Umsatzsteuererklärung trotz Kleinunternehmerregelung ?

  • Hallo,


    ich habe seit einem Jahr ein Kleingewerbe im Nebenerwerb laufen mit dem Verkauf von Kosmetikartikeln. Nun sitze ich erstmalig vor der Umsatzsteuererklärung.Die Frage bei den ganzen Seiten ist, was soll ich dort eintragen, wenn ich doch keine Steuern erhoben habe. Muss ich nur in Zeile 24/25 Angaben machen ? Bin locker unter den 17500 € geblieben als Info


    Danke im voraus für die Antwort

  • Warum musst du eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben :?:
    Bist du aufgefordert worden :?:
    Du brauchst nur die Zeilen 24 und 25 ausfüllen....das steht aber auch in der Anleitung.
    MfG Günter

  • Ein Grund für die USt-Erklärung liegt darin, dass das FA dadurch feststellt, ob zukünftig die Kleinunternehmerregelung bestehen bleiben kann oder wegfällt. Ein weiterer Grund liegt darin, dass ein Kleinunternehmer gem. § 19 UStG beim Einkauf von Waren im Gemeinschaftsgebiet der EU USt auf diesen Einkauf abzuführen hat und diese dann in der UStE anzugeben ist.


    Aus diesen Gründen muss nach meinem Kenntnisstand auch der Kleinunternehmer gem § 19 UStG die jährliche USt-Erklärung abgeben.

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    • Offizieller Beitrag

    Ein Grund für die USt-Erklärung liegt darin, dass das FA dadurch feststellt, ob zukünftig die Kleinunternehmerregelung bestehen bleiben kann oder wegfällt. Ein weiterer Grund liegt darin, dass ein Kleinunternehmer gem. § 19 UStG beim Einkauf von Waren im Gemeinschaftsgebiet der EU USt auf diesen Einkauf abzuführen hat und diese dann in der UStE anzugeben ist.


    Aus diesen Gründen muss nach meinem Kenntnisstand auch der Kleinunternehmer gem § 19 UStG die jährliche USt-Erklärung abgeben.

    Genau. Prima erklärt.


    Wie heißt es so schön in § 19 Absatz 1 Satz 2 UStG:
    "Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung."


    Nicht eben selten anzutreffen bei Kleinunternehmern, gerade in der Anfangsphase, auch die Problematik des § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis