Rechnung aus Kanada (iStockphoto.com)

  • Hallo allerseits!


    Ich habe eine Rechnung von iStockphoto.com erhalten, diese Firma hat ihren Sitz in Kanada. Die Leistung bestand darin, daß ich auf deren Webseite Grafiken herunterladen konnte. Die Frage ist jetzt, wie ich das am besten verbuche? Ich verwende SKR03 und EÜR. Wenn ich mich nicht irre, dann muß ich doch dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, oder? Denn da es sich wie gesagt um Downloads handelte, zählt die Leistung ja jeweils als am Ort des Dienstleisters erbracht, also in Kanada. Und Vorsteuer kann ich natürlich auch keine abziehen, denn schließlich zahle ich ja auch keine Umsatzsteuer - oder sehe ich das falsch? Über welches Konto buche ich das jetzt in SKR03?


    Gruß


    Matthias

  • Zitat von "Eisenbart"

    Ich habe eine Rechnung von iStockphoto.com erhalten, diese Firma hat ihren Sitz in Kanada. Die Leistung bestand darin, daß ich auf deren Webseite Grafiken herunterladen konnte.


    Hallo,
    so eindeutig wie es auf den ersten Blick scheint, ist der Sachverhalt unter Umständen doch nicht.


    Ein anderes Beispiel bei der der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (s. § 13b UStG) schuldet, obwohl das Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat:
    Google-Anzeigen unter google.de. Ein Unternehmer schaltet bei dem in Irland ansässigen Unternehmen Anzeigen auf dessen deutscher Webseite. Das heißt, Google erbringt für den deutschen Unternehmer eine Leistung im Inland (Deutschland). Dafür erhält der Unternehmer eine Rechnung über 500 €. Der Unternehmer schuldet dafür Umsatzsteuer, kann aber diese als Vorsteuer abziehen.


    Es muss also zunächst abgeklärt werden, zu welchem Land die *.com Seite im Internet gehört. Wird sie Deutschland zugeordnet, dann fällt nämlich USt an. Der Sitz des Unternehmens ist zunächst zweitrangig. Ich empfehle Dir diesen Sachverhalt mit einem Steuerberater abzuklären, ob es sich auch tatsächlich um einen umsatzsteuerfreien Einkauf handelt.


    Wird es den USA zugeordnet und ist die Leistung steuerfrei, dann musst Du z.B. das Konto-Nr. 3200 Wareneinkauf steuerfrei oder ein anderes dem Verwendungszeck passendes steuerfreies Konto ansprechen.

  • Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :) Aber Wareneinkauf kommt bei einem Download wohl nicht in Frage, oder? Sonst müßte ich am Ende vielleicht auch noch Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Was mich jetzt auch verwundert ist, daß eine Webseite einem anderen Land als dem Sitz des Unternehmens zugeordnet werden können soll. Gerade bei Google wäre das ja enorm schwierig, denn die Seite gibt es ja sozusagen auf dem ganzen Globus! Ist denn nicht entscheidend, was auf der Rechnung steht? In meinem Fall steht dort:


    iStock International Inc.
    Suite 200 - 1240 20th Ave SE
    Calgary, Alberta, Canada T2G 1M8
    Tel.: 403.265.3062


    Es wurde auch keine Mehrwertsteuer ausgewiesen, der Betrag wurde allerdings in Euro angegeben. Auch die Sprache ist Deutsch, habe aber per E-Mail auch eine Kopie auf Englisch erhalten.

  • Hallo Eisenbart,
    aus diesem Grunde habe ich Dir empfohlen fachmännischen Rat bei einem Steuerberater einzuholen.

  • Also da rufe ich lieber mal schnell beim Finanzamt an, denn das ist bestimmt billiger. Wenn wir Geld für einen Steuerberater hätten, dann hätten wir "Mein Büro 2008" nicht gekauft. Damit wollten wir den Steuerberater nämlich eigentlich vermeiden...

  • Hab leider noch nicht herausbekommen, ob es sich tatsächlich um einen steuerfreien Einkauf handelt. Aber nehmen wir mal an, es wäre einer - über welches Konto müßte ich ihn dann buchen? Es handelt sich ja wie gesagt um keine Ware, sondern um einen Download.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Eisenbart"

    ... Wenn wir Geld für einen Steuerberater hätten, dann hätten wir "Mein Büro 2008" nicht gekauft. Damit wollten wir den Steuerberater nämlich eigentlich vermeiden...


    Hmm. Diese Ersparnisseinschätzung kann aber ganz schön nach hinten losgehen. Ich denke mal, die Frage wird dir ein Steuerberater auch für ein kleines Salär beantworten, musst ja nicht deine ganze Buchhaltung machen lassen, es geht schließlich um eine sehr detaillierte und an sich abgeschlossene Frage, die auch so beantwortet werden sollte.

  • Hallo Eisenbart,
    ich habe noch etwas gefunden ...


    Umsatzsteuer (von ausländischen Unternehmen nach § 13b UStG)
    Nach § 13 b Abs 2 UStG schulden Unternehmer als Leistungsempfänger für bestimmte im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze ausländischer Unternehmer die Steuer. Die Steuer wird sowohl von im Inland ansässigen als auch von im Ausland ansässigen Leistungsempfängern geschuldet. Ist der Empfänger einer elektronisch erbrachten Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Absatz 3 Satz 1 UStG).
    ... handelt es sich bei den elektronischen Dienstleistungen allesamt umsatzsteuerlich um sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 UStG.


    Demnach würde ich -bei Steuervariante3- wie folgt buchen (Splittbuchung):
    1. Das Konto Nr. "3100" kopieren und das Konto Nr. "3101 Leistungen ausländischer Unternehmer 19% USt" anlegen
    2. Das Konto Nr. "1748" kopieren und das Konto Nr. "1749 USt nach § 13b UStG 19% aus Leistungen ausländischer Unternehmer" anlegen.
    2. Auf das neu geschaffene Konto 3101 den Rechnungsbetrag buchen
    3. Auf das Konto Nr. "1577 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG" die selbst ausgerechnete USt (Konto ist standardmäßig auf unsichtbar gestellt, umstellen - Rechnungsbetrag = 119%) buchen
    3. Auf das neu geschaffene Konto 1749 die selbst ausgerechnete USt buchen


    Soweit die Theorie. Den Praxistest darfst Du selbst machen. :mrgreen:


    Ich bin mir zwar inzwischen recht sicher, dass die Leistung USt-pflichtig ist, Vater Staat verzichtet nunmal ungern auf die Steuer, trotzdem empfehle ich Dir den Sachverhalt von einem Fachmann abklären zu lassen :!:

  • Wow, da hast Du Dich ja richtig reingehängt für mich! Vielen herzlichen Dank! :) Ich hab am Wochenende auch mal im UStG nachgeschaut und bin im Prinzip zu der gleichen Erkenntnis gekommen! Ich hab die Rechnung jetzt auf Konto 3125 gebucht, denn laut § 15 Abs. 1 Satz 4 UStG bin ich in diesem Fall auch zum Vorsteuerabzug berechtigt:


    Zitat

    § 15 Vorsteuerabzug
    (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
    [...]
    4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. [...]


    Zitat

    § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
    (1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
    1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers; [...]
    (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; [...]


    Alles andere wäre auch ungerecht, denn ich bin ja schließlich kein Endverbraucher.

  • Die Frage ist ja nun schon beantwortet - aber ich würde in so einem Fall auf jeden Fall den Steuerberater fragen. Nicht nur in diesem Beispiel, sondern generell. Die ganzen Gesetze und Bestimmungen sind inzwischen so umfangreich, dass selbst gut gemeinte Eigeninnitiative schnell zu dem berühmten Griff ins Klo werden kann. Dann lieber gleich auf Nummer sicher.

    • Offizieller Beitrag

    Das ist eine elektronische Leistung.
    Diese Firma hat eine dieser speziellen Umsatzsteueridentifikationsnummern hat, die mit EU beginnt.


    Bei der Bestellung muss/kann man seine eigene Umsatzsteuer ID angeben und wird dann wie ein Unternehmer behandelt, daraus folgt: §13b (2) Nr.1 UStG.
    Wurde bei der Bestellung keine UStID angegeben, wird man wie ein Privatmann behandelt.


    Zum Vorsteuerabzug berechtigt die Privatmann- Rechnung nicht, auch (und erst Recht) wenn Umsatsteuer ausgewiesen wurde.


    Nur eine Rechnung, die alle geforderten Merkmal enthält, inklusive der NICHT ausgewiesenen Steuer und dem Hinweis auf die Umkehrt de Steuerschuld fällt unter §15 81) Nr.4 UStG.

    • Offizieller Beitrag

    Sind Sie so freundlich und erklären den Usern hier noch einmal den Ursprung Ihrer Sorge bzw. den Widerspruch obiger Aussagen zu dem von Ihnen verlinkten Thread/der neuen Konten?!


    Ich glaube, so vereinfacht ist da nicht für jeden etwas mit anzufangen.

  • Vor dem 01.01.2010 mußten Leistungen ausländischer Unternehmer, egal ob diese in der EU oder in einem Drittland ansässig waren, auf das Konto 3125 "Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" gebucht werden, jedenfalls sofern man zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Das ist auch eine der Aussagen dieses Threads, dessen Beiträge noch mehrheitlich aus dem Jahr 2008 stammen.


    Seit dem 01.01.2010 müssen Leistungen ausländischer Unternehmer, die in der EU ansässig sind, auf das Konto 3123 "Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer" gebucht werden, auch hier wieder unter der Voraussetzung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Ich nehme an, daß für Leistungen ausländischer Unternehmer, die in einem Drittland ansässig sind, nach wie vor die alte Regelung gilt. Sicher bin ich mir da allerdings nicht, vielleicht kann daher noch jemand anderes was dazu sagen.


    Außerdem weiß ich nicht mehr genau, ob außer der Berechtigung zum Vorsteuerabzug noch weitere Bedingungen eine Rolle spielen. Gewisse Faktoren könnten z.B. für den Ort der Leistungserbringung und damit für deren umsatzsteuerliche Behandlung entscheidend sein. Mir war es vor allem wichtig, darauf hinzuweisen, daß Leistungen ausländischer Unternehmer, die in der EU ansässig sind, in der Umsatzsteuererklärung seit dem 01.01.2010 gesondert ausgewiesen werden müssen und die Informationen in diesem Thread daher teilweise veraltet sind.