Abschreibung von Software mit 1-jähriger Nutzungsdauer

  • Hallo,


    normalerweise muss eine Software ja auf mehrere Jahre abgeschrieben werden. Wie verhält es sich jedoch mit z.B. Anti-Viren-Software, bei der man für nur ein Jahr Signaturdatenbank-Updates erhält und dann entweder wieder die neue Version oder eine Verlängerung der Updates kaufen muss.
    Oder auch bei z.B. WISO Börse, für das man ja auch jährlich eine neue Version benötigt, ist hier eine Sofortabschreibung möglich?


    Vielen Dank!


    Simon

  • Zur Info....


    Festwert
    Duch Bildung eines Festwertes können Wirtschaftsgüter mit einem gleichbleibenden Wert in der Bilanz angesetzt werden. Dadurch wird es möglich aufwendige Erfassungsmassnahmen zu vermeiden. Eine Festwertbildung ist bei folgenden Wirtschaftsgütern möglich: Sachanlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Es müssen jedoch nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:


    •die Wirtschaftsgüter müssen regelmäßig ersetzt werden,
    •für das Unternehmen wertmäßig von nachrangiger Bedeutung sein,
    •ihr Bestand darf sich in seiner Größe, seinem Wert sowie in seiner Zusammensetzung nur gering verändern.
    Die nachrangige Bedeutung der Wirtschaftsgüter ist gegeben, wenn der Gesamtwert an dem den Bilanzstichtag vorangegangenen fünf Bilanzsichtagen im Durchschnitt 10 Prozent der Bilanzsumme nicht überstiegen hat.


    Die Festwertbildung erfolgt gewöhnlich nicht bei Neugründung eines Unternehmens, sondern erst bei einem seit längerem bestehenden Unternehmen. Der Festwert entspricht ca. 50 Prozent der Anschaffungskosten. Ist der gebildete Festwert niedriger als der Buchwert, kann der Unterschiedsbetrag außerplanmäßig abgeschrieben werde. Ist der gebildete Festwert höher als der Buchwert, so muss der Festwert allmählich entwickelt werden. Dies kann zum Beispiel durch den Verzicht auf Abschreibungen erreicht werden.

  • Was willst Du ihm im Hinblick auf die Aktualisierungsgebühren für Software denn damit sagen?


    Ich wollte aufzeigen, wie so etwas ordnungsgemäss in einer Buchhaltung erfasst wird.
    Geht aber mit EÜR nicht.
    Also ich würde die Software im ersten Jahr als Anlagegut erfassen, und im Laufe der Jahre bis auf 50% abschreiben.
    Die jährlichen Updates würde ich als Wartungskosten Software (Konto 4806) verbuchen.


    Andere Vorschläge :?:


    Aus der Praxis:
    Ich hatte jahrelang einen Festwert Schriften mit x Euro in der Bilanz, der blieb konstant.
    Neukäufe konnten dann immer sofort abgeschrieben werden.


    MfG Günter

  • Also ich habe die Software bisher immer manuell auf 1 Jahr Nutzungsdauer geändert, wobei ich das nicht wirklich als korrekt empfinde. Als GWG kann ich sie auch nicht ansetzen, da sie ja nicht eigenständig nutzbar ist. Sie auf 5 Jahre anzusetzen und nur 20% Abschreibung zu nutzen, sie dann im nächsten Jahr wieder als Anlagenabgang zu deklarieren, na ja....
    Danke für die Hinweise, wie so etwas in einer Bilanz gebucht wird, die helfen mir jedoch als 4/3-Rechner nicht wirklich weiter.
    Hat jemand noch einen guten Tipp, sonst werde ich sie wohl unter "Übrige Betriebsausgaben" als "Betriebsbedarf" erfassen.


    Grüsse!
    Simon

    • Offizieller Beitrag

    Der Grundsatz ist Dir ja bekannt: Abschreibung auf 3 oder sogar 5 Jahre.


    Dir könnte hier aber auch bei EÜR der BMF-Erlass vom 18.11.2005 Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebs-wirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) helfen. Da heisst es in der Tz.16 "Es bestehen keine Bedenken, Wartungskosten, die aufgrund von regelmäßig mit dem Lizenz-vertrag abgeschlossenen Wartungsverträgen anfallen, sowie die Zurverfügungstellung von Weiterentwicklungen und Verbesserungen der Software im Rahmen von Updates, Versions- oder Releasewechseln als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln, obwohl sie auch Elemente von nachträglichen Anschaffungskosten enthalten (Abgrenzung vgl. Rdnr. 10)."


    Bezogen auf Deinen Fall: Erstanschaffung Antivirensoftware, WISO Börse, etc. (inklusive fast immer enthaltener kostenloser Aktualisierung im ersten Jahr) auf 3 bzw. 5 Jahre abzuschreiben. Verlängerung der Aktualisierung, Wartung etc. dann sofort abziehbare Betriebsausgabe. Könnte man m.E. so vertreten. Ist aber meine persönliche Meinung ohne konkrete rechtliche Begründung. Ich kann auch nicht sagen, inwieweit der Erlass vielleicht mittlerweile wieder überholt ist. Müsste man beim FA oder Steuerberater abklären.

  • Wobei ich ein WISO Börse nicht als ERP-Software einstufen würde. Es ist z.B. keine Anpassung an unternehmensspezifische Belange nötig, sondern kann "von der Stange" verwendet werden, oder ist das Eintragen eines Kundendepots bereits eine solche Anpassung?
    Jedoch ist mir Dein Vorschlag mit der 5-jährigen Abschreibung sowie den Lizenzerneuerungen als Sofortabschreibung schon sehr sympatisch. Im Falle der WISO Programme käme dann jedoch das Problem hinzu, dass der Kaufpreis durch den Aktualitäts-Vertrag reduziert ist (soll kein Aufruf sein, die Preise auf Normalniveau zu erhöhen :D :(


    "17 Ein sofortiger Abzug als Erhaltungsaufwand ist ausgeschlossen, wenn in den Wartungskosten ein verdeckter Kaufpreis enthalten ist. Dies ist der Fall, wenn der Abschluss eines Wartungs-vertrages Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises der Lizenz hat. In diesem Fall ist eine Auftei-lung in Erhaltungsaufwand und Anschaffungskosten im Wege der Schätzung vorzunehmen." (Quelle: Link)


    Ja, ich denke ich stimme das mit dem FA ab, dann gibts da keine Probleme.

  • Ja, ich denke ich stimme das mit dem FA ab, dann gibts da keine Probleme.


    ...misch nicht das ganze FA auf. :) Ich denke auch, wie miwe4 vorgeschlagen, einmalig auf 5 Jahre Afa und jährlich die Gebühren sofort, da wird niemend vom FA was gegen haben.


    MfG Günter

  • Gehört die hier ins Feld geführte Software nicht zur Trivial-Software (Wertgrenze: 410,00 €) und wäre somit wie folgt aufzuzeichnen:


    Software bis

    • EUR 150,00 netto muss sofort abgeschrieben werden;
    • EUR 150,00 bis EUR 410,00 netto kommt je nach genutzter Abschreibungsvariante in den Sammelpool bzw. wird sofort abgeschrieben;
    • über EUR 410,00 netto gilt die normale AfA-Tabelle.

    Virensoftware, WISO-Börse, etc sind alles Standartprogramme und vermutlich nicht speziell auf das Unternehmen modifiziert worden.

  • Gehört die hier ins Feld geführte Software nicht zur Trivial-Software


    ,,,auch da wird das FA nichts gegen haben, die Unterschiedsbeträge der steuerlichen Auswirkungen bei den verschiedenen Lösungen sind minimal.
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    In diesem Fall kann ich g.horn nur Recht geben.


    Der Threadersteller hat ja nichts von dem Investitionsumfang geschrieben. Lässt sich von der Berufsbezeichung alleine ja auch nicht ableiten. Und gerade von Antivirensoftware gibt es doch auch Versionen, erst Recht die zu betrieblichen Zwecken geeigneten, die mit erheblichen Kosten zu Buche schlagen. Und von den meisten Programmen gibt es Standardversionen und Professional-Versionen. Sind die dann letzteren nicht dann doch schon auf einen bestimmten betrieblichen Zweck zugeschnitten? Oder doch noch Trivialsoftware? Halte ich mich raus.

  • Also die Software, die ich mir selbst kaufen muss/möchte, liegt fast immer unter €100,-. Von Seiten der Postbank, für die ich arbeite, werden auch verschiedene Software-Lösungen zur Verfügung gestellt, diese werden jedoch im Rahmen meines HGB-Vertrages kostenfrei zur Verfügung gestellt, finden somit auch nicht den Weg in meine EÜR.

  • Ich hoffe das Thema ist noch aktuell!


    Normale Anwendersoftware (Standardsoftware) wird generell über 3 Jahre abgeschrieben (Ausnahme unter 410€ netto bzw 150€ netto als GWG oder Sammelposten - logischerweise ist GWG immer besser) = immaterielles Wirtschaftsgut


    updates dagegen dürfen sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden, da sie dazu dienen ein Programm auf den neuesten Stand zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten, sondern und steuerlich sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. = Wartungskosten für Soft- und Hardware = EÜR sonstige Betriebsausgaben


    Grüße
    Silvia