Entfernungspauschale bei Dienstgang?

  • Liebe Gemeinde, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen bei nachstehendem Problem:


    Mein Dienstort ist Düsseldorf und ich bin Inhaber eines von mir selbst bezahlten Firmentickets. Für den täglichen Weg zu meiner dortigen Dienststelle (Arbeitsstätte) und zurück nutze ich im Wesentlichen öffentliche Verkehrsmittel und mache steuerlich die Entfernungspauschale geltend. Im letzten Jahr habe ich ca. einen vier Monate andauernden Dienstgang (steuerlich: Dienstreise) vom Wohnort und zurück zu einem Institut in Düsseldorf durchgeführt. Hierfür hat mir mein Arbeitgeber einen arbeitstäglichen Verpflegungskostenzuschuss von 4 Euro gezahlt. Gesonderte Fahrtkosten sind wegen des Einsatzes meines Firmentickets bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entstanden und wurden daher auch nicht erstattet.


    Kann ich eine Entfernungspauschale von meiner Wohnung zu dem Institut (Entfernung etwa wie Wohnung – Dienststelle) bzw. sogar eine Reisekostenpauschale wg. vorliegender Dienstreise (hin und zurück) geltend machen? Oder gehe ich steuerlich leer aus, weil praktisch keine Kosten entstanden sind?


    Ich bin für jeden Tipp dankbar.


    Gruß
    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    Gesonderte Fahrtkosten sind wegen des Einsatzes meines Firmentickets bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entstanden und wurden daher auch nicht erstattet.
    Kann ich eine Entfernungspauschale von meiner Wohnung zu dem Institut (Entfernung etwa wie Wohnung – Dienststelle) bzw. sogar eine Reisekostenpauschale wg. vorliegender Dienstreise (hin und zurück) geltend machen?

    Nein.

    Oder gehe ich steuerlich leer aus, weil praktisch keine Kosten entstanden sind?

    Ja.

    • Offizieller Beitrag

    Warum nicht, miwe?


    ich bin Inhaber eines von mir selbst bezahlten Firmentickets.


    Deshalb machen Sie auch die Fahrtkosten zur Arbeit geltend.


    Für 4 Monate befinden Sie an einem anderen, als an Ihrem gewöhnlichen Arbeitsort, dafür machen sie tatsächlich Dienstreisen geltend, die Verpflegungspauschale können Sie für 3 Monate in Anspruch nehmen, und sollten diese auch entsprechend den Programmangaben erklären (mind. 6€ Kalendertäglich), da es sonst zu einer Nachversteuerung der vom AG übernommenen 4Euro tgl. kommt.

  • Ist es danach richtig, dass ich


    1. trotz des eingesetzten Firmentickets 30 Cent pro km für den Hin- und Rückweg abzüglich der durch den Arbeitgeber diesbezüglich erhaltenen Erstattungen (= 0,00 Euro) geltend machen kann,


    2. einerseits wegen der arbeitstäglichen Überschreitung der maßgeblichen 8-Stunden-Grenze ebenfalls den Differenzbetrag zwischen 6 Euro und (erhaltenen) 4 Euro als Werbungskosten geltend machen kann, jedoch


    3. die ausgezahlten arbeitstäglich erhaltenen 4 Euro (wegen nicht unterbrochener 3-Monatsfrist) für den gesamten Viermonatszeitraum als Einnahme versteuern muss?
    An welcher Stelle des Programms bzw. des Steuervordrucks (Anlage N) sind diese Einnahmen anzugeben?

    • Offizieller Beitrag

    1. ja


    2. + 3. Die steuerfrei ausgezahlten Arbeitgebererstattungen sollten in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesen sein und müssen so eingetragen werden. Die anderen Angaben sind im Programm unter den Überschriften "Verpflegungsmehraufwand" und "Auswärtstätigkeit" zu finden.

    • Offizieller Beitrag

    1. trotz des eingesetzten Firmentickets 30 Cent pro km für den Hin- und Rückweg abzüglich der durch den Arbeitgeber diesbezüglich erhaltenen Erstattungen (= 0,00 Euro) geltend machen kann,

    1. ja

    Sorry, sehe ich anders.


    Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte = ja (ggf. tatsächliche Kosten Ticket)


    Kilometerpauschbetrag anlässlich Auswärtstätigkeiten = nein (und m.E. zweifelsfrei)


    Und da die vier Monate eine Auswärtstätigkeit darstellen = Fahrtkosten nein, da insoweit keine Kosten entstanden sind.

  • Hallo miwe,


    die Antwort verstehe ich nicht ganz:

    Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte = ja (ggf. tatsächliche Kosten Ticket)

    Warum kann Bernd die Entfernungspauschale für die Zeit der Auswärtstätigkeit ansetzen? Die regelmäßige Arbeitsstätte wurde gemäß der eingangs gestellten Frage doch gar nicht aufgesucht.


    Kilometerpauschbetrag anlässlich Auswärtstätigkeiten = nein (und m.E. zweifelsfrei)

    Da der Kilometerpauschbetrag anlässlich Auswärtstätigkeiten an die Benutzung eines PKW gebunden ist, kann er sicher nicht angesetzt werden, aber doch wohl die tatsächlichen Kosten (Firmenticket)?


    Für die ersten 3 Monate sollte doch für jeden Tag mit mehr als 8 h Abwesenheit von der Wohnung die 6 € Verpflegungspauschbetrag ansetzbar sein; im Gegenzug wären die 4 € arbeitstägliche Zahlung voll zu versteuern?


    Viele Grüße
    Rautka

    • Offizieller Beitrag

    Warum kann Bernd die Entfernungspauschale für die Zeit der Auswärtstätigkeit ansetzen? Die regelmäßige Arbeitsstätte wurde gemäß der eingangs gestellten Frage doch gar nicht aufgesucht.

    Genau. War ja nur der Hinweis, in welchem Fall die Entfernungspauschale anwendbar ist, ggf. mit (Kappung) öffentliche Verkehrsmittel.


    Da der Kilometerpauschbetrag anlässlich Auswärtstätigkeiten an die Benutzung eines PKW gebunden ist, kann er sicher nicht angesetzt werden, aber doch wohl die tatsächlichen Kosten (Firmenticket)?

    Soweit die nicht schon im Rahmen Wohnung-ASt angesetzt sind. Kann ja auch Jahresticket sein, wissen wir ja nicht. Ich gehe davon aus, dass dies der Fall ist, solange der TE es nicht anders schildert. Da der AG es zahlt, wird er auch das kostengünstigste nehmen. Und wenn Du tageweise aufteilen wolltest müsstest Du auch Urlaub, Krankheit, Privatfahrten abgrenzen. Die Tickets dürfen ja oft zu arbeitsfreien Zeiten frei (ggf. mit Begleitern) genutzt werden. Abgesehen davon muss eine Aufteilung ja nicht zwingend zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führen. Letztlich kann das nur der TE selber beurteilen.


    Für die ersten 3 Monate sollte doch für jeden Tag mit mehr als 8 h Abwesenheit von der Wohnung die 6 € Verpflegungspauschbetrag ansetzbar sein; im Gegenzug wären die 4 € arbeitstägliche Zahlung voll zu versteuern?

    Das war doch oben schon klargestellt.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Da der AG es zahlt


    Tut er aber nicht. Eingangspost:


    Zitat

    ich bin Inhaber eines von mir selbst bezahlten Firmentickets


    Das sind Tickets, für die der Arbeitgeber einen günstigeren Preis mit den Verkehrsgesellschaften ausgehandelt hat, aber der Arbeitnehmer die Kosten selbst trägt. Es ist also vollkommen egal, welchen Namen das Kind hier trägt, Fakt ist, der AG zahlt es NICHT und dem AN entstehen Kosten.


    Für die Fahrten Wohnung-Arbeit dürfen lt. Wortlaut des §9 Absatz 1 Nummer 4 EStG arbeitstäglich 0,30€ je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.


    Für Reisekosten sind tatsächliche Kosten maßgebend.
    Fakt ist hierbei, dass dem AN in den 4 Monaten der Auswärtstätigkeit 1/4 der tatsächlichen Kosten des Jahrestickets entstehen und genutzt werden- da kann man sicher nicht vereinfachend davon ausgehen, dass er schlicht "garnichts" ansetzen kann, weil er das Ticket sowieso innehat. Er kann im Gegenteil ansetzen, was im tatsächlich für den betreffenden Zeitraum an Kosten entstanden ist, nämlich die monatlichen Fahrtkosten, somit monatlich 1/12 der eigenen Kosten für die Nutzung der Jahreskarte. Also mich selbst korrigierend zu 1.: es sind die tatsächlichen Fahrtkosten abzusetzen, das wäre hier die monatlich selbst getragenen Kosten für das Ticket.


    Es kann möglich sein, dass diese Kosten aufgrund möglicher privater Mitbenutzung gekürzt werden müssen- MUSS aber nicht, denn auch hier ist, wie nahezu überall im Steuerrecht durchaus auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Wenn hier also glaubhaft gemacht werden kann, dass mögliche Privatfahrten wie Ausflüge und Einkaufsfahrten garnicht oder z.B. stets mit dem Privat-/Familienauto stattfinden, so ist ein vollständiger Ansatz der Kosten nicht zu beanstanden. Diese Glaubhaftmachung ist nicht einfach, meist wird pauschal gekürzt, weil "die Möglichkeit besteht", ich würde jedoch die Kosten stets nach tatsächlichen Gegebenheiten (die ich hier nicht kenne) ansetzen und die Kürzung des FA abwarten.

    • Offizieller Beitrag

    Für die Fahrten Wohnung-Arbeit dürfen lt. Wortlaut des §9 Absatz 1 Nummer 4 EStG arbeitstäglich 0,30€ je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.

    Da waren wir uns doch bereits alle einig. Ggf. Kappung. ?(

    Es kann möglich sein, dass diese Kosten aufgrund möglicher privater Mitbenutzung gekürzt werden müssen- MUSS aber nicht, denn auch hier ist, wie nahezu überall im Steuerrecht durchaus auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen. Wenn hier also glaubhaft gemacht werden kann, dass mögliche Privatfahrten wie Ausflüge und Einkaufsfahrten garnicht oder z.B. stets mit dem Privat-/Familienauto stattfinden, so ist ein vollständiger Ansatz der Kosten nicht zu beanstanden. Diese Glaubhaftmachung ist nicht einfach, meist wird pauschal gekürzt, weil "die Möglichkeit besteht", ich würde jedoch die Kosten stets nach tatsächlichen Gegebenheiten (die ich hier nicht kenne) ansetzen und die Kürzung des FA abwarten.

    Ich kenne diverse Fälle, bei denen taggenau gekürzt worden ist. Es gab, so meine ich mich zu erinnern, auch hier im Forum schon solche Fälle. Und dann sollte er während der vier Monate aber auch zu keinem Zeitpunkt die regelmäßige ASt aufgesucht haben. Ansonsten wird das Rechnen noch komplizierter.

  • Besten Dank nochmal allen Beteiligten, die sich mit meinem Problem befassen.
    1.
    Nach alledem bin ich auch der Auffassung, dass ich Teile meiner mtl. Ticket(abo)kosten ansetzen könnte, weil es sich um einen Dienstgang (bzw. um eine Dienstreise im steuerlichen Sinne) handelte. (Ein Ansatz der Entfernungspauschale kommt vermutlich auch deshalb nicht in Betracht, wei l es sich bei dem von mir dienstlich aufgesuchten Institut nicht um (m)eine Arbeitsstätte handelte.)
    2.
    Da ich aber an 9 von 79 Tagen meine Dienststelle aufgesucht habe (und für diese 9 Tage beabsichtige ich, obwohl ich mich dort nicht im Zeiterfassungssystem eingebucht habe, die Entfernungspauschale ansetzen) ist eine exakte Abrechnung bzw. Geltendmachung als Fahrt-/Werbungskosten aufwändig und ich überlege daher, gänzlich darauf zu verzichten.
    3.
    Da mein Arbeitgeber die erstattete Verpflegungspauschale (vermutlich, weil er die Überschreitung der 3-Monatsfrist nicht bemerkt hat) nicht auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragen hat, überlege ich immer noch, an welcher Stelle ich diese Einnahme (wohl in voller Höhe für ca. 4 Monate?) in der Anlage N zu erklären habe. Bei einem Eintrag in Zeile 26 der Anlage N werde ich wohl eine pauschale Versteuerung nicht erreichen...
    4. Ich möchte die Erklärung ja auch richtig und vollständig abgeben, aber bei all dem Aufwand ist man fast geneigt, auf die Geltenmachung von Werbungskosten (anteilige Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand von 2 Euro arbeitstäglich) zu verzichten gegen Nichtangabe der sehr überschaubaren Einnahmen (auch mangels wirklich zutreffender Zeile in der Anlage N). Aber das wäre ja langweilig...


    Liebe Grüße (insbesondere an "häschen" und "miwe")


    Bernd

    • Offizieller Beitrag

    nur zu 3.


    Die elektronische Lohnsteuererklärung müssen sie tatsächlich 1 zu 1 übertragen, dort wird in Zeile 26 nur eingetragen, was bereits seitens des Arbeitgebers pauschal versteuert wurde.


    Gab es nicht bei den Dienstreisen direkt ein Feld, in dem Arbeitgebererstattungen manuell eingetragen werden können?! :gamer: