Anlagegut bezahlt, aber nicht erhalten wegen Insolvenz

  • Hallo Freunde,


    ich wollte 2011 eine Maschine kaufen und habe eine Anzahlungsrechnung über 1.000,- € erhalten und bezahlt. Zur Lieferung kam es nicht mehr. Der Lieferant (GmbH) hat zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet. Es ist klar geworden, das keine Rückzahlung (auch nicht in Teilen) zu erwarten ist. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet.


    Da über 400,- € ist es Anlagegut (Maschine). Die ist nur mit AfA 10 Jahre lang abschreibbar nach Lieferung. Da Lieferung nicht mehr möglich, muss es doch jetzt insgesamt Aufwand sein-Vorsteuer und Nettoaufwand . Das Finanzamt verweigert dieses mit dem Hinweis wegen nicht vorhandener Maschine im Bestand des Unternehmens. ?( Kann das sein das ich 1.000,- € zahle und es wird mein Privatvergnügen oder kann ich das bereits aktivierte Anlagegut einfach in Aufwendungen buchen, wenn ja in welches Konto?

  • wenn ja in welches Konto?


    2320 Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens


    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Wäre ich mir nicht so sicher. Da er ja noch nicht im Besitz des Anlagegutes war bzw. noch gar keine Verfügungsmacht über das WG hatte, ist m.E. auch kein Anlagegut mit Anlagenabgang zu erfassen. Aber da sollte sich doch ein anderes Aufwandskonto finden lassen (bei Steuer-Sparbuch z.B. Konto 2000 "Außerordentliche Aufwendungen") .

  • Die ist nur mit AfA 10 Jahre lang abschreibbar nach Lieferung. Da Lieferung nicht mehr möglich, muss es doch jetzt insgesamt Aufwand sein-Vorsteuer und Nettoaufwand

    Ich würde auch sagen: Die Maschine darf gar nicht erst aktiviert werden. Die Vorsteuer ist mangels Lieferung nicht abziehbar. Der Bruttobetrag der Anzahlung ist also ein außerordentlicher Aufwand.

  • Der Bruttobetrag der Anzahlung ist also ein außerordentlicher Aufwand.


    ...sehe ich jetzt auch so :)
    MfG Günter

  • 2000 Außerordentliche Aufwendungen - ist dann ja wohl ok, die buche ich erst mal Netto.


    Um die VSt werde ich mich noch streiten mit dem FA, denn UStG §17 Abs. 1 Satz 3 sagt, die Vorsteuer ist bereits abzugsberechtigt, wenn Rechnung nach 14, 14a vorliegt und die Zahlung erfolgt ist. Danke!

  • Um die VSt werde ich mich noch streiten mit dem FA,

    Viel Vergnügen! Mangels Lieferung gibt es auch keine Vorsteuer. Zwar trifft das mit der Vorauszahlung grundsätzlich zu, aber gewiss nicht mehr, sobald feststeht, dass eine Lieferung nicht stattfindet. Dann nämlich ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG die Vorsteuer auf 0,- € zu berichtigen.

    • Offizieller Beitrag

    Viel Vergnügen! Mangels Lieferung gibt es auch keine Vorsteuer. Zwar trifft das mit der Vorauszahlung grundsätzlich zu, aber gewiss nicht mehr, sobald feststeht, dass eine Lieferung nicht stattfindet. Dann nämlich ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 UStG die Vorsteuer auf 0,- € zu berichtigen.

    Also ICH würde mich auch nicht streiten, ich würde den Vorsteuerabzug IN KEINEM FALLE rückanwickeln und mich dabei im Recht wissen.
    Und ich würde auch ein wenig anders buchen:



    (ich hab die Höhe der Anzahlung nicht ganz verstanden, weil da einmal 1000 und einmal 400 Euro stehen..., nehme daher 1000 weil ich dann im Kopf rechnen kann :rolleyes: )


    1) Anzahlungsrechnung: 1.000 zzgl 190,00 Mwst
    Buchung:
    Anzahlungen (1518) 1000,-
    Vorsteuer (1776) 190,00
    an bank (1200) 1190,00


    Begründung: § 15 (1) Satz 1 USt: "Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung
    vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn
    die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;"
    Konto 1518 ist ein Forderungskonto, weil aus einer geleisteten Anzahlung eine tatsächlich Forderung auf Erhalt der Gegenleistung entsteht.
    Das Anlagegut ist NICHT zu aktivieren, weil keine Verfügungsmacht besteht.


    2) Kenntnis der Insolvenz, Einzelwertberichtigung der Forderung auf UNEINBRINGLICH, sofern klar ist, dass aus der Insolvenzmasse keine Wiedergutmachung zu erwarten ist. (bei überraschender späterer Zuteilung durch Insolvenzverwalter ist der Erlös MIT UMSATZSTEUERKORREKTUR auf außerperiodische Erlöse zu buchen
    Forderungsverluste übliche Höhe (2400) 1.000,-
    an Anzahlungen (1518)


    Begründung: die Gegenleistung ist ausgefallen, die Forderung uneinbringlich.
    Vorsteuerabzug ist nicht nur berichtigen, obwohl dem Grunde nach § 17 (2) Nr. 2 UStG zutrifft (sh Vorschreiber).
    Siehe hierzu: BFH Urteil v. 2.9.2010, V R 34/09, BFH/NV 2011 S. 383:(<<Klick)

    Zitat

    Die Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer bei dem zur
    Leistung verpflichteten Unternehmer und bei dem potentiellen
    Leistungsempfänger kann nur dann durchgeführt werden, wenn auch die Anzahlung oder die Zahlung rückabgewickelt worden ist.

    Die Finanzverwaltung passt jetzt Abschn. 17.1 Abs. 7 UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass) an und stellt
    klar, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2
    UStG erst in dem Besteuerungszeitraum erfolgt, in dem die Anzahlung rückgewährt worden ist.




    Viel Spaß mit dem FA liebe Kristallfeder. :D