Unterstützung Bedürftiger

  • Hallo,


    unser Sohn - 22 Jahre - studiert. Kindergeldanspruch besteht.
    Seit Mitte letzten Jahres lebt er in einer eigenen Wohnung. Wir unterstützen ihn monatlich (Miete, Lebenshaltung, ...), da er kein eigenes Einkommen hat.
    Können diese - monatlich fixen - Kosten in der Einkommenssteuererklärung als "Unterstützung Bedürftiger" aqngegeben werden?
    Welche Nachweise verlangt das Finanzamt (z.B. Mietvertrag, Bankbelege, ...)? Gibt es eine Pauschalanrechnung, z.B. nach der "Düsseldorfer Tabelle" (Richtwerte für Unterhaltsanspruch)?


    MfG


    JFriese

  • Moin ...


    Du kannst Dich selber schlau machen, indem Du vorab im WISO-Programm die Infothek aufmachst und hier " Unterstützung Bedürftiger " eingibst !


    Dann kommt z.B. folgendes zu Vorschein - und etliches mehr - :


    1. Allgemein
    1.1 Unterstützung Bedürftiger - Allgemein
    Unter der Unterstützung Bedürftiger versteht der Gesetzgeber

    • die Zahlungen an Angehörige oder gleichgestellte Personen,

      • für die Sie kein Kindergeld, keinen Kinderfreibetrag oder andere Zuschüsse jeglicher Art erhalten, und
      • gegenüber denen Sie laut Gesetz unterhaltspflichtig sind.

    Als Angehörige, gegenüber denen Sie oder Ihr Ehegatte gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind, kommen u.a. Ihre Kinder, Eltern und Großeltern in Frage. Seit dem 01.08.2001 gehört hierzu auch Ihr Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
    Als gleichgestellte Personen gelten Personen, bei denen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel begründet durch die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie eine Haushaltsgemeinschaft mit dieser Person bilden und es auf Grund Ihres Einkommens zu einer Kürzung der inländischen öffentlichen Mittel wie Sozialhilfe, o.a. kommt. Hiervon betroffen sind nicht nur eheähnliche Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften oder Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten und Verschwägerten, sondern sämtliche Haushaltsgemeinschaften mit anderen Personen. Diese Rechtsauffassung des Gesetzgebers wird auch immer wieder durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt. Bereits 2006 hat der BFH mit Urteil vom 20.04.2006 (Az. III R 23/05) entschieden, dass auch Unterhaltsleistungen für einen ausländischen bedürftigen Lebenspartner abzugsfähig sind, wenn dieser bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe damit rechnen müsste, keine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten und ausgewiesen zu werden.


    Danach melde Dich noch mal, was zutrifft ... oder nicht !


    Gruß Kuddel


    WISO Steuer - Sparbücher, Windows 10, Office 2017
    " Zahle willig, zahle froh ... zahlen must Du sowieso ! "


    :lol: