Zweitstudium als Betriebsausgaben absetzen

  • Hallo,


    ich habe gelesen, dass ein Zweitstudium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden kann. Da meine Frau ein Kleingewerbe betreibt und ihre Werbungskostenpauschale nicht ausgeschöpft ist (sie hat auch Einkünfte als Angestellte), wäre ein Absetzen des Zweitstudiums als Betriebsausgaben interessant. Die jetzige Gewerbetätigkeit meiner Frau hat mit ihrem Studium nichts zu tun. Es ist jedoch vorstellbar, dass meine Frau später im Bereich des Studienfachs gewerblich tätig sein könnte.


    Kann meine Frau die Kosten des Zweitstudiums als Betriebsausgaben absetzen bzw. gibt es besondere Bedingungen dafür?

    • Offizieller Beitrag

    Kann meine Frau die Kosten des Zweitstudiums als Betriebsausgaben absetzen ...?

    Nein.

    ... gibt es besondere Bedingungen dafür?

    Natürlich, eben einen Zusammenhang mit einer ausgeübten bzw. künftig ausgeübten selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit. So wie es bei Werbungskosten eben der Zusammenhang mit einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ist.

  • Natürlich, eben einen Zusammenhang mit einer ausgeübten bzw. künftig ausgeübten selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit. So wie es bei Werbungskosten eben der Zusammenhang mit einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ist.


    Wenn meine Frau beabsichtigt, zukünftig gewerblich das Studienfach auszuüben, ist ein Absetzen dann als Betriebsausgaben möglich? Was ist wenn es später doch nicht dazu kommt z.B. weil sie das Studium abbricht?

    • Offizieller Beitrag

    Würde ich mal ganz schnell vergessen. Alle Bescheide würden insoweit wahrscheinlich vorläufig nach § 165 Absatz 1 AO ergehen und könnten (und würden) ggf. zeitlich unbegrenzt rückwirkend berichtigt werden. Natürlich mit entsprechender Verzinsung nach der AO.


    Kann man sich nicht mal damit zufrieden geben, dass man zwar einen Steuervorteil bekommt, sich dieser aber um ein paar wenige Euro weniger steuerlich auswirkt?

  • Alle Bescheide würden insoweit wahrscheinlich vorläufig nach § 165 Absatz 1 AO ergehen und könnten (und würden) ggf. zeitlich unbegrenzt rückwirkend berichtigt werden. Natürlich mit entsprechender Verzinsung nach der AO.

    Gibt es Quellen (Gesetze, Urteile, etc.) dafür, dass es rückwirkend zu einer Berichtigung kommt, wenn die Absicht bestand ein Studienfach gewerblich auszuüben, es jedoch nicht dazu kam?

    • Offizieller Beitrag

    Gibt es Quellen (Gesetze, Urteile, etc.) dafür, dass es rückwirkend zu einer Berichtigung kommt, wenn die Absicht bestand ein Studienfach gewerblich auszuüben, es jedoch nicht dazu kam?

    Das meinst Du jetzt nicht ernst, oder? Das ist im Prinzip dasselbe Vorgehen wie bei "Liebhaberei".


    Du solltest bei Deinen Gestaltungsversuchen vielleicht einmal die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nehmen , um ein späteres böses Erwachen zu vermeiden..

  • Das meinst Du jetzt nicht ernst, oder? Das ist im Prinzip dasselbe Vorgehen wie bei "Liebhaberei".

    Im Unterschied zur Liebhaberei hat meine Frau hat nicht vor, ihr Studium abzubrechen. Ich wollte nur wissen, ob es auf die Absicht ankommt, ein Studienfach später gewerblich auszuüben oder ob dieses später tatsächlich ausgeübt werden muss. Bei einem Studium ist doch niemandem vorher klar, ob er z.B. alle Prüfungen schafft. Außerdem geht es mir nur darum, die Gesetzeslage zu verstehen.

    • Offizieller Beitrag

    Der Vergleich mit Liebhaberei sollte Dich zu den ao-rechtlichen Gegebenheiten führen, die ich hier nicht alle im Einzelnen ausführen werde, da sie alle schon hier im Forum oder üebrGoogle nachzulesen sind. Die Bescheide werden mit Sicherheit insoweit vorläufig ergehen, als die tatsächliche Aufnahme einer Tätigkeit aus dem erlernten/zu erlernenden Aufgabenbereich abzuwarten bleibt.


    Ist schon komisch, erst ging es in einem Post darum, ob Werbungskosten oder Sonderausgaben. Dann erkläre ich die Vorrangigkeit des Einkunftsbereichs, dann ist es auf einmal in Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit.


    Und noch einmal, Du musst einen Bearbeiter im Finanzamt nicht für dumm halten. Und Dir sollte klar sein, dass Du, bei Bekanntwerden solcher steuerlicher Gestaltungen, dessen Aufmerksamkeit auf diese und künftige Erklärungen lenkst. Denn diese Vorläufigkeiten sind Überwachungsfälle, die dann auch insgesamt eine höhere Bearbeitungsintensität erwarten dürfen. Ich würde mir also gut überlegen, ob ich dies für ein paar Euro Steuererstattung mehr auf mich nehme oder nicht doch den einfacheren und glaubhafteren Weg über die Werbungskosten wähle.


    Alles weitere sollte Dir ein Steuerberater erklären.

  • Erststudium, Angestellte, Kleingewerbe und jetzt noch Zweit-Studium (aber auch nur vielleicht ?( )
    Schreib doch msal einfach, welchen Beruf sie mit dem Studium ausführen möchte.
    MfG Günter

  • Schreib doch msal einfach, welchen Beruf sie mit dem Studium ausführen möchte.

    Das Zweitstudium ist Tourismusmanagement, das Kleingewerbe ist Promotion (z.B. auf Messen), außerdem gab es eine 2-monatige Zeitarbeit-Anstellung. Wir gehen davon aus, dass meine Frau das Studium abschließt. Allerdings habe ich auch keine Lust, dass es zu Rückzahlungen kommt, falls sie doch nicht das Studium beendet.

    • Offizieller Beitrag

    Also mal ehrlich, m.E. Null Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe. Schluck die Kröte einfach und verzichte auf 3,50 € Mehrerstattung.

  • Also mal ehrlich, m.E. Null Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe. Schluck die Kröte einfach und verzichte auf 3,50 € Mehrerstattung.

    Muss denn wirklich ein Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe bestehen? Beim Absetzen als Werbungskosten wären es doch auch vorweggenommene Werbungskosten, da der Beruf erst zukünftig ausgeübt wird. Oder gibt es das bei den Betriebsausgaben so nicht? Außerdem geht es um ca. 180 € Mehrerstattung.

  • Das Zweitstudium ist Tourismusmanagement,


    ...damit man dann eventuell auch noch die Urlaubsreise absetzen Kann ;)
    MfG Günter

    • Offizieller Beitrag

    Da keinerlei Zusammenhang mit dem ausgeübten Gewerbe besteht, hat es auch nichts in der Einnahmenüberschussrechnung dieses Gewerbes zu suchen.


    Wenn Du es tatsächlich als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen wolltest, müsstest Du zwingend eine gesonderte Einnahmenüberschussrechnung für dieses beabsichtigte Gewerbe erstellen. Die Gründe musst Du natürlich dezidiert erläutern und Dir dann ggf. eine Menge Schriftwechsel gefallen lassen mit offenem Ende. Und in ein paar Jahren geht die Diskussion, ggf. auf einem anderen Niveau, erneut weiter.


    Wenn so etwas 180 € Mehrerstattung ausmacht, dann müsst Ihr einen Steuersatz haben, der Einkünfte vermuten lässt, die den "Verlust" verschmerzen lassen.


    Mach was Du willst, aber lebe mit dem eventuellen Ärger.

    • Offizieller Beitrag


    Wenn so etwas 180 € Mehrerstattung ausmacht, dann müsst Ihr einen Steuersatz haben, der Einkünfte vermuten lässt, die den "Verlust" verschmerzen lassen.

    Aus reiner Neugierde interessiert mich, wieso du davon ausgehst, warum es sich steuerlich kaum auswirken könnte?
    Fernstudien können doch recht teuer sein, Studiengebühren, Fahrtkosten, Materialien usw... da gibts ggf. ne Menge Kosten abzusetzen. Oder?


    Ich denke außerdem: wenn die EF vorhat, direkt nach dem Studium ein Gewerbe in der Branche auszuüben, hielte ich den Ansatz als vorwegenommene BA nicht nur sinnvoll, sondern eventuell sogar den Ansatz als Werbungskosten verkehrt. Hier ist der direkte Zusammenhang bislang unklar- als was arbeitet die EF denn nichtselbstständig?
    MMn sind es wenn überhaupt dann NUR vorweggenommene BA oder eben garnichts.


    Liebhaberei kommt bei Studienabbruch unbedingt, bei erfolgreicher Beeindigung des Studiums vielleicht in Frage, weil entsprechende Tätigkeit mit ausreichendem und nachzuweisendem Eifer betrieben werden muss, damit die Ausgaben nicht später aberkannt werden und es zu verzinslichen Steuernachzahlungen kommt.


    An Besten lieber einen Steuerberater mit der Einschätzung der Situation beauftragen.

    • Offizieller Beitrag

    Aus reiner Neugierde interessiert mich, wieso du davon ausgehst, warum es sich steuerlich kaum auswirken könnte?

    Außerdem geht es um ca. 180 € Mehrerstattung.


    Ich denke außerdem: wenn die EF vorhat, direkt nach dem Studium ein Gewerbe in der Branche auszuüben, hielte ich den Ansatz als vorwegenommene BA nicht nur sinnvoll, sondern eventuell sogar den Ansatz als Werbungskosten verkehrt.

    Ihm geht es offensichtlich ausschließlich darum, ein möglichst günstiges steuerliches Ergebnis, unabhängig von der tatsächlichen Sachverhaltsdarstellung, zu erreichen:

    Soweit ich weiß, müsste das Zweitstudium als Werbungskosten absetzbar sein. Allerdings ist die Werbungskostenpauschale meiner Frau nicht ausgeschöpft (und sie hatte Einnahmen als Angestellte), weshalb ein Absetzen der Kosten des Zweitstudiums als Sonderausgaben günstiger wäre.


    Hier ist der direkte Zusammenhang bislang unklar- als was arbeitet die EF denn nichtselbstständig?
    MMn sind es wenn überhaupt dann NUR vorweggenommene BA oder eben garnichts.

    Die eventuelle Möglichkeit hat ja niemand bestritten. Nur halt in einer gesonderten bzw. eigenständigen Einnahmenüberschussrechnung und nicht mit dem ausgeübten Gewerbe vermischt. Die Zuordnung ist eben der Unterschied zwischen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten und der Einkünften i.S. der Anlage N.

    Liebhaberei kommt bei Studienabbruch unbedingt, bei erfolgreicher Beeindigung des Studiums vielleicht in Frage, weil entsprechende Tätigkeit mit ausreichendem und nachzuweisendem Eifer betrieben werden muss, damit die Ausgaben nicht später aberkannt werden und es zu verzinslichen Steuernachzahlungen kommt.

    Habe ich ihm doch erklärt. ?(

    An Besten lieber einen Steuerberater mit der Einschätzung der Situation beauftragen.

    Dem Ratschlag haben wir ihm auch schon mehrfach gegeben.

    • Offizieller Beitrag

    Zitat von »hyperbolicus«

    Außerdem geht es um ca. 180 € Mehrerstattung.

    Ja, das hatte ich auch gelesen. Nur der Schluss daraus

    Zitat

    Wenn so etwas 180 € Mehrerstattung ausmacht, dann müsst Ihr einen
    Steuersatz haben, der Einkünfte vermuten lässt, die den "Verlust"
    verschmerzen lassen.

    war mir nicht nachvollziehbar.
    Ich erkläre meine Gedanken näher:
    780,00 Euro jährlich für ein Studium fände ich nicht ausgesprochen unrealistisch, wenn man nur die Studiengebühren der Länder für Zweitstudierende anschaut, das spart bei einem Grenzsteuersatz von 23% -> 180,00 Euro.
    Was wiederum einem zvE von etwa 16.000 E entspricht.
    Nur so.... ;)

    Zitat von »hyperbolicus«
    Soweit ich weiß, müsste das Zweitstudium als Werbungskosten absetzbar sein. Allerdings ist die Werbungskostenpauschale meiner Frau nicht ausgeschöpft (und sie hatte Einnahmen als Angestellte), weshalb ein Absetzen der Kosten des Zweitstudiums als Sonderausgaben günstiger wäre.

    Naja, er schrieb: soweit er wisse, müsste... sollte eine explizite Nachfrage sein.

    Die eventuelle Möglichkeit hat ja niemand bestritten. Nur halt in einer gesonderten bzw. eigenständigen Einnahmenüberschussrechnung und nicht mit dem ausgeübten Gewerbe vermischt. Die Zuordnung ist eben der Unterschied zwischen ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten und der Einkünften i.S. der Anlage N.

    Jo, ich hab nur noch hintenangestellt, dass ich der Meinung wäre vorweggenommene BA oder GARNICHTS und nicht BA oder WK.

    Habe ich ihm doch erklärt. ?(

    Und die Lösung als schwer durchsetzbar beschrieben. ?(

    Dem Ratschlag haben wir ihm auch schon mehrfach gegeben.

    Und ideal wären augenscheinlich noch weitere 10 Mal. :whistling: 8)

  • Liebhaberei kommt bei Studienabbruch unbedingt, bei erfolgreicher Beeindigung des Studiums vielleicht in Frage, weil entsprechende Tätigkeit mit ausreichendem und nachzuweisendem Eifer betrieben werden muss, damit die Ausgaben nicht später aberkannt werden und es zu verzinslichen Steuernachzahlungen kommt.

    Hallo, noch mal eine Frage: Wenn die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten angegeben werden, würde es bei einem Studienabbruch auch zu Steuernachzahlungen kommen? Nach diesem Forum scheint das nicht der Fall zu sein: http://frag-einen.com/steuerbe…_geltend_machen-2980.html

    • Offizieller Beitrag

    Nach diesem Forum scheint das nicht der Fall zu sein: http://frag-einen.com/steuerberater/steu…achen-2980.html

    Wo steht das da? Den dieser Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalt hast Du aber schon gelesen? Du liest irgendwie immer nur die Zeilen, die Dir so gerade in den Kram passen.