernst, armes Deutschland, wo du Jahre vorher eine Kita anmelden und bezahlen musst, und dafür noch Nachteile einstecken musst. So wie ich FA-Beamte kenne, hat da jeder Verständnis und übersieht das.

    Spielt das hier im Forum eine Rolle. Er fragt nach den rechtlichen Möglichkeiten. Und da hat er keine. Und ein FA-Beamter muss sich auch gegenüber dem Rechnungshof verantworten. Da bleibt für persönliche Gefühle ziemlich wenig Platz.

    Das hast du jetzt schon 5x geschrieben. Aber du weigerst dich beharrlich, zur Problematik der vorweggenommenen/nachträglichen WK Stellung zu nehmen. Deren Kennzeichen ist es ja gerade, dass sie anfallen, wenn der Veranlassungszusammenhang in zeitlicher Hinsicht noch nicht oder nicht mehr besteht.

    Habe ich doch mehrfach. Und selbst Du hast mir in Deiner Argumentation Recht gegeben. Auch, wenn Du es noch immer nicht einsehen willst.


    Gegenbeispiel:
    Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer wird Ende 2006 von gewerblichem Malerbetrieb gestrichen. Zahlung erfolgt erst nach Rechtsänderung in 2007. Rechtsfolge: Die Kosten sind nicht abziehbar, weil 2007 die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.


    Beispiel für Deinen Anzahlungsfall:
    Steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer wird Anfang 2007 gestrichen. Der gewerbliche Maler hätte gerne eine Anzahlung, weil er die Farben ja kaufen muss. Er stellt im Dezember 2006 eine entsprechende Rechnung über die zu zahlende Anzahlung i.H.v. 50 % des voraussichtlichen Endbetrages. Nach Fertigstellung werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt und bezahlt. Rechtsfolge: Die 50 % Anzahlung ist zu berücksichtigen, weil im Zeitpunkt der Anzahlung die gesetzlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind. Die Schlusszahlung ist nicht abziehbar auf Grund der Rechtsänderung.


    Um jetzt bei Eurer Anzahlung für den Hort zu bleiben. Wer sagt denn, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 9 Abs.5, 9 c Abs. 1 EStG überhaupt jemals eintreten? Ehefrau bekommt noch ein Kind, Ehemann bekommt neuen Job und man zieht um (bekommt vielleicht sogar die Gebühr zurück).


    Es bleibt dabei, § 11 EStG ist im Einkommensteuerrecht immer anzuwenden, wenn in einer Vorschrift nicht explizit etwas anderes steht (z.B. AfA, wiederkehrende Zahlungen, etc.). Und in diesem Fall müssen im Zeitpunkt der Zahlung eben auch die Voraussetzungen der Einzelvorschrift ( §§ 9 Abs.5, 9 c Abs. 1 EStG ) erfüllt sein.


    Auf so ein Rechtsbehelfsverfahren würde ich mich auch freuen. Eindeutige Rechtslage, schnelle Einspruchserledigung, keinerlei Aussicht auf Erfolg im Klageverfahren. Wenig Arbeit, viele Punkte.

  • Zitat von »g.horn« ...also man kann es aber auch rechtskräftig zurückzahlen und anschließend regulär bezahlen ...auf den Rechtsstreit freue ich mich schon
    Das ist täglich Brot der Finanzbeamten. Und eigentlich ziemliech aus der Luft gegriffen. So einen Fall habe ich in einem langen Berufsleben noch nicht kennenlernen dürfen. Wohl, weil die Erklärungsersteller selbst hier einen Gestaltungsmissbrauch befürchten.


    ...vorab...rechtlich bist du natürlich erstmal auf der sicheren Seite...aber jetzt kommt was zum Nachdenken....


    In jedem Buchhaltungsprogramm, Hausverwaltungsprogramm, Online-Banking/Vermögensverwaltung gibt es das Zahlungsdatum, das Buchungsdatum, Wertstellungsdatum usw., und du kannst z.B. etwas in 11/09 bezahlen für 03/10, dann wird diese Zahlung rechtskräftig erst in 03/10 verbucht. Genauso ist es mit dem Buchungsdatum und dem Wertstellungsdatum der Banken.
    ?( ?( ?( Es wird Zeit für ein neues Steuerrecht.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    In jedem Buchhaltungsprogramm, Hausverwaltungsprogramm, Online-Banking/Vermögensverwaltung gibt es das Zahlungsdatum, das Buchungsdatum, Wertstellungsdatum usw., und du kannst z.B. etwas in 11/09 bezahlen für 03/10, dann wird diese Zahlung rechtskräftig erst in 03/10 verbucht. Genauso ist es mit dem Buchungsdatum und dem Wertstellungsdatum der Banken.

    Das ist doch wieder etwas ganz anderes und hat mit Steurrecht nichts zu tun. Aber auch gar nichts. Mache ich in Urlaubszeiten auch so mit MeinGeld. Wird technisch hinterlegt bei der Bank wie ein einmaliger Dauerauftrag und dann genau zum gewünschten Ausführungstermin (Wertstellungstag) durchgeführt. Wirtschaftlicher Abfluss immer mit Wertstellung.